Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107039/2/Le/La

Linz, 03.07.2000

VwSen-107039/2/Le/La Linz, am 3. Juli 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Mag. H E, G 20, S, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. J L und Dr. E W, G 8, S, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 20.3.2000, Zl. 362/ST/99, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 200 S (entspricht 14,53  €) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 20.3.2000 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 103 Abs.2 Kraftfahrgesetz 1967 (im Folgenden kurz: KFG) eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe als die vom Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen SR- (Dr. J L, G 8, S) genannte Person, welche die Lenkerauskunft erteilen kann, auf Verlangen der Behörde vom 22.2.1999 ... keine (richtige) Auskunft darüber erteilt, wer das o.a. Kraftfahrzeug am 9.10.1998 um 7.24 Uhr in S, Kreuzung P-K, stadtauswärts geradeausfahrend gelenkt habe.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung (ohne Datum), mit der beantragt wird, der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis vom 20.3.2000 aufzuheben, in eventu die verhängte Strafe herabzusetzen.

Zur Begründung wurde nach einer Wiedergabe des Sachverhaltes die Darstellung der Erstbehörde bestritten, dass er lediglich von der Annahme der Lenkereigenschaft von Frau Mag. O ausgegangen sei. Er hätte sich sicher sein können, dass tatsächlich Frau Mag. O die Lenkerin gewesen wäre. Er hätte sogar telefonische Rücksprache mit ihr gehalten, "ob sie in den Monaten der Geburt ihres Sohnes (28.8.1998) bis zur Rückkehr nach Tirol Ende Oktober 1998 den PKW Kz SR in Verwendung" gehabt hätte. Sie hätte dies bejaht und er hätte davon ausgehen können, dass sie den gegenständlichen PKW zu diesem Zeitpunkt in Verwendung gehabt hätte. Dass sie jedoch zum gegenständlichen Zeitpunkt auf Grund einer Augenerkrankung den PKW nicht lenken konnte, wäre ihr rund ein halbes Jahr später spontan nicht mehr in Erinnerung gewesen.

Der Berufungswerber wies auch darauf hin, dass bei der Lenkerauskunft gefragt werde, wer den PKW "gelenkt (verwendet)" habe. Er sei auf Grund dieser Formulierung davon ausgegangen, dass es sich nicht nur um das tatsächliche Lenken, sondern auch um das in Verwendung haben des PKWs gehandelt hätte. Frau Mag. O hätte zwar zum gegenständlichen Zeitpunkt nicht gelenkt, hätte ihn (den PKW) jedoch zur Verwendung zur Verfügung gestellt. Es gäbe auch noch andere Lenkerauskunftsformulare, bei denen diese zweifelhafte Formulierung nicht verwendet werde.

Unter Hinweis auf § 5 Abs.2 VStG, wonach es reiche, dass er glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, führte der Berufungswerber aus, er hätte das Maß seiner Sorgfaltspflicht hinsichtlich seiner erhöhten Mitwirkungspflicht im Strafverfahren in objektiver und subjektiver Hinsicht gewahrt. Er hätte darauf vertrauen können, "dass die Auskunft von Mag. O, sie habe von mir im Zeitraum vom August - November 1998 den gegenständlichen PKW überlassen und diesen daher am gegenständlichen Tag in Verwendung gehabt". Er habe ihr die Daten des 9.10.1998 sowie die Örtlichkeit (Kreuzung P-K) bekannt gegeben und wäre in diesem Zusammenhang nichts von einer damaligen Augenentzündung erwähnt worden.

Daraus eine Fahrlässigkeit abzuleiten, stelle eine überspannte Auslegung der objektiven Sorgfaltspflicht dar.

Hinsichtlich der Strafbemessung wies der Berufungswerber zur Schätzung des Monatseinkommens von 20.000 S aus, dass er in keiner Phase des erstinstanzlichen Verfahrens aufgefordert worden sei, seine Vermögensverhältnisse bekannt zu geben.

3. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Anzeige vom 12.1.1999 wurde der unbekannte Lenker des Fahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen SR- angezeigt, weil er am 9.10.1998 in S bei der Kreuzung P/K stadtauswärts in gerader Richtung die Kreuzung bei Rotlicht überquert hätte. Die Übertretung war von der automatischen Rotlichtkamera aufgenommen worden.

Daraufhin wurde der Zulassungsbesitzer Dr. J L zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers aufgefordert. In der von ihm erstatteten Lenkerauskunft bezeichnete er Herrn Mag. H E (den nunmehrigen Berufungswerber) als die Person, die die verlangte Auskunftspflicht trifft.

Herr Mag. E wurde mit Schreiben vom 22.2.1999 unter Hinweis auf die Mitteilung des Dr. Josef Lechner aufgefordert, der anfragenden Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 9.10.1998 um 7.24 Uhr in S, Kreuzung P-K stadtauswärts, geradeaus fahrend, gelenkt habe.

Der nunmehrige Berufungswerber erteilte innerhalb der gesetzten Frist die Auskunft, dass das Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt von Frau Mag. C O gelenkt (verwendet) wurde. Zur Erfüllung der Lenkerauskunft benutzte der Berufungswerber das von der Erstbehörde beigelegte Formular.

In der Folge wurde gegen Frau Mag. C O eine Strafverfügung (vom 25.3.1999) erlassen, die von dieser - vertreten durch Rechtsanwälte Dr. J L und Dr. E W, S - beeinsprucht wurde. In ihrem Einspruch wies Frau Mag. Ob darauf hin, dass sie in der Zeit vom 19.6.1998 bis 2.11.1998 an einer Hornhautentzündung gelitten hätte und es ihr daher in dieser Zeit nicht möglich gewesen wäre, einen PKW zu lenken. Sie legte dazu auch ein ärztliches Attest vor.

Daraufhin wurde gegen den nunmehrigen Berufungswerber wegen der unrichtigen Auskunft ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, und zwar mit dem Ladungsbescheid vom 16.4.1999.

Zum festgesetzten Termin erschien jedoch nicht der Berufungswerber, sondern in seiner Vertretung Frau Dr. B E von der Kanzlei Dr. L und Dr. W.

Sodann wurde die schriftliche Stellungnahme (ohne Datum, bei der BPD Steyr eingelangt am 21.5.1999) eingebracht, worin der Berufungswerber mitteilte, dass seine Schwägerin, Frau Mag. O, welche er als Lenkerin angegeben hatte, im August vergangenen Jahres ein Kind bekommen hätte. Da diese in Tirol lebe und lediglich zur Niederkunft nach S gekommen sei, wäre er seitens seiner Schwiegermutter, Frau L (Gattin des Halters), aufgefordert worden, den gegenständlichen PKW dieser zu überlassen, bis sie wieder nach Tirol zurückfahre. Dies wäre für den Zeitraum August bis Ende Oktober gewesen.

Aus den oben angeführten Gründen wäre er sicher gewesen, dass Frau Mag. O die Lenkerin des PKWs am 9.10.1998 gewesen sei. Er selbst hätte nicht gewusst, dass sie genau zu diesem Zeitpunkt an einer Augenentzündung gelitten hätte, die es ihr unmöglich gemacht hätte, ein Auto zu lenken. Er sei nach seinem besten Wissen und Gewissen seiner Auskunftspflicht nachgekommen.

Die Erstbehörde erließ daraufhin das angefochtene Straferkenntnis.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Wenn in dem mit Berufung angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied. Ansonsten entscheiden sie, abgesehen von den gesetzlich besonders geregelten Fällen, durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen.

Da im vorliegenden Verfahren der Berufungswerber mit einer Geldstrafe in Höhe von nicht mehr als 10.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. § 103 Abs.2 KFG bestimmt Folgendes:

"(2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

(Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Zweck dieser Bestimmung ist es, den Lenker eines Kraftfahrzeuges ausforschen zu können, um - im Falle einer Verwaltungsübertretung - gegen diesen vorgehen zu können. Es sollen dadurch geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglicht werden.

Da es durchaus zulässig ist, ein Kraftfahrzeug einer anderen Person zu überlassen (sofern diese zum Lenken des Kraftfahrzeuges berechtigt und befähigt ist), ist der Zulassungsbesitzer verpflichtet, darüber Aufzeichnungen zu führen und der Behörde entsprechende Auskünfte zu erteilen. Wenn er selbst diese Auskünfte nicht geben kann, hat er die Person zu bezeichnen, die diese Auskunft erteilen kann.

Im vorliegenden Fall wurde der Berufungswerber vom Zulassungsbesitzer Dr. Lechner als die Person bezeichnet, die die Auskunft erteilen kann. Zufolge der gesetzlichen Anordnung in § 103 Abs.2 KFG traf somit den Berufungswerber die Auskunftspflicht. Er gab diese Auskunft tatsächlich mit Schreiben vom 11.3.1999.

Im späteren Strafverfahren gegen Frau Mag. O stellte sich heraus, dass die Auskunft falsch war, weil die von ihm bezeichnete Frau Mag. O den PKW zum fraglichen Zeitpunkt wegen einer Augenerkrankung nicht gelenkt haben konnte.

