Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107020/2/Br/Bk

Linz, 02.06.2000

VwSen-107020/2/Br/Bk Linz, am 2. Juni 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems, vom 28. März 2000, Zl: VerkR96-12083-1999 Sö, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 158/1995 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 164/1999 - VStG;

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 140 S (20% der verhängten Strafe - entspricht 10,17 Euro) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Erstbehörde hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG iVm § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 700 S verhängt, weil er es als Zulassungsbesitzer (Fahrzeughalter) des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen unterlassen habe, der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems, auf deren schriftliches Verlangen vom 2.11.1999 binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 24.07.1999 um 20.45 Uhr in Österreich auf der A9 bei Strkm 40,986 in Richtung Sattledt gelenkt habe.

2. Die Erstbehörde vertrat in ihrer Begründung im Kern die Rechtsauffassung, dass mit dem vom Berufungswerber gehaltenen Fahrzeug in Österreich eine Verwaltungsübertretung (Geschwindigkeitsüberschreitung) begangen worden sei und damit die österreichische in Verfassungsrang stehende Rechtsvorschrift eine derartige Aufforderung zu Recht auch gegen einen in Deutschland wohnhaften Zulassungsbesitzer gerichtet werden dürfe und dieser letztlich auf Grund dieser Rechtsvorschrift zur Auskunft verpflichtet sei. Die Behörde erster Instanz schätzte mangels konkreter Angaben des Berufungswerbers dessen Monatseinkommen auf 1.500 DM ein, ging von keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten aus.

2.1. Dagegen wandte sich der Berufungswerber mit der von seinen ausgewiesenen Rechtsvertretern fristgerecht erhobenen Berufung.

Darin wendet er ein, Akteneinsicht niemals erhalten zu haben. Die Gemeinde Tübingen habe dem Unterzeichner (gemeint wohl den Rechtsvertretern) die Akten nie zur Verfügung gestellt. Auf diese Akteneinsicht sei er insbesondere zum Zwecke seiner Erinnerungsauffrischung angewiesen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt, woraus sich in Verbindung mit dem Berufungsvorbringen eine ausreichend klare Entscheidungsgrundlage ergibt.

4. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Da in der Berufung einerseits nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung gerügt wurde und andererseits auch keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, konnte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

5. Folgender Sachverhalt ist auf Grund der unbestrittenen Aktenlage als erwiesen:

5.1. Der Berufungswerber ist laut Mitteilung des Kraftfahrbundesamtes (Flensburg) vom 6.9.1999 zum o.a. Zeitpunkt Halter des Pkw mit dem Kennzeichen . Unbestritten ist auch, dass dieses Fahrzeug am 24.7.1999 um 20.45 Uhr auf der A9 in Österreich unterwegs war. Dabei wurde angeblich vom Lenker dieses Fahrzeuges gegen eine straßenverkehrsrechtliche Vorschrift verstoßen (Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 27 km/h).

Im Zuge der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers, die dem Berufungswerber laut rotem Zustellnachweis offenbar am 20. November 1999 eigenhändig zugestellt wurde, war unter Anführung der spezifischen kraftfahrgesetzlichen Bestimmung der Hinweis enthalten, dass eine Verweigerung dieser Auskunft strafbar ist und mit einer Verwaltungsstrafe bis zu 30.000 S geahndet werde.

Bereits in Reaktion darauf unternahm der Berufungswerber offenbar keinerlei Anstrengungen den damaligen Lenker der Behörde bekannt zu geben, sondern begehrte durch seine Rechtsvertreter Akteneinsicht. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass diese Akteneinsicht "vor einer Auskunftserteilung" begehrt werde. Schon dadurch ist belegt, dass die Auskunft die gemäß § 103 Abs.2 KFG binnen zwei Wochen zu erfolgen hat, offenbar nicht erteilt werden wollte.

