Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107002/15/Kei/La

Linz, 31.10.2000

VwSen-107002/15/Kei/La Linz, am 31. Oktober 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über das Rechtsmittel des R G, S, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 25. April 2000, Zl. S 28910/96, 1648, 16092, 28489, 28468, 29245, 27709, 27683/97, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24. August 2000, zu Recht:

Dem Rechtsmittel wird insoferne teilweise Folge gegeben, als im Hinblick auf das Verfahren der Bundespolizeidirektion Linz Zl. 29245 ein Aufschub der Vollstreckung der Strafe bis Ablauf des Monates November 2000 und im Hinblick auf das Verfahren der Bundespolizeidirektion Linz Zl. 28468 ein Aufschub der Vollstreckung der Strafe bis Ablauf des Monates Februar 2001 bewilligt wird. Im Übrigen wird das Rechtsmittel abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

Art. 129a Abs.1 Z1 B-VG, § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 54b Abs.3 und § 54c VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde im Hinblick auf die bei der belangten Behörde anhängig gewesenen Verwaltungsstrafverfahren Zlen. S 28910/96, 1648, 16092, 28489, 28468, 29245, 27709, 27683/97, ein durch den Rechtsmittelwerber beantragter Aufschub der Vollstreckung der Strafe nicht bewilligt. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der beantragte Aufschub nicht bewilligt hätte werden können, weil die Tatbestände bereits längere Zeit zurückgelegen seien, dass eine eingeleitete Exekution nicht zielführend gewesen sei und dass eine drohende Vollstreckungsverjährung bestanden hätte.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht ein Rechtsmittel beim Oö. Verwaltungssenat eingebracht.

Der Rechtsmittelwerber brachte im Rechtsmittel vor (auszugsweise wörtliche Wiedergabe):

"Gegen den Bescheid der BP-Dion Linz, Strafamt, Abt. III, vom 25.4.2000 (erhalten am 9.5.00) durch Selbstabholung im Wachzimmer S, erhebe ich das Rechtsmittel des Einspruches innerhalb gesetzter Frist und um Aufhebung des Bescheides, sowie die Beantragung einer mündlichen Berufungsverhandlung, damit auch ich meine gesammelten Unterlagen zum gegenständlichen Fall vorlegen kann und nicht nur die Unterlagen der Polizei vorliegen.

Der Einspruch betrifft die AZ S 28910/96, 1648, 16092, 2848, 9,28468, 29245, 27709, 27683/97.

Ich wende mich vertrauensvoll an Sie und ersuche höflichst mir in meiner Angelegenheit mit der BP-Direktion Linz zu helfen.

Kurz zu meiner Person:

Ich bin 50 Jahre alt und habe seit 2.6.1997 keine Arbeit (weil ich zu alt bin). Lebe alleinstehend und wohne im K L, G 1-7.

Nun zu meinem Anliegen:

Ich habe einige Verwaltungsstrafen ausständig, die ich durch meine Arbeitslosigkeit bzw. Notstandshilfe nicht bezahlen kann. Nun ist der Fall eingetreten, dass, weil ich eben nicht zahlen kann, die aushaftende Summe als Ersatzfreiheitsstrafe absitzen muß.

Mein Akt bei der BP-Linz läuft unter der AZ 28910/96 ua. Ich habe mehrmals um Ratenvereinbarung und um Strafaufschub angesucht, die auch immer bewilligt wurden. Nun ist es aber so, dass ich bei Durchsicht meiner Akten festgestellt habe, dass immer andere Summen bescheidmäßig genannt werden, die Ersatzfreiheitsstrafe aber immer gleich geblieben ist. Die zu zahlende Summe beträgt lt. BP-Linz, einmal ATS 14.060,-, dann wieder ATS 16.060,- und das letzte Mal ATS 16.410,-. Bei der Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe ist aber wiederum nur ein Betrag von ATS 15.100,- angeführt, dh. ich habe zur Zeit 4 verschiedene Gesamtgeldstrafen seitens der Polizei. Bei Zusammenrechnung nach meinen Unterlagen errechne ich aber nur ATS 13.500,- wobei die erste Summe von ATS 2.000,- verjährt ist (Strafverfügung vom 13.2.1997).

