Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107009/21/BI/KM

Linz, 09.01.2001

VwSen-107009/21/BI/KM Linz, am 9. Jänner 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn W S, vom 2. Mai 2000 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 14. April 2000, VerkR96-164-2000, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, auf Grund des Ergebnisses der am 12. Oktober 2000 und 15. November 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 1.100 S (entspricht 79,94 €), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 Verwaltungsstrafgesetz - VStG, §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit dem oben genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 5.500 S (110 Stunden EFS) verhängt, weil er am 6. Jänner 2000 um 14.30 Uhr als Lenker des PKW auf der A8 Innkreisautobahn bei km 65.068, Gemeindegebiet R, Fahrtrichtung S, die auf österreichischen Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 61 km/h überschritten habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 550 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 12. Oktober und 15. November 2000 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Behördenvertreters Mag. Z, des Zeugen RI H und des technischen Amtssachverständigen Ing. R durchgeführt. Der Bw hat auf die Ladung zur ersten Verhandlung nicht reagiert und die zur zweiten Verhandlung nicht mehr von der Post abgeholt. Da inzwischen bereits die Verhandlung durchgeführt worden war, wurde dem Bw schriftlich Gelegenheit gegeben, zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen, wobei eine Zustellung im Rechtshilfeweg über das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein durchgeführt wurde. Dem Bw wurde die Verhandlungsschrift mit der Einladung zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des mit 20. November 2000 datierten Schreibens am 30. November 2000 zugestellt; er hat bislang in keiner Weise reagiert, sodass, wie angekündigt, nunmehr die Berufungsentscheidung ohne seine weitere Anhörung ergeht.

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe bereits den Beamten darauf hingewiesen, dass er den Tempomat auf 160 km/h eingestellt gehabt habe. Er bestreite daher, 190 km/h gefahren zu sein. Die elektronische Anzeige im PKW habe 157 km/h angezeigt. Er sei davon überzeugt, dass nicht sein PKW gemessen worden sei, zumal andere Fahrzeuge schneller als er gefahren seien. Er werde in dieser Sache einen Anwalt beauftragen. Er sei seit dem Unfall in Obertauern 1997 ohne Arbeit und von der GKK Salzburg bzw der Berufsgenossenschaft ausgesteuert. Er arbeite auf 630 DM-Basis. Zum Beweis dafür wurde ein Auszug des Finanzamtes Schleswig angeführt, der aber nicht angeschlossen war.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der die bisherigen Ausführungen des Bw - der angekündigte Anwalt ist ebenso wie er selbst nicht erschienen - ebenso wie die der Erstinstanz im Straferkenntnis berücksichtigt, der genannte Zeuge einvernommen und auf dieser Grundlage ein technisches Gutachten durch den Amtssachverständigen erstellt wurde.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

RI H, Beamter der Autobahngendarmerie R, der seit Jahren Geschwindigkeitsmessungen mit Lasermessgeräten durchführt und entsprechend geschult und auch geübt ist, führte am 6. Jänner 2000 gegen 14.25 Uhr auf der Richtungsfahrbahn S der A8 vom Standort bei km 65.550, das ist die Auffahrt O, aus, in deren Grünbereich das zivile (dh nach außen hin nicht als solches erkennbare) Gendarmeriefahrzeug mit Deckkennzeichen in annähernd rechtem Winkel zur Richtungsfahrbahn abgestellt war, Geschwindigkeitsmessungen mit dem Lasermessgerät LTI 20.20 TS/KM-E, Nr.4374, durch. Dieses war laut Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen zuletzt vor dem Vorfall am 3. November 1998 mit Nacheichfrist bis 31. Dezember 2001 geeicht worden.

Laut vom Zeugen vorgelegtem Messprotokoll vom 6. Jänner 2000 hat dieser nach Durchführung der Einstiegstests - das sind Gerätefunktionskontrolle, Zielerfassungskontrolle und 0 km/h-Messung - um 14.26 Uhr bei km 65.550 der A8 in Richtung S, Auffahrt Ort im Innkreis, zu messen begonnen und um 14.31 Uhr die Messungen beendet.