Diese Schlussfolgerung muss zusätzlich aus der Mitteilung der Rechtsvertreter an die Stadt Tübingen - Ordnungsamt - vom 28. Jänner 2000 gezogen werden, worin der Rechtsvertreter die Grundlage der Rechtshilfeleistung an eine österreichische Behörde in Frage zu stellen scheint. Auch darin gelangt zusätzlich mit der Formulierung, "dass wir zunächst auch keine Angaben machen werden", abermals zum Ausdruck, dass der Berufungswerber die Lenkerauskunft offenbar apriori nicht erteilen wollte. Ferner weisen die Rechtsvertreter darauf hin, dass die österreichische Strafprozessordnung kein Aussageverweigerungsrecht für Angehörige vorsehe, was in eklatantem Widerspruch zu deutschem Strafprozessrecht stehe. Aus diesem Grunde hielte es die Rechtsvertreterschaft des Berufungswerbers als äußerst problematisch, wenn deutsche Behörden den österreichischen Behörden in einem solchen Zusammenhang Rechtshilfe leisteten.

Damit wurde offenbar seitens des Berufungswerbers die Akteneinsichtnahme verweigert und nicht wie dies jetzt darzustellen versucht wird, ihm eine solche nicht ermöglicht.

An dieser Stelle ist zu bemerken, dass in diesem Verfahren nicht das österreichische Strafprozessrecht Anwendung findet, welches im Gegensatz zur Darstellung des Berufungswerbers - was hier dahingestellt sein könnte - sehr wohl das Zeugnisverweigerungsrecht betreffend der Aussage gegen Angehörige oder der eigenen Person, kennt.

Der Berufungswerber verkennt hier offenbar, dass die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe noch außerhalb eines Strafverfahrens erfolgt und erst gegen den benannten Lenker ein solches Verfahren eingeleitet wird. Mit der Verweigerung der Auskunft, die hier dem Berufungswerber durch das Handeln seiner Rechtsvertreter zuzurechnen ist, wurde eine vom Grunddelikt, nämlich die die Anfrage auslösende Übertretung der Verkehrsvorschrift durch einen unbekannten Lenker eines nach dem Kennzeichen bekannten Fahrzeuges, losgelöste Übertretung des österreichischen Kraftfahrgesetzes begangen.

Im Verfahren, welches auf Grund der Bekanntgabe des Lenkers gegen diesen eingeleitet wird, besteht dann hinsichtlich allfälliger Zeugen, die im Verwandtschaftsverhältnis zum Beschuldigten (zum benannten Lenker) stehen, sehr wohl ein Entschlagungsrecht nach dem Verwaltungsstrafgesetz. Auch der Beschuldigte selbst kann seine Verantwortung in jeder Richtung hin frei gestalten.

Der Berufungswerber verkannte hier offenkundig das Institut der Lenkererhebung als Strafverfahren, wenngleich es zutrifft, dass letztlich eine solche Auskunftserteilung die Basis des Strafverfahrens bildet.

Auf Grund dieser Sachverhaltslage ist dem Berufungswerber die Verweigerung der Auskunft als strafbare Handlung zuzurechnen. Mit dem Berufungsvorbringen vermochte er - aus der Sicht der österreichischen Rechtslage - weder einen Rechtfertigungs- noch einen Entschuldigungsgrund am Unterbleiben dieser Auskunft darzutun.

Gänzlich unlogisch ist, wenn er das Unterbleiben der Auskunft nunmehr mit dem Verblassen der Erinnerung zu rechtfertigen versucht, seinerzeit jedoch die von ihm durch seine ag. Rechtsvertreter unter Infragestellung der Leistung von Amtshilfe durch die deutsche Behörde ausdrücklich verweigerte Akteneinsicht, nun nochmals begehrt.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

6.1. Der § 103 Abs.2 KFG 1967 lautet:

Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

6.1.1. Der Oö. Verwaltungssenat übersieht nicht, dass der deutschen Rechtsordnung eine hier vergleichbare Verpflichtung fremd ist, dort als grundrechtswidrig erachtet wird und dem entgegenstehende österreichische Strafaussprüche in Deutschland offenbar auch nicht vollstreckt werden. Hier gilt es jedoch aus nachfolgenden Gründen österreichisches Recht anzuwenden.