Nun habe ich mehrmals ersucht, man möge mich seitens des Polizeidirektors bzw. der Sachbearbeiterin aufklären, was eigentlich wirklich stimmt. Letztmalig habe ich Hrn. HR Dr. W noch am 16.4. + am 19.4., sowie am 20.4.00 ersucht um Aufklärung, weil der Antritt dieser Ersatzfreiheitsstrafe bereits am 22.4.00 lt. Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe stattfindet und ich laut Auskunft der Sachbearbeiterin absolut keine Vergünstigung irgendwelcher Art mehr habe ('...ich brauche sie gar nicht mehr anrufen', so die lapidare Auskunft).

Es gibt bei diesen ganzen Strafbescheiden einen größeren Posten von ATS 8.800 ,- (war eine Unfallgeschichte). Diese Zahlung verjährt aber erst im September 2000. Die anderen kleinen Posten sind mit ATS 500,- bzw. 1 x 1.500,-.

Es erhebt sich für mich die Frage, warum ich schon jetzt die Ersatzfreiheitsstrafe antreten muß wenn die Verjährung sowieso erst im September 2000 ist. Man sollte mir doch die Gelegenheit geben, dass ich bis ca. 1 Monat vor Ablauf dieser Verjährung, doch das Geld aufbringen und bezahlen kann. Ich kann mir vorstellen, dass dies der Polizei natürlich lieber sein muß, als wenn ich jemand einsperre und dieser dem Staat auch noch Geld kostet.

Außerdem verliere ich durch den Antritt dieser Ersatzfreiheitsstrafe auch noch den Notstand, für den ich absolut nichts dafür kann, weil wir ursprünglich zu Viert gekündigt wurden, wobei wir dann anschließend durch die AK Linz noch unsere offenen Lohnforderungen einklagen mussten.

Ich habe Hrn. HR Dr. W ersucht, er möge mir bis 21.4.00 per FAX Bescheid geben. Leider vergebens.

Da ich ein ordentlicher Staatsbürger sein will, bin ich der Meinung, dass man mich auch fair behandeln und nicht im Ungewissen lassen soll. Aber vor allem fordere ich ein, dass ich endlich aufgeklärt werde, welche Summe nun wirklich stimmt. Außerdem habe ich eine Aktenzahl dabei, von der ich absolut keinen Bescheid in den Händen habe. Ich ersuchte ebenfalls um Aufklärung, leider vergebens.

Ich bitte Sie nun dahingehend einzuwirken, dass Ihnen dieser Akt vorgelegt wird um diesen prüfen zu können, weil ich mich absolut nicht mehr auskenne.

Ich muß mich an Gesetze halten und dies verlange ich auch von den Vertretern der Behörden.

Sollte ich die Strafe antreten müssen, weil ich nicht bezahlen kann, da ich als Notstandshilfeempfänger einen Bezug von ATS 277,10 habe und ich von der Behörde (sprich Polizei) vorgeführt werde, trete ich diese Ersatzfreiheitsstrafen unter PROTEST an.

Ich selbst agiere als Ombudsmann für Arbeit- und Hilfesuchende und versuche bei dieser Gelegenheit, den Betroffenen zu Ihrem Recht zu verhelfen. Nun bin ich leider selbst in der Lage, dass ich um Hilfe bitten muß. Da ich nicht zum 'Schmidl' gehe sondern zum 'Schmidt', sind Sie (ich bitte um Entschuldigung) der 'Schmidt' für mich.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in das gegenständliche Rechtsmittel und in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 8. August 2000, Zl. "S-28.910/96 u.a." Einsicht genommen und am 24. August 2000 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

4. Der Oö. Verwaltungssenat ist zur Entscheidung über das gegenständliche Rechtsmittel zuständig. (In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1997, Zl. G 1393/95, G 10/96, G 57/96, G 58/96, G 261/97, G 290/97, G 334/97, hingewiesen.)

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Es erfolgte in der Verhandlung eine Erörterung und Berechnung im Hinblick auf die in den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden Verfahren verhängten Geldstrafen, die vorgeschriebenen Verfahrenskosten, die angedrohten Ersatzfreiheitsstrafen und den jeweiligen Eintritt der Rechtskraft. Hiebei kamen der Vertreter der belangten Behörde, der Rechtsmittelwerber und der Verhandlungsleiter zum selben Ergebnis. Es wird auf die folgende Übersicht hingewiesen.

