Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107018/6/Br/Bk

Linz, 22.06.2000

VwSen-107018/6/Br/Bk

Linz, am 22. Juni 2000

DVR.0690392

ERKENNTNIS

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn D, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz, vom 27.4.2000, Zl.: Cst. 20891/99, wegen einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1998 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 164/1999 - VStG.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem o.a. Straferkenntnis, Zl.: Cst. 20891/99, über den Berufungswerber wegen einer Übertretung nach § 52a Z11a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Nichteinbringungsfall achtzehn Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 8. Mai 1999 um 10.12 Uhr, in Linz, Lessingstraße, ca. 60,4 m nach der Nr. 26 in Richtung stadteinwärts, mit dem KFZ, Kennzeichen , die durch VZ erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 Km/h (Zonenbeschränkung) um sechzehn Km/h überschritten habe.

1.1. Begründend stützte die Erstbehörde ihre Entscheidung auf das Ergebnis einer diesbezüglich vorliegenden Lasermessung.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit der fristgerecht erhobenen Berufung. Inhaltlich bringt er zum Tatvorwurf nichts vor, sondern hegt im Ergebnis ausschließlich Bedenken gegen die auf § 43 StVO gestützte Verordnung der Zonenbeschränkung. Abschließend beantragt er die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte in Verbindung mit dem Ergebnis der von h. ergänzend geführten Sachverhaltsfeststellungen unterbleiben (§ 51e Abs.2 Z1 2. Fall VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den o.a. Verwaltungsstrafakt der Bundespolizeidirektion Linz; Beweis erhoben wurde ferner durch Beischaffung des Verordnungsaktes von der Landeshauptstadt Linz - Bezirksverwaltungsamt vom 29.3.1990, Zl. 101-S/19, betreffend die Zonenverordnung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit 30 km/h) nach § 43 StVO und durch einen in diesem Zusammenhang am 19. Juni 2000 um 18.20 Uhr durchgeführten Ortsaugenschein (Aktenvermerk, Subzahl 3). Dem Verordnungsakt fand sich ein ausführlicher Stadtplanauszug angeschlossen, an welchem die bezughabende Zonenbeschränkung gut ersichtlich ist.

Das Beweisergebnis des Ortsaugenscheines wurde der Behörde erster Instanz mit h. Schreiben vom 20. Juni 2000 im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

Die Behörde erster Instanz äußerte sich zum ergänzenden Beweisergebnis noch per FAX am 20. Juni 2000 und teilte dabei ebenfalls die im h. Schreiben dargelegten Zweifel im Hinblick auf die Schlüssigkeit der Messung.

  1. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen:

5.1. Der Berufungswerber lenkte zur o.a. Zeit sein Fahrzeug in der Lessingstraße stadteinwärts. Der Standort des Meldungslegers bei Haus Lessingstraße Nr. 26 befindet sich ca. elf Meter innerhalb der Zonenbeschränkung, also in Richtung stadteinwärts. Das hier bezughabende Verkehrszeichen (30 km/h-Zone) ist entsprechend der Verordnung bzw. dem der Verordnung angeschlossenen und einen integrierenden Bestandteil derselben bildenden Plan, aufgestellt. In Richtung stadteinwärts befuhr der Berufungswerber die Lessingstraße, wobei aus der Anzeige die Messrichtung nicht entnommen werden kann.

Geht man davon aus und das wäre auf Grund der Örtlichkeit und der Messpraxis naheliegend, dass der Meldungsleger in Richtung des auf ihn zufließenden Verkehrs gemessen hat, wäre der Messpunkt mit ca. 60 m vom Meldungsleger entfernt, jedoch noch knappe 50 m außerhalb des verfahrensgegenständlichen Beschränkungsbereiches gelegen.

Würde man im Gegensatz dazu von einer Messung erst 60 m nach der Vorbeifahrt ausgehen, ist es einerseits unlogisch und vor allem aus Überlegungen der Prävention nicht nachvollziehbar, warum der Fahrzeuglenker nicht schon anlässlich der Vorbeifahrt am Standort des Meldungslegers zur Anhaltung gebracht werden sollte. Ebenfalls würde es weitgehend einer Logik entbehren, dass man sich das Kennzeichen eines Fahrzeuges merkt oder notiert ehe man noch weiß, dass dieses Fahrzeug 60 m entfernt um 16 km/h zu schnell unterwegs ist. Ein Ablesen des Kennzeichens erst nach dieser Entfernung, also zum Zeitpunkt des Feststellens der eher geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitung, wäre in diesem Fall zumindest mit freiem Auge nicht mehr möglich. Warum lt. Messprotokoll in sechs Fällen angehalten wurde und in weiteren sechs Fällen dies unterblieb, entbehrt einer nachvollziehbaren Grundlage. Da letztlich bei dem nur nach dem Kennzeichen angezeigten Lenker sogleich mit einer Strafverfügung vorgegangen wurde, ist zusätzlich in unsachlicher Weise eine höhere Geldstrafe für den per Lenkererhebung ausgeforschten Lenker verbunden gewesen.

Da hier die Umstände über die Messung (nämlich die Messrichtung) nicht klar aus der Anzeige hervorgehen und das Faktum einer scheinbar nicht homogenen Vorgangsweise letztlich auch aus der Sicht der Behörde erster Instanz nicht gänzlich klar und sachlich nachvollziehbar ist, war im Zweifel von einem fehlenden Tatbeweis im Hinblick auf den möglichen Messort, möglich noch außerhalb der Zonenbeschränkung als anflutender Verkehr, auszugehen.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

6.1. Schon bei bloßem Zweifel an der Tatbegehung ist von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen (vgl. VwGH 12.3.1986, Zl. 86/83/0251; ZfVB 1991/3/1122).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

Beschlagwortung:

Messrichtung; Nachvollziehbarkeit der Anzeige

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 20.12.2002, Zl.: 2000/02/0238

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