Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106995/2/Le/La

Linz, 31.05.2000

VwSen-106995/2/Le/La Linz, am 31. Mai 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die auf die Strafhöhe eingeschränkte Berufung des H E, Wels, gegen Spruchabschnitt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 27.4.2000, Zl. VerkR96-2298-2000, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und Spruchabschnitt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 60 S (entspricht 4,36  €) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 27.4.2000 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber im zweiten Spruchabschnitt wegen Übertretung des § 14 Abs. 1 Z1 iVm § 37 Abs.1 Führerscheingesetz (im Folgenden kurz: FSG) eine Geldstrafe in Höhe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Tag) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

(Im ersten Spruchabschnitt wurde der Berufungswerber wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 bestraft. Da die dagegen verhängte Strafe 10.000 S übersteigt, wird über die dagegen eingebrachte Berufung von der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Kammer entschieden. Diese Entscheidung ergeht gesondert).

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 8.5.2000, die ausdrücklich auf die Strafe eingeschränkt ist. Der Berufungswerber führte darin zur Begründung Folgendes aus:

"Meine Berufung richtet sich gegen die verhängten Geldstrafen.... Zum Zweiten ersuche ich bezüglich der Übertretung nach dem FSG um Verhängung einer Geldstrafe von 200 S.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der nunmehrige Berufungswerber lenkte am 15.3.2000 seinen Kombi N-P mit dem Kennzeichen WL auf der V durch die Ortschaft U, Gemeinde S in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 1,04 mg/l), ohne bei dieser Fahrt den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein mitgeführt und auf Verlangen den zuständigen Organen zur Überprüfung ausgehändigt zu haben.

Herr E wurde von der Erstbehörde schriftlich zur Rechtfertigung zum ihm vorgehaltenen Tatvorwurf aufgefordert. Er gab dazu bei seiner mündlichen Vorsprache vor der Behörde an, dass er um behördliche Entscheidung und Zustellung dieser Entscheidung ersuche.

Aus einem Aktenvermerk ist ersichtlich, dass er ein Einkommen von monatlich 19.700 S, aber weder Sorgepflichten noch Vermögen habe.

Daraufhin wurde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen, das der Beschuldigte mit der vorliegenden Berufung bekämpfte.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Wenn in dem mit Berufung angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied. Ansonsten entscheiden sie, abgesehen von den gesetzlich besonders geregelten Fällen, durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen.

Da im vorliegenden Verfahren der Berufungswerber mit einer Geldstrafe in Höhe von nicht mehr als 10.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. Die vorliegende Berufung richtet sich ausschließlich gegen die Strafhöhe; damit hat der Berufungswerber den Schuldvorwurf nicht in Zweifel gezogen, sodass dieser in Rechtskraft erwachsen ist.

Die Überprüfung der Strafbemessung erfolgt anhand der allgemeinen Strafbemessungskriterien des § 19 VStG iVm dem Strafrahmen, den § 37 Abs.1 FSG mit einer Geldstrafe von 500 S bis 30.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festlegt.

§ 19 VStG bestimmt Folgendes:

Nach § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde hat bereits in ihrer Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses die Gründe der Strafbemessung ausführlich dargelegt. Sie verwies weiters darauf, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bedacht zu haben und als strafmildernd die bisherige Unbescholtenheit angenommen zu haben.

Diesen begründeten Darlegungen hat der Berufungswerber lediglich den Wunsch nach Verhängung einer Geldstrafe von 200 S entgegen gehalten, ohne dies näher zu begründen.

Bei der Überprüfung der Strafbemessung kam der Unabhängige Verwaltungssenat zum Ergebnis, dass die Erstbehörde bei der Verhängung einer Geldstrafe von 300 S bereits den Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit berücksichtigt hat und daher vom außerordentlichen Strafmilderungsrecht im Sinne des § 20 VStG zugunsten des Berufungswerbers Gebrauch machte.

Eine weitere Herabsetzung der Strafe, die ohnedies nur bis 250,-- S möglich wäre, ist aber unter den Umständen des Falles und des Einkommen des Berufungswerbers nicht mehr vertretbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 300 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 60 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. L e i t g e b

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