6.2. Die Gestaltung des letzten Satzes als Verfassungsbestimmung erachtete der Verfassungsgerichtshof im Einklang mit den Baugesetzen des B-VG stehend und nicht im Widerspruch zu Art.6 EMRK. Der Verfassungsgerichtshof hebt das in dieser Bestimmung rechtspolitische Anliegen des (österreichischen) Gesetzgebers, welchem dieser nur durch das Institut der Lenkerauskunft in dieser Form nachkommen zu können glaubt, besonders hervor, bemerkt jedoch auch durchaus kritisch die Problematik der Durchbrechung des Anklageprinzips gem. Art. 90 Abs.2 B-VG und den dadurch eine Strafsanktion ausgeübten Zwang zur Ablegung eines Geständnisses [VfSlg. 9950/1984, 10394/1985 VfGH 29.09.1988, Zl. G72/88 u.a.]. Dem Berufungswerber mag daher durchaus gefolgt werden, wenn er hier das grundsätzlich geltende Zeugnisverweigerungsrecht hier potenziell durchbrochen erblickt, wenngleich, wie oben dargelegt, die Benennung des Lenkers noch nicht im Rahmen eines Strafverfahrens geschieht. Dennoch bildet eine derartige Benennung letztlich die Basis für die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens, sodass im Ergebnis schon mit der Benennung des Lenkers dem Prinzip sich weder selbst beschuldigen (nemo tenetur-Grundsatz) und auch einem nahen Angehörigen nicht aktiv einer strafrechtlichen Anklage aussetzen zu müssen, vergleichbare Rechtswirkungen.

Da jedoch im Stadium der Lenkererhebung durch die Namhaftmachung eines Lenkers eine unmittelbare "Selbstbeschuldigung" bzw. die "Auslieferung" einer nahe stehenden Person in ein Strafverfahren zumindest noch nicht unmittelbar erfolgt und jedenfalls damit ein allenfalls nachfolgendes Strafverfahren gegen die namhaft gemachte Person nicht präjudiziert wird, scheinen mit dieser Verpflichtung zumindest vordergründig keine Gegensätze zu Grundsätzen der EMRK gegeben. Ein Widerspruch zur EMRK ist im Lichte des VfGH-Erk. v. 29.09.1988, Zl. G72/88 aus innerstaatlicher Sicht zumindest nicht unmittelbar zu erblicken. Nach bisher ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann (vgl. u.a. Erk. vom 29. September 1993, 93/02/0191). Dieser Intention schließt sich auch der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in seiner ständigen Rechtsprechung an, weil aus der Sicht der Praxis eine effektive Verkehrsüberwachung sonst nicht ausreichend gewährleistet scheint. In dieses Konzept müssen alle die österreichischen Straßen benützenden Fahrzeuge (auch Bürger von Mitgliedsländer der EU und Ausländer) einbezogen werden können (vgl. auch VwGH 28.2.1997, 96/02/0508).

Gemäß § 2 Abs.1 VStG sind, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen - hier ist keine Ausnahme gegeben - nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar. Nach § 2 Abs.2 VStG ist eine Übertretung im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat ODER HÄTTE HANDELN SOLLEN ODER WENN DER - zum Tatbestand gehörende - ERFOLG IM INLAND EINGETRETEN IST. Bei Verweigerung der Erteilung der Lenkerauskunft gilt - anders als nach der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 7. Juli 1989, Zl. 89/18/0055) - nicht der Ort, an welchem etwa eine solche Aufforderung dem "Verpflichteten" zugekommen ist, sondern - als Tatort gilt - der Sitz der anfragenden Behörde, als Ort der geschuldeten Handlung (VwGH 14. Juni 1995, Zl. 95/03/0102 u. VwGH [verst. Senat] 31. Jänner 1996, Zl. 93/03/0156). Die vom Berufungswerber geübte Verweigerung - mit der Begründung einer angeblich verblassten Erinnerung - ist sohin als im Inland begangen zu erachten. Im Lichte der auf den Tatort bezogenen geänderten Rechtsprechung liegt daher nunmehr die hier zum Vorwurf gemachte Tat nicht (mehr) außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des österreichischen Verwaltungsstrafrechtes, weil eben der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist. Es macht in diesem Zusammenhang keinen Unterschied, ob die geschuldete Handlung hier vom Ausland zu initialisieren gewesen wäre oder dies bei einem österreichischen Zulassungsbesitzer in aller Regel vom Inland aus geschieht.