Dadurch aber hat der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

4.3. Der Berufungswerber bestreitet unter Hinweis auf § 5 Abs.1 VStG sein Verschulden in Form der Fahrlässigkeit und behauptet, das Maß seiner Sorgfaltspflicht hinsichtlich seiner erhöhten Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren in objektiver und subjektiver Hinsicht gewahrt zu haben.

Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden:

4.3.1. Zu berücksichtigen ist in diesem Fall die besondere Konstellation, dass der gegenständliche PKW des Zulassungsbesitzers Dr. J L an verschiedene Personen im Verwandtenkreis überlassen worden war (siehe hiezu die Stellungnahme des Berufungswerbers vom Mai 1999 an die Erstbehörde):

Zunächst wurde der PKW an den Berufungswerber (= Schwiegersohn des Zulassungsbesitzers) und dessen Gattin und sodann an Frau Mag. O (= Schwägerin des Berufungswerbers und somit offensichtlich Tochter oder Schwiegertochter des Zulassungsbesitzers) weitergegeben, damit diese für die Dauer ihres Aufenthaltes in Steyr (der laut Berufung zumindest von August bis Ende Oktober 1998 währte) ein Auto zur Verfügung hat.

Es war somit nicht von vornherein völlig ausgeschlossen, dass jemand anderer als Frau Mag. O zum Tatzeitpunkt den PKW gelenkt hat.

4.3.2. Es wäre daher Sache des Berufungswerbers - dem diese besondere Fallkonstellation bekannt war - gewesen, Frau Mag. O eindringlich und konkret zu befragen, ob sie genau zur bestimmten Tatzeit am genau bezeichneten Tatort dieses Kraftfahrzeug gelenkt hat oder eine andere Person, und er hätte sich auch allenfalls vergewissern müssen, ob diese Auskunft stimmt. Eine Person, der ein Fahrzeug zum Lenken überlassen wurde, muss bekanntlich nicht zwingend die Person sein, die das Fahrzeug dann auch tatsächlich gelenkt hat (VwGH vom 17.3.1997, 97/17/0007).

Die in der Berufung enthaltene (eigene) Darstellung seiner telefonischen Rücksprache, "ob sie in den Monaten der Geburt ihres Sohnes (28.8.1998) bis Rückkehr nach Tirol Ende Oktober 1998 den PKW Kz SR- in Verwendung" gehabt hätte, zeigt deutlich, dass der Berufungswerber eben keine konkrete Anfrage an Frau Mag. O gerichtet hatte. Mit einer solchermaßen bloß allgemein formulierten Frage hat der Berufungswerber aber keineswegs ausreichend mit der erforderlichen Sorgfalt in Erfahrung gebracht, wer das Fahrzeug tatsächlich gelenkt hat. Dass er nicht genauer nachgefragt hat, ist auch aus seinem eigenen Vorbringen in der Berufung ersichtlich wo er selbst ausführte, dass es "ihr (gemeint: Frau Mag. O) rund ein halbes Jahr später spontan nicht mehr in Erinnerung" war.

4.3.3. Auch der weiteren Darstellung des Berufungswerbers, er sei auf Grund der zweifelhaften Formulierung "wer den PKW gelenkt (verwendet) habe" davon ausgegangen, dass es sich nicht nur um das tatsächliche Lenken, sondern auch um das in Verwendung haben des PKWs gehandelt hätte, kann nicht gefolgt werden:

Es ist zwar richtig, dass auf dem vom Berufungswerber ausgefüllten und unterschriebenen Formular die Worte "gelenkt (verwendet)" abgedruckt sind. Es ist aber ein bekanntes Merkmal von Formularen, dass sie eben für mehrere Lebenssachverhalte zur Standardisierung von Erledigungen Verwendung finden, sodass im Einzelfall die betreffende Variante anzuwenden ist.

Worum es der Erstbehörde in ihrer Lenkeranfrage ging, war dem Berufungswerber jedoch aus der konkreten Fragestellung im Schreiben der Erstbehörde vom 22.2.1999 "wer dieses Kraftfahrzeug am 09.10.1998 um 07.24 Uhr in S, Krzg. P - K, stadtauswärts, geradeausfahrend, gelenkt hat" wohl eindeutig klar. Dass er dieses Begleitschreiben auch tatsächlich gelesen hat, ergibt sich aus der auszugsweisen Zitierung desselben auf S. 4 der Berufung.

Damit war klargestellt, dass die Anfrage der Erstbehörde eindeutig darauf gerichtet war, bekannt zu geben, wer dieses Fahrzeug zum bezeichneten Zeitpunkt gelenkt hat.

Aus all diesen Gründen ergibt sich, dass der Berufungswerber bei seiner Lenkerauskunft nicht die Sorgfalt walten ließ, zu der er nach den Umständen des Falles verpflichtet gewesen wäre.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 200 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Leitgeb