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des Landes Oberösterreich
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VwSen-107011/2/Fra/Ka

Linz, 03.07.2000

VwSen-107011/2/Fra/Ka Linz, am 3. Juli 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn Prof. B, gegen den "Ladungsbescheid zur mündlichen Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren" der Bundespolizeidirektion Linz vom 4.4.2000, Zl. 11243/00 V1S, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat den in der Präambel angeführten Ladungsbescheid am 26.4.2000 zugestellt.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebrachte Berufung, über die der Oö. Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG) und wie folgt erwogen hat:

Grund für den oa Ladungsbescheid ist die Unfallanzeige der Bundespolizeidirektion Linz vom 3.3.2000, wonach der Berufungswerber (Bw) verdächtigt wird, Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 und 4 Abs.5 StVO 1960 begangen zu haben. Der konkrete Tatvorwurf wurde in dem oa Ladungsbescheid umschrieben.

Rechtliche Beurteilung:

§§ 40ff VStG regeln das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren.

Gemäß § 40 Abs.1 VStG hat die Behörde dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen, wenn sie nicht schon aufgrund der Anzeige oder der darüber gepflogenen Erhebungen von der Verfolgung absieht. Gemäß § 40 Abs.2 leg.cit. kann die Behörde den Beschuldigten zu diesem Zweck zur Vernehmung laden oder ihn auffordern, nach seiner Wahl entweder zu einem bestimmten Zeitpunkt zu seiner Vernehmung zu erscheinen oder sich bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich zu rechtfertigen. Dabei ist der Beschuldigte auf sein Recht hinzuweisen, zur Vernehmung einen Rechtsbeistand seiner Wahl beizuziehen.

Gemäß § 41 Abs.1 VStG ist in der Ladung (§ 19 AVG) des Beschuldigten die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, kurz und deutlich zu bezeichnen. Gemäß § 41 Abs.2 leg.cit. ist der Beschuldigte in der Ladung aufzufordern, die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel mitzubringen oder der Behörde so rechtzeitig anzuzeigen, dass sie zur Vernehmung noch herbeigeschafft werden können. Gemäß § 41 Abs.3 leg.cit. kann die Ladung auch die Androhung enthalten, dass das Strafverfahren, wenn der Beschuldigte der Ladung keine Folge leistet, ohne seine Anhörung durchgeführt werden kann. Die Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn sie in der Ladung angedroht und wenn die Ladung dem Beschuldigten zu eigenen Handen zugestellt worden ist.

Gemäß § 19 Abs.1 AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. ist in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekannt zu geben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind (Anm.: Für den Beschuldigten wäre die Folge die Durchführung des Strafverfahrens ohne seine Anhörung [§ 41 Abs.3 VStG]). Gemäß § 19 Abs.3 leg.cit. hat, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden. Gemäß § 19 Abs.4 leg.cit. ist gegen die Ladung oder Vorführung kein Rechtsmittel zulässig.

Was den letztgenannten Absatz betrifft, ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung des VfGH verfahrensrechtliche Bescheide in Verwaltungs-strafsachen im Hinblick auf Art.129a Abs.1 Z1 B-VG ausnahmslos bei den UVS in den Ländern anfechtbar sind; ein einfachgesetzlicher Ausschluss der Zulässigkeit ordentlicher Rechtsmittel könne sich verfassungskonform nur auf den normalen administrativen Instanzenzug beziehen, nicht auf die Anrufung der UVS, und schließe diese daher nicht aus (VfGH 6.10.1997, G 1393/95 ua). Im Lichte dieser Rechtsprechung sind daher auch Ladungsbescheide in den Verwaltungsstrafsachen bei den UVS in den Ländern anfechtbar. Daraus resultiert die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates für diese Entscheidung.

Aufgrund der dargestellten Rechtslage ergibt sich auch, dass die Ladung eines Beschuldigten entweder in Form einer einfachen Ladung oder in Form eines Ladungsbescheides erfolgen kann. Der angefochtene Ladungsbescheid enthält alle erforderlichen gesetzlichen Merkmale. Er wurde daher rechtmäßig erlassen.

Ob nun das mit diesem Ladungsbescheid dem Bw zur Last gelegte Verhalten bewiesen werden kann oder nicht, wird das Ermittlungsergebnis zeigen. Der Bw wird abschließend darauf hingewiesen, dass, wenn das Verfahren mit einem Schuldspruch enden sollte, dieser mittels Berufung anfechtbar ist.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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