Der Zeuge hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgesagt, er habe vom Lenkersitz des Gendarmeriefahrzeuges, das im rechten Winkel zur Richtungsfahrbahn abgestellt gewesen sei, aus die aus einer leichten Rechtskurve kommenden Fahrzeuge, die man schon aus großer Entfernung beobachten könne, im Bereich des vorderen Kennzeichens anvisiert, wobei das verwendete Gerät über eine Visiereinrichtung mit Vergrößerung verfüge. Um 14.30 Uhr habe er den auf dem linken Fahrstreifen fahrenden PKW des Bw gemessen, wobei das erzielte Messergebnis, nämlich 197 km/h auf 482 m, eindeutig und ohne Zweifel diesem Fahrzeug zuzuordnen gewesen sei. Dieses Fahrzeug habe er später auch angehalten, nämlich den PKW des Bw. Er habe nach der Messung das Gerät auf den Beifahrersitz gelegt, die Vorbeifahrt des PKW abgewartet und sei ihm dann nachgefahren, wobei er das in der Sonnenblende eingebaute Blaulicht eingeschaltet habe. Der Bw habe die Geschwindigkeit verringert und sogar auf dem Pannenstreifen anhalten wollen, worauf er ihn überholt und zum nächsten Parkplatz, D bei km 72.000, gelotst habe. Der Bw habe bei der Anhaltung angegeben, er sei laut Bordcomputer 157 km/h gefahren.

Auf Vorhalt der Aussage des Bw, er sei hinter zwei anderen genauso schnell fahrenden Fahrzeugen nachgefahren und verstehe nicht, warum ausgerechnet er gemessen worden sei, gab der Zeuge an, er suche sich durch die Visiereinrichtung einen bestimmten PKW aus und messe dessen Geschwindigkeit. Es könne sein, dass das zufällig der Bw gewesen sei. Ob andere Fahrzeuge auch auf den linken Fahrstreifen unterwegs waren und ob er dem Bw die Display-Anzeige gezeigt habe, konnte der Zeuge nicht mehr sagen; er habe dem Bw aber mitgeteilt, dass er angezeigt werde.

Der technische Amtssachverständige Ing. R hat in seinem Gutachten ausgeführt, der Verlauf der A8 von km 65.550 entgegen der Fahrtrichtung bis zum Messpunkt bei km 65.068 weise eine gerade Strecke auf und sei frei einsehbar. Das verwendete Lasermessgerät sei auf Entfernungen von 30 bis 500 m und für Geschwindigkeiten von 10 bis 250 km/h zugelassen und sei im Sinne der Verwendungsbestimmungen für straßenaufsichtsbehördliche Kontrollen eingesetzt worden, sodass gegen die Messung aus messtechnischer Sicht keine Bedenken bestünden. Wenn die Bedienungsanleitung und die Handhabungsregeln eingehalten worden seien, könne das verwendete Messgerät als für die gegenständliche Messung geeignet eingestuft werden.

Der Einwand des Bw, er habe den Tempomat auf 160 km/h eingestellt gehabt und könne daher nicht schneller, insbesondere mit der ihm zur Last gelegten Geschwindigkeit, gefahren sein, wurde vom Sachverständigen als nicht zutreffend bezeichnet, weil auch bei eingeschaltetem Tempomat die Geschwindigkeit über den eingestellten Wert erhöht werden könne.

Aus der Sicht des unabhängigen Verwaltungssenates bestehen keine Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussage des Zeugen, der die Durchführung der Messung in technischer und organisatorischer Hinsicht schlüssig und nachvollziehbar beschrieben hat, sodass in Verbindung mit den Ausführungen des Sachverständigen kein Zweifel an deren Richtigkeit und Eignung als Grundlage für den Tatvorwurf besteht. Selbst wenn tatsächlich zwei Fahrzeuge vor dem PKW des Bw gefahren sein sollten, so konnte in der Verhandlung ein nachteiliger Einfluss für den Bw daraus nicht objektiviert werden.

