Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-240095/2/Gf/Km

Linz, 22.06.1994

VwSen-240095/2/Gf/Km Linz, am 22. Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des W gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 13. Mai 1994, Zl. SanRB96-45-7-1993-Pepc, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern stattgegeben, als es in der Überschrift statt "Straferkenntnis" nunmehr "Bescheid" und anstelle der Wendung "Gemäß § 9 des obzitierten Gesetzes wird gegen den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden." nunmehr "Gemäß § 21 Abs. 1 VStG wird hiefür eine Ermahnung erteilt." zu heißen hat. Im übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der weiteren Maßgabe bestätigt, daß in der zweiten Zeile des Spruches zwischen den Wörtern "als" und "das" die Wortfolge "handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als" einzufügen ist.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwal tungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG; § 21 Abs. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 13. Mai 1994, Zl. SanRB96-45-7-1993Pepc, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt, weil er es als außenvertretungsbefugtes Organ einer GmbH zu vertreten habe, daß in diesem Betrieb eine Eisverkäuferin beschäftigt gewesen sei, für die kein amtsärztliches Zeugnis darüber vorgelegen habe, daß gegen deren Verwendung keine Bedenken iSd Bazillenausscheidergesetzes, StGBl.Nr. 153/1945, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 131/1964 (im folgenden: BazAG), bestehen; dadurch habe er eine Übertretung des § 1 BazAG iVm § 3 der Verordnung zum BazAG, BGBl.Nr. 128/1946, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 358/1969 (im folgenden: BazAV) begangen, weshalb er gemäß § 9 BazAG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Berufungswerber am 24. Mai 1994 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 6. Juni 1994 - und damit rechtzeitig - im Wege der Telekopie bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß die dem Berufungswerber zur Last gelegte Tat von einem Lebensmittelaufsichtsorgan im Zuge einer lebensmittelpolizeilichen Revision am 27. August 1994 festgestellt worden sei.

Bei der Strafbemessung sei eine frühere Bestrafung wegen einer gleichartigen Übertretung als erschwerend zu werten gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Rechtsmittelwerber vor, daß er aufgrund von Verständigungsproblemen geglaubt habe, daß seine Arbeitnehmerin über die entsprechenden amtsärztlichen Untersuchungen und damit auch über einen Ausweis verfüge.

Aus dem vorliegenden Fall habe er innerbetrieblich bereits insofern Konsequenzen gezogen, als nunmehr in jeden Dienstvertrag ein Passus dahingehend aufgenommen werde, daß der Arbeitnehmer vor Dienstantritt seinen Gesundheitsausweis vorzuweisen und für dessen Auflage in der jeweiligen Filiale zu sorgen habe.

Aus diesen Gründen wird beantragt, von einer Bestrafung abzusehen.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Urfahr-Umgebung zu Zl. SanRB96-45-7-1993; da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits aus diesem in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt erschien und mit der vorliegenden Berufung überdies lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht wird, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 9 BazAG iVm § 1 Z. 7 und § 3 BazAV begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5.000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, der als verantwortlicher Leiter eines Speiseeisbetriebes einen Beschäftigten aufnimmt, ohne daß für diesen ein amtsärztliches Zeugnis darüber vorliegt, daß gegen dessen erstmalige Verwendung aus der Sicht des BazAG keine Bedenken bestehen.

4.2. Es ist unbestritten, daß der Berufungswerber als außenvertretungsbefugtes Organ einer GmbH im vorliegenden Fall eine Arbeitnehmerin beschäftigt hat, die nicht über ein amtsärztliches Zeugnis gemäß § 3 BazAV verfügte. Allfällige Sprach- oder sonstige Verständigungsschwierigkeiten vermögen den Rechtsmittelwerber auch nicht zu entschuldigen, wäre es doch - wie er in seinen Stellungnahmen selbst erkennt - für ihn ein Leichtes gewesen, sich dieses Zeugnis vor Arbeitsaufnahme von seiner Bediensteten vorlegen zu lassen. Der Umstand, daß er dies unterließ, begründet sohin jedenfalls fahrlässiges Verhalten.

Der Berufungswerber hat daher tatbestandsmäßig und schuldhaft gehandelt; seine Strafbarkeit ist also grundsätzlich gegeben.

4.3. Gemäß § 21 Abs. 1 VStG hat die Behörde jedoch von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind; sie kann den Beschuldigten aber gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Wie aus dem BazAG iVm der BazAV hervorgeht, wurden diese Rechtsvorschriften vornehmlich deshalb erlassen, um hinsichtlich solcher Personen, die in mit der Herstellung bzw.

Abgabe von Nahrungs- oder Genußmitteln befaßten Betrieben beschäftigt sind, eine einwandfreie Hygiene zu gewährleisten. Speziell darauf bezügliche Folgen aus der dem Berufungswerber zur Last gelegten Übertretung sind gegenständlich nicht bekannt geworden.

Auf der anderen Seite wurde dieses Versäumnis - wie sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ergibt - unverzüglich nachgeholt, denn bereits drei Tage nach der Beanstandung wurde um die Ausstellung des amtsärztlichen Zeugnisses für die Bedienstete eingekommen. Darüber hinaus hat der Berufungswerber - an dessen diesbezüglichem, von der belangten Behörde unwidersprochen gebliebenen Vorbringen auch für den Oö. Verwaltungssenat zu zweifeln kein Anlaß besteht - weitere innerbetriebliche Vorkehrungen getroffen, die durchaus geeignet erscheinen, derartige Verwaltungsübertretungen wie die vorliegende künftig wirksam hintanzuhalten. Schließlich fand sich in dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt auch - entgegen der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses - kein Hinweis darauf, daß über den Berufungswerber wegen eines gleichartigen Deliktes bereits einmal eine Strafe zu verhängen gewesen wäre.

Es liegt daher seitens des Berufungswerbers auch nur ein geringfügiges Verschulden vor, sodaß insgesamt gemäß § 21 Abs. 1 erster Satz VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen war.

Um dem Berufungswerber jedoch die grundsätzliche Strafbarkeit seines Verhaltens vor Augen zu führen, war es allerdings geboten, ihn gemäß § 21 Abs. 1 zweiter Satz VStG bescheidmäßig zu ermahnen.

4.4. Im Ergebnis war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG insofern stattzugeben, als es in der Überschrift statt "Straferkenntnis" nunmehr "Bescheid" anstelle der Wendung "Gemäß § 9 des obzitierten Gesetzes wird gegen den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden." nunmehr "Gemäß § 21 Abs. 1 VStG wird hiefür eine Ermahnung erteilt" zu heißen hat; im übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis mit der weiteren Maßgabe zu bestätigen, daß in der zweiten Zeile des Spruches zwischen den Wörtern "als" und "das" die Wortfolge "handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als" einzufügen ist.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum