Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107033/2/Sch/Rd

Linz, 08.06.2000

VwSen-107033/2/Sch/Rd Linz, am 8. Juni 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 30. Mai 2000, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 15. Mai 2000, VerkR96-13010-1999 Sö, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 140 S (entspricht 10,17 €), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 15. Mai 2000, VerkR96-13010-1999 Sö, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 700 S, ohne Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems auf ihr schriftliches Verlangen vom 24. November 1999 nicht binnen zwei Wochen Auskunft darüber erteilt habe, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen am 27. August 1999 um 11.49 Uhr in Österreich auf der A9 bei Kilometer 40,986 in Richtung Sattledt gelenkt habe, indem er mit Schreiben vom 21. Dezember 1999 die Auskunft verweigert habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 70 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.4 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31. Jänner 1996, 93/03/0156, zur Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 Nachstehendes ausgesprochen:

"Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, somit der Sitz der anfragenden Behörde, der auch der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft ist".

Die Zuständigkeit der Erstbehörde zur Abführung des Verwaltungsstrafverfahrens - nach erfolgter Anfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG - war angesichts dieser eindeutigen Rechtsprechung zweifelsfrei gegeben.

Des weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. Juni 1997, 97/02/0220, zum Ausdruck gebracht, dass hiebei zwischen österreichischen und ausländischen Auskunftspflichtigen nicht zu unterscheiden ist.

Wird ein Fahrzeug von mehreren Personen benützt, so hat der Zulassungsbesitzer bzw der Auskunftspflichtige entsprechend vorzusorgen, um allfällige behördliche Anfragen beantworten zu können. Hiezu bedarf es auch keines Auftrages etwa zur Führung eines Fahrtenbuches. Die Auskunftspflicht ist nicht alleine deshalb aufgehoben, weil ein Fahrzeug von mehreren Personen benützt wird.

Auch gilt weder ein "Entschlagungsrecht" für einen Auskunftspflichtigen noch besteht für eine Behörde die Verpflichtung, einem Zulassungsbesitzer dergestalt zur Hand zu gehen, dass ihm etwa in Form eines Radarfotos ein Lenker zur Identifizierung zur Kenntnis gebracht wird.

Schließlich ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Berufungswerbers zu der der Anfrage zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretung bzw zu den Einwänden gegen die erfolgte Radarmessung nicht entscheidungserheblich sein können, da die entsprechende Anfrage einer Behörde gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 vom Zulassungsbesitzer auch dann zu beantworten ist, wenn er diesbezügliche Zweifel hegt.

Die Berufungsbehörde sieht aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage keine Notwendigkeit, dem Antrag auf Durchführung einer Berufungsverhandlung zu entsprechen, da auch diesfalls keine andere Berufungsentscheidung getroffen werden könnte.

Zur Strafbemessung ist zu bemerken:

Der Zweck des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt nicht nur darin, einen etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenker festzustellen. Es sollen darüber hinaus nämlich auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglicht werden.

Das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Bestimmung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er einen Teil hievon in Verfassungsrang erhoben hat.

Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 können daher grundsätzlich nicht als "Bagatelldelikte" mit geringfügigen Geldstrafen abgetan werden.

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe von (lediglich) 700 S hält einer Überprüfung anhand dieser Kriterien ohne weiteres stand.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde berücksichtigt, Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

Nach hiesigem Wissensstand (Rundschreiben des Bundeskanzleramtes, GZ 670.037/1-V/2/98 vom 13. Februar 1998 = Amt der Oö. Landesregierung, Verf-600034/95-GU vom 26. Februar 1998) leisten die Behörden mehrerer deutscher Bundesländer trotz eines bestehenden Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich keine Amts- bzw Rechtshilfe im Zusammenhang mit Verwaltungsstrafen nach § 103 Abs.2 KFG 1967. Aus diesem Umstand allfällige verwaltungsökonomisch begründete Schlüsse seitens der zuständigen österreichischen Strafbehörden zu ziehen, muss diesen überlassen bleiben. Der unabhängige Verwaltungssenat hat jedenfalls bei Vorlage von Berufungen die entsprechenden Entscheidungen zu treffen, wenngleich des Öfteren wohl nur "für den Akt".

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen;

VwGH vom 29.09.2000, Zl.: 2000/02/0204

 

 

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