Die Aussage des Bw, er habe ohnehin den Tempomat auf 160 km/h eingestellt gehabt, spricht hingegen für sich, zumal auch diese Geschwindigkeit erheblich über der auf österreichischen Autobahnen erlaubten Höchstgeschwindigkeit liegt, sodass davon auszugehen ist, dass ihm die Einhaltung der österreichischen Bestimmungen nicht sonderlich am Herzen liegt.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein Laser-Verkehrsgeschwindig-keitsmesser der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von der Behörde eingehaltenen Geschwindigkeit ist und dass einem mit der Geschwindigkeitsmessung betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist (vgl Erk v 8.9.1998, 98/03/0144).

Der unabhängige Verwaltungssenat vermag keinerlei Anhaltspunkte für eine Funktionsuntüchtigkeit des geeichten Lasermessgerätes oder eine Fehlbedienung durch den die Messung vorgenommen habenden Beamten zu erkennen. Auch die in der Zulassung dargelegten Verwendungsbestimmungen wurden eingehalten. Die gemessene Geschwindigkeit von 197 km/h auf eine Messentfernung von 482 m liegt innerhalb der in der Zulassung Zlen. 43427/92 und 43427/92/1 (Amtsblatt für das Eichwesen Nr.1/1993 und Nr.3/1994) enthaltenen Bestimmungen, sodass auch diesbezüglich kein Zweifel an der Heranziehbarkeit des Messergebnisses besteht.

Auch wurden die vorgesehenen Toleranzabzüge, nämlich bei Geschwindigkeiten über 100 km/h 3%, ds zugunsten des Bw gerundet 6 km/h, abgezogen und ein Wert von 191 km/h dem Tatvorwurf zugrundegelegt, was eine Überschreitung der auf Autobahnen erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 61 km/h ergibt.

Aus all diesen Überlegungen gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt hat. Da es sich bei der vorgeworfenen Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG handelt und dem Bw die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen ist, hat er sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis 10.000 S Geldstrafe bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Eine Mindeststrafe, die bis zur Hälfte unterschritten werden könnte, ist nicht vorgesehen, sodass die Anwendung des § 20 VStG ausscheidet.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses keine mildernden Umstände gefunden, allerdings eine einschlägige Vormerkung des Bw als straferschwerend gewertet.

Der Bw weist tatsächlich eine rechtskräftige Vormerkung wegen § 20 Abs.2 StVO 1960 aus dem Jahr 1998 auf, die nicht getilgt ist. Damals wurde er mit immerhin 4.500 S (5 Tage) Strafe belegt, was aber offenbar nicht ausgereicht haben dürfte, ihn zum Umdenken bezüglich seiner Geschwindigkeitswahl zu bewegen. Außerdem wurde der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung als eklatant gewertet und von grob fahrlässigem Verschulden ausgegangen.

Nachdem der Bw sich nach seinen finanziellen Verhältnissen befragt nicht äußerte, wurde sein Einkommen mit umgerechnet mindestens 15.000 S angenommen und vom Nichtbestehen von Vermögen und Sorgepflichten ausgegangen. Der Bw hat ausgeführt, er sei seit einem Unfall 1997 ohne Arbeit und ausgesteuert, aber gleichzeitig behauptet er, er arbeite auf 630 DM-Basis, wofür ein Auszug des Finanzamtes Schleswig angekündigt, aber nie vorgelegt wurde. Nach eigenen Angaben bei der Anhaltung ist der Bw Kaufmann.

Der unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum überschritten hätte. Angesichts des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung im gegenständlichen Fall und dem genannten wesentlichen Erschwerungsgrund besteht kein Anlass für eine Herabsetzung der verhängten Strafe. Diese liegt noch im mittleren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll vor allem den Bw zur genauesten Einhaltung der in Österreich geltenden Geschwindigkeitsbestimmungen anhalten. Es steht ihm frei, bei der Erstinstanz um Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen anzusuchen, wenn durch den Strafbetrag sein Unterhalt oder der von Personen, denen er verpflichtet ist, gefährdet sein sollte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Geschwindigkeitsüberschreitung Autobahn um 61 km/h à 5.500,-- (110 St. EFS) bei einer einschlägigen Vormerkung à Bestätigung

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