Strafverfahren der verhängte vorgeschriebene angedrohte Eintritt der Ablauf der Voll-

belangten Behörde Geldstrafe in Verfahrens- Ersatzfreiheits- Rechtskraft streckungs-

Zl. Schilling kosten in strafe in Stunden verjährung

Schilling

1648 2000 - 72 (bzw. 3 Tage) 3. 3.1997 3.12.2000

16092 500 + 1000 + 18 + 36 + 12 =

100 = 1600 160 66 24. 6.1997 24.12.2000

28489 500 - 18 15. 9.1997 15.3.2001

28468 1500 - 48 (bzw. 2 Tage) 15. 9.1997 15.3.2001

27683/97 500 - 18 18. 9.1997 18.3.2001

27709 500 - 18 23. 9.1997 23.3.2001

29245 500 - 18 2.10.1997 2.4.2001

28910/96 2000 + 3000 + 48 + 144 + 48 +

2000 + 1000 24 = 264

= 8000 800 8.10.1997 8.4.2001

Zwischensumme 15.100 Schilling 960 Schilling

Summen 16.060 Schilling 21 Tage

18 Stunden

Bei den Angaben in der Übersicht im Hinblick auf die Vollstreckungsverjährung wurde berücksichtigt, dass durch die belangte Behörde Aufschübe gewährt wurden.

In der Präambel des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass der Rechtsmittelwerber zur Zahlung von insgesamt 16.410 Schilling verpflichtet worden sei. In diesem Betrag von 16.410 S ist zusätzlich zu den 16.060 S (= 15.100 S + 960 S) ein Betrag von 350 S an Barauslagen, die durch den Rechtsmittelwerber zu ersetzen wären, enthalten. Es ist für den Oö. Verwaltungssenat nicht nachvollziehbar, dass ein Betrag von 350 S als Barauslage durch die belangte Behörde bezahlt worden ist sondern nur ein diesbezüglicher Betrag von 100 S. Durch den Rechtsmittelwerber sind als Barauslagen nicht 350 S sondern 100 S zu ersetzen. Die Gesamtsumme, die der Rechtsmittelwerber zu zahlen hat, beträgt daher 16.160 S.

Der Rechtsmittelwerber hat in der Verhandlung ua. vorgebracht:

"Ab jetzt wäre es möglich, dass ich einen Betrag von 500 S pro Monat als Rate einbezahle." Seit der Verhandlung (24. August 2000) bis 31. Oktober 2000 wurde durch den Rechtsmittelwerber bei der belangten Behörde kein den gegenständlichen Zusammenhang betreffender Geldbetrag einbezahlt. Um dem Rechtsmittelwerber die Möglichkeit zu eröffnen, einen Betrag von bis zu 500 S pro Monat einzuzahlen - dem Vorbringen des Rechtsmittelwerbers ist zu entnehmen, dass er wegen seiner angespannten finanziellen Situation nicht mehr als 500 S pro Monat einzahlen kann - und unter Berücksichtigung, dass demnächst Vollstreckungsverjährungsfristen ablaufen würden (siehe die Übersicht), wird geregelt:

Es wird bis Ablauf des Monates November 2000 die Vollstreckung der Strafe im Hinblick auf das Verfahren der belangten Behörde Zl. 29245 aufgeschoben. Dies hat zur Konsequenz: Wenn der Rechtsmittelwerber bis Ablauf des Monates November 2000 nicht einen Geldbetrag (bis zu 500 S) einzahlt, dann hat ab Ablauf des November 2000 im Hinblick auf dieses Verfahren die Vollstreckung der Strafe zu erfolgen.

Es wird bis Ablauf des Monates Februar 2001 die Vollstreckung der Strafe im Hinblick auf das Verfahren der belangten Behörde Zl. 28468 aufgeschoben. Dies hat zur Konsequenz: Wenn der Rechtsmittelwerber ab Anfang Dezember 2000 bis Ablauf des Monates Februar 2001 nicht einen Geldbetrag (bis zu 1.500 S) einzahlt, dann hat ab Ablauf des Februar 2001 im Hinblick auf dieses Verfahren die Vollstreckung der Strafe zu erfolgen.

Im Hinblick auf die anderen gegenständlichen Verfahren wurde das Rechtsmittel deshalb abgewiesen, weil den Ausführungen des Rechtsmittelwerbers zu entnehmen ist, dass er nicht mehr als 500 S pro Monat einzahlen kann und weil demnächst Vollstreckungsverjährungsfristen ablaufen würden.

Insgesamt war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Keinberger

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