6.2.1. Sollte sich darüber hinaus der Berufungswerber - was er in seiner Berufung nicht ausdrücklich dartut - an die spezifische Aufforderung einer österreichischen Behörde nicht gebunden erachten und sich auf "allgemein verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Anwendbarkeit dieser gesetzlichen Bestimmung außerhalb des Hoheitsgebietes von Österreich" und sich damit auf die Begrenzung des staatlichen Gebotsbereiches auf das Territorium des Staatsgebietes (Territorialitätsprinzip) berufen wollen, müsste ihm auch mit derartigen rechtlichen Erwägungen ein Erfolg versagt bleiben. Der staatliche Gebotsbereich erstreckt sich in der Figur des "Schutzprinzips" auch auf außerhalb des Staates befindliche Personen, sofern sich deren Handeln gegen ein inländisches Rechtsgut richtet (Walter-Mayer, Grundriss des Bundesverfassungsrechtes, 8. Auflage, RZ 176). Als Anknüpfungsfaktum ist hier die offenkundig vom Willen des Berufungswerbers getragene Verwendung dessen Kraftfahrzeuges im Bundesgebiet der Republik Österreich und die aus dieser Verwendung des Kraftfahrzeuges - hier ausgelöst durch eine damit einhergehende Normverletzung mit diesem Kraftfahrzeug - und den damit begründeten Ingerenzfolgen gegenüber der österreichischen Rechtsordnung, heranzuziehen (vgl. etwa VwGH 11.5.1993, Zl.90/08/0095). Diese am Gesetzeszweck orientierte Auslegung erfordert - wie im Ergebnis schon dargelegt - einerseits die obzitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (Zl. G72/88), andererseits impliziert das mit der Verwendung eines Kraftfahrzeuges im Hoheitsgebiet eines anderen Staates begründete Ingerenzverhältnis zu den einschlägigen Gesetzen dieses Staates einen ausreichenden inländischen Anknüpfungsgrund. Die Einbeziehung auch ausländischer Fahrzeugverantwortlicher in dem vom § 103 Abs.2 KFG erfassten Regelungsinhalt ist hier als Ausübung der staatlichen Souveränität in Form der Berufung auf das völkerrechtlich anerkannte Schutzprinzip begründet.

Ebenfalls könnte sich der Berufungswerber angesichts des Hinweises bezüglich der Strafbarkeit der Verweigerung der Lenkerbekanntgabe schon in der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nicht entschuldigend auf einen diesbezüglichen Rechtsirrtum berufen.

Im Übrigen hat es der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als nicht rechtswidrig erkannt, wenn ausgehend von einem Inlandsbezug eines eingebrachten Fahrzeuges ein Auskunftsbegehren an einen Bürger, der in einem anderen Staat aufhältig ist, gerichtet wird und die Verweigerung der Auskunft mit Sanktionen bedroht ist (vgl EGMR v 11. Oktober 1989, Zl. 15226/89, ZVR 2/1991 Nr.23 der Spruchbeilage). Der Inlandsbezug ist wie oben schon dargetan insofern gegeben, als das auf den Rechtsmittelwerber zugelassene Kraftfahrzeug auf österreichischem Bundesgebiet verwendet wurde und diese Verwendung - ausgelöst durch die dabei mit dem KFZ begangene Normverletzung - Ingerenzfolgen gegenüber der österreichischen Rechtsordnung begründet hat (vgl. VwGH v 11. Mai 1993, 90/08/0095 u.a.).

7. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

7.1. Konkret ist zur Strafzumessung auszuführen, dass die von der Erstbehörde verhängte Strafe in der Höhe von 700 S durchaus noch gering bemessen wurde. Es liegt im öffentlichen Interesse, insbesondere im Interesse der Pflege der Verkehrssicherheit, dass ein Fahrzeuglenker (auch ein solcher eines Nachbarlandes), der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zuwiderhandelt, einer entsprechenden Bestrafung zugeführt werden kann. Angesichts des bis zu 30.000 S reichenden Strafrahmens kann hier keinesfalls eine Überschreitung des Ermessensspielraumes durch die Erstbehörde erblickt werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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