Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106991/3/Sr/Ri

Linz, 02.06.2000

VwSen- 106991/3/Sr/Ri Linz, am 2. Juni 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des Herrn L K, Tweg , G, gegen die Strafhöhe des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von W-L, vom 5. April 2000, Zl VerkR96-345-2000, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung gegen die Strafhöhe wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe, ds. 2.000 S (entspricht  145,35 €) zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt für schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben als Zulassungsbesitzer des LKW S mit dem Anhänger S wie am 29.11.1999 auf der A im Gemeindegebiet von S in Fahrtrichtung L bei Strkm. festgestellt wurde, nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug und seine Beladung unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen entspricht, da das höchstzulässige Gesamtgewicht des Kraftwagenzuges von 40.000 kg um 9.550 kg überschritten wurde.

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung (jeweils in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung) begangen:

§ 103 Abs.1 Z.1 KFG iVm § 101 Abs.1 lit.a iZm. § 134 Abs.1 KFG 1967

Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe:

ATS 10.000,-- gem. § 134 Abs.1 KFG 1967

Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage.

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu entrichten:

ATS 1.000,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher ATS 11.000,-- (799,40 Euro)."

2. Gegen dieses am 10. April 2000 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 25. April 2000 - und damit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Strafberufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz betreffend der Strafhöhe im Wesentlichen aus, dass auf § 19 VStG entsprechend Bedacht genommen, die Höhe der Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes und 9 einschlägige Verwaltungsvormerkungen erschwerend gewertet und auf die Familienverhältnisse Bedacht genommen worden sei.

2.2. Dagegen wendet der Bw ein, dass es leider nicht möglich sei, ständig alle Fahrzeuge zu kontrollieren. Durch die schlechte wirtschaftliche Situation würde er um Strafmilderung ersuchen.

3. Da der Bw sowohl im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren als auch in der Berufungsschrift die Verwaltungsübertretung eingestanden, ausschließlich um ein Absehen von der Strafe ersucht und die Berufung nicht eindeutig als Strafberufung bezeichnet hat, wurde der Bw schriftlich zur Klarstellung aufgefordert. Am 30. Mai 2000 hat der Bw sein Rechtsmittel dahingehend konkretisiert, dass die Berufung ausschließlich die Strafhöhe betreffen soll.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Die Unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder.

Da im vorliegenden Verfahren der Bw mit einer Geldstrafe in der Höhe von 10.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

Gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG kann der Unabhängige Verwaltungssenat von einer Berufungsverhandlung absehen, wenn sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

4.2. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Entsprechend § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der jeweils verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Die Begründung der belangten Behörde in Bezug auf das von ihr jeweils festgesetzte Strafausmaß erweist sich als nachvollziehbar und mit den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG voll im Einklang stehend, sodass der Unabhängige Verwaltungssenat keine fehlerhafte Ermessensausübung bei der Strafzumessung festzustellen vermochte. Das im Berufungsschreiben zum Ausdruck kommende einsichtige Verhalten des Bw ist auf Grund der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen nicht geeignet, eine andere Beurteilung der Strafzumessung vorzunehmen. Der Berufung ist trotz der Einsicht des schuldhaften Verhaltens zu entnehmen, dass der Bw infolge der Beibehaltung des derzeitigen Kontrollsystems nicht in der Lage sein wird, zukünftige Verwaltungsübertretungen ausschließen zu können. Daher scheint auch die Höhe der verhängten Strafe mehr als angepasst, da diese noch immer nicht ausreicht, um den Bw von der Begehung weiterer gleichgelagerter Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Auch der Strafzweck der Generalprävention steht einer Herabsetzung der sich ohnehin im unteren Drittel des Strafrahmens bewegenden Geldstrafe entgegen.

Da das Tatverhalten des Bw keinesfalls hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung zurückbleibt, war auch die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.

5. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG im Berufungsverfahren ein weiterer Kostenbeitrag in der Höhe von 2.000 S (entspricht  145,35 €), d.s. 20 % der Geldstrafe, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Stierschneider

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