Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107013/2/SR/Ri

Linz, 25.05.2000

VwSen-107013/2/SR/Ri Linz, am 25. Mai 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung der S K, L, S, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von V vom 12. April 2000, VerkR96-4348-2000, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt.

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch der Berufungswerberin (Bw) gegen die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von V vom 16. März 2000, VerkR96-4348-2000, als verspätet zurückgewiesen.



1.2. Gegen diesen ihr am 19. April 2000 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 27. April 2000 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Be-rufung.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft V, VerkR96-4348-2000; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend zu klären war und sich die vorliegende Berufung lediglich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 2 Z4 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:


3.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG ist ein Einspruch gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung zu erheben.

3.2. Im gegenständlichen Fall wurde der Bw die Strafverfügung des Bezirkshaupt-mannes von V vom 16. März 2000, VerkR96-4348-2000, am 23. März 2000 durch Hinterlegung zugestellt. .

Unter Bedachtnahme auf § 17 ZustellG kann das behördliche Schriftstück hinterlegt werden. Unbestritten steht fest, dass die Hinterlegung gemäß § 17 Abs.1 und 2 ZustellG vorgenommen worden ist. Dass anlässlich dieser Zustellung Mängel aufgetreten wären, wird letztlich auch von der Bw selbst gar nicht behauptet.

Gemäß § 17 Abs.3 ZustellG ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird.

Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.8.1995, 95/19/0324) ist die Zustellung iSd § 17 ZustellG mit der Hinterlegung iVm der Abholbereitschaft beendet. Dass die Abholung nicht mehr zur Zustellung gehört, lässt sich zwingend aus dem Normzweck ableiten, welcher sicherzustellen sucht, dass behördliche Verfahren auch dann weitergeführt werden können, wenn hinterlegte und zur Abholung bereitgehaltene Schriftstücke den Empfänger gar nicht erreichen (etwa mangels Abholung). Der Verwaltungsgerichtshof stellt bei der Abholbereitschaft nur darauf ab, ob die Sendung zur Abholung bereitgehalten wird und nicht, ob der Empfänger abholbereit ist.

Die Zweiwochenfrist begann daher am 23. März 2000 zu laufen und endete gemäß § 49 Abs. 1 VStG mit Ablauf des 6. April 2000. Der erst am 7. April 2000 zur Post gegebene Einspruch erweist sich als verspätet.


Wenn die Bw dagegen - nur - vorbringt, dass der Einspruch deswegen verspätet war, weil sie der Ansicht gewesen ist, dass sich die Rechtsmittelfrist ab dem Zeitpunkt der Abholung vom Postamt berechnet, so macht sie damit in Wahrheit keinen den Lauf der Einspruchsfrist hemmenden Zustellmangel, sondern allenfalls einen Wiedereinsetzungsgrund wegen Fristversäumnis (Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung - laut Verwaltungsgerichtshof kein Wiedereinsetzungsgrund < VwGH 26.9.1961, 758/60>) gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG geltend.


Die explizit als "Berufung" titulierte Eingabe könnte entgegen der Auffassung des Verwaltungssenates und vorbehaltlich einer anderen Auslegung durch die Behörde erster Instanz als Wiedereinsetzungsantrag intendiert gewesen sein. Sollte die Behörde erster Instanz der Ansicht sein, dass mit der Berufung ein Wiedereinsetzungsantrag verbunden ist, dann hätte diese gemäß § 71 Abs.4 AVG vorzugehen.


3.3. Auf Grund der verspäteten Einbringung des Einspruches war die Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs.4 AVG abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Stierschneider

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