Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107008/2/Le/La

Linz, 19.06.2000

VwSen-107008/2/Le/La Linz, am 19. Juni 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die auf die Strafe eingeschränkte Berufung des O O E gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3.4.2000, Zl. VerkR96-15894-1999, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 5.000 S (entspricht 363,36 Euro €) herabgesetzt wird; die Ersatzfreiheits-strafe bleibt unverändert.

II. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich sohin auf 500 S (entspricht 36,34 €).

Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF, iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF.

Zu II.: § 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3.4.2000 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 20 Abs.2 Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 8.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 168 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, am 7.8.1999 um 15.03 Uhr einen näher bezeichneten PKW auf der W im Gemeindegebiet von S mit einer Geschwindigkeit von 197 km/h gelenkt zu haben.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 27.4.2000, mit der beantragt wird, die verhängte Strafe herabzusetzen.

In der Begründung behauptete der Berufungswerber, nachdem er die Übertretung ausdrücklich zugestanden hatte, dass er diese in keiner Weise vorsätzlich begangen hätte.

Zu seiner Vermögenssituation führte er aus, am 23.2.1993 (gemeint: 1999) den Offenbarungseid abgelegt und am 5.4.2000 sein Gewerbe abgemeldet zu haben. Er sei unterhaltspflichtig für 4 Kinder, wobei er hinsichtlich der ältesten Tochter (aus erster Ehe) mehrere 10.000 DM Unterhaltsrückstände beim Jugendamt G habe und er von der zweiten Tochter aus erster Ehe zur Zeit auf Unterhalt verklagt werde. Er sei auf die Hilfe seiner Familie und seiner Frau angewiesen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt feststeht, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben.

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Da im vorliegenden Verfahren der Berufungswerber mit einer Geldstrafe in Höhe von 8.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. Die Strafbemessung richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des § 19 VStG; die Strafe ist demnach in dem vom Gesetzgeber für das Delikt der Geschwindigkeitsübertretung vorgegebenen Rahmen bis zu 10.000 S zu bemessen.

§ 19 VStG hat folgenden Wortlaut:

"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung fiel als erschwerend jedenfalls das Ausmaß der Geschwindigkeitsübertretung ins Gewicht. Geschwindigkeits-überschreitungen stellen nämlich immer wieder die Ursache schwerer und schwerster Verkehrsunfälle dar, weshalb in diesem Zusammenhang jedenfalls general- und spezialpräventive Überlegungen dafür sprechen, gegen derart rücksichtslose Lenker hohe Strafen zu verhängen, um diese zu einer Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten zu veranlassen.

Zudem kommt, dass eine derart hohe Geschwindigkeitsübertretung nicht mehr fahrlässig begangen werden kann, weil bei 197 km/h bereits ein solches Ausmaß an Sorgfalt und Konzentration erforderlich ist, um das Fahrzeug auf der Fahrbahn zu halten und anderen Fahrzeugen auszuweichen, dass dies jedem Kraftfahrzeuglenker auffallen muss. Von einem bloßen "Übersehen" der Geschwindigkeitsüberschreitung kann daher in einem solchen Fall nicht gesprochen werden.

Diese hier erfüllten Erschwerungsgründe würden die ausgesprochene Strafhöhe rechtfertigen.

Wenn auch in untergeordnetem Ausmaß, aber doch, sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Berufungswerber hat durch Urkunden glaubhaft gemacht, dass er derzeit über kein Einkommen und kein Vermögen verfügt, jedoch Sorgepflichten für 4 Kinder hat.

Dieser Umstand war der Erstbehörde nicht bekannt, weil es der Berufungswerber unterlassen hatte, im erstinstanzlichen Verfahren an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken.

In Anbetracht dieser finanziellen Situation war daher die Geldstrafe entsprechend herabzusetzen. Eine weitere Minderung war wegen der oben dargestellten Erschwerungsgründe nicht mehr möglich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Dieser Beitrag ist nach § 64 Abs.2 VStG mit 10% der verhängten Strafe zu bemessen.

Da durch die gegenständliche Berufungsentscheidung die verhängte Strafe herabgesetzt wurde, war auch der Kostenbeitrag zum Strafverfahren der ersten Instanz entsprechend anzupassen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens waren gemäß § 65 VStG dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen, weil der Berufung zumindest teilweise Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. L e i t g e b

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