Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-107032/3/Kei/La

Linz, 30.06.2000

VwSen-107032/3/Kei/La Linz, am 30. Juni 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des W Gl, R 77A, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 23. Mai 2000, Zl. VerkR96-13821-1999 Sö, zu Recht:

I. Der Berufung gegen die Strafe wird insoferne teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe mit 4.000 S (entspricht 290,69  €) und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 134 Stunden festgesetzt wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 und § 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 400 S (entspricht 29,07 €) zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet:

"Sie haben am 11.11.1999 um 14.58 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen RA in W/K., A, km. 10,600 in Richtung K/K gelenkt und die Vorschriftszeichen 'Geschwindigkeitsbeschränkung' mißachtet, da Sie die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 5s "(gemeint: 52)" km/h überschritten." Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch "§ 52 lit.a Ziffer 10a StVO. i.V.m. § 99 Abs.3 lit.a StVO. 1960" übertreten, weshalb er "gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO. 1960" zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 9.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 9 Tage).

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Bw brachte in der Berufung vor (auszugsweise wörtliche Wiedergabe):

"Am 11.11.1999 um 14.58 Uhr habe ich den Firmen-PKW mit dem Kennzeichen RA- in W/K., A, km. 10,600 in Richtung K/K gelenkt. Leider habe ich die Vorschriftszeichen 'Geschwindigkeitsbeschränkung' mißachtet.

Ich bin mit der Schuld bewußt, ersuche Sie jedoch, da ich Alleinverdiener bin und eine Familie mit 2 Kinder zu erhalten sowie auch andere Zahlungsverpflichtungen habe, bitte ich Sie das Strafausmaß zu mindern."

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in die Verwaltungsakte der Bezirkshaupt-mannschaft Kirchdorf an der Krems, Zl. VerkR96-13821-1999 Sö vom 5. Juni 2000 und Zl. VerkR96-13821-1999 vom 16. Juni 2000, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Berufung ist nur gegen die Strafe gerichtet. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist in Rechtskraft erwachsen.

Es liegt keine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor. Der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG liegt vor. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen in der Höhe von 18.000 S brutto pro Monat, kein Vermögen, Sorgepflichten für die Frau und für 2 Kinder.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Das Verschulden des Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert. Es ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG. Es wird bemerkt: Auch wenn - wie oben angeführt wurde - der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist, so ist die Vornahme einer Beurteilung im Hinblick auf das Verschulden durch den Oö. Verwaltungssenat rechtlich möglich. Durch den Oö. Verwaltungssenat war nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf die Bestimmung des § 19 VStG vorzunehmen und es ist gemäß § 19 Abs.2 VStG bei der Strafbemessung auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Geldstrafe wurde herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist. Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 4.000 S ist insgesamt angemessen.

Um der Verhältnismäßigkeit zwischen der verhängten Geldstrafe und der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe zu entsprechen war die angedrohte Ersatzfrei-heitsstrafe neu festzusetzen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, das sind 400 S, vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Keinberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum