Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240098/2/Gf/Km

Linz, 03.05.1995

VwSen-240098/2/Gf/Km Linz, am 3. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der A, vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 29. Juli 1994, Zl. SanRB96/2/2013/1993, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 200 S binnen 14 Tagen ein sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 29. Juli 1994, Zl. SanRB96/2/2013-1993-Fu, wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) verhängt, weil sie am 17. Februar 1993 um 00.10 Uhr durch Ausübung eines Geschlechtsverkehrs mit einem Kunden mit ihrem Körper gewerbsmäßig Unzucht getrieben und es dabei unterlassen habe, sich vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie in regelmäßigen Abständen von einer Woche einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion zu unterziehen; dadurch habe sie eine Übertretung des § 4 Abs.

2 i.V.m. § 9 Abs. 1 Z. 2 des AIDS-Gesetzes, BGBl.Nr.

728/1993 (im folgenden: AIDS-G), begangen, weshalb sie gemäß § 9 Abs. 1 Z. 2 AIDS-G zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses der Rechtsmittelwerberin am 2. August 1994 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 16. August 1994 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde u.a. begründend aus, daß es aufgrund von Zeugenaussagen zweifelsfrei als erwiesen anzusehen sei, daß die Rechtsmittelwerberin zum Tatzeitpunkt mit einem Kunden die Prostitution ausgeübt habe, ohne sich zuvor einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion unterzogen zu haben.

2.2. Dagegen bringt die Berufungswerberin zum verfahrensgegenständlichen Tatvorwurf vor, daß es nicht zutreffe, daß sie zum Tatzeitpunkt am Tatort die Prostitution ausgeübt habe; die dahin gehenden Aussagen ihres angeblichen Kunden und der einschreitenden Sicherheitswachebeamten seien widersprüchlich und daher unglaubwürdig. Aus diesem Grund bestehe aber auch der Vorwurf, daß sie sich nicht einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion unterzogen habe, von vornherein zu Unrecht.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu eine Herabsetzung der Strafe beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Linz-Land zu Zl.

SanRB96/2/2013/1993; da aus diesem der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien und mit der vorliegenden Berufung ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs.2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 9 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 AIDS-G begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, der gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper duldet oder solche Handlungen an anderen vornimmt, ohne sich vor der Aufnahme dieser Tätigkeit einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion zu unterziehen.

4.2. Im gegenständlichen Fall steht aufgrund zweier voneinander unabhängigen Zeugenaussagen fest, daß die Berufungswerberin mit diesen Personen am Tattag die Ausübung des Geschlechtsverkehrs gegen ein Entgelt von 2.800 S bzw.

1.500 S vereinbart und diesen bzw. unmittelbar darauf gerichtete Handlungen auch tatsächlich durchgeführt hat.

Das Vorbringen der Rechtsmittelwerberin, daß es sich hiebei jeweils um Falschaussagen handeln müsse, entbehrt jeglicher Begründung, gerät so in die Nähe der gemäß § 111 StGB gerichtlich strafbaren Handlung der üblen Nachrede und ist deshalb von vornherein in keiner Weise geeignet, Zweifel an der Richtigkeit dieser jeweils unter Wahrheitspflicht abgelegten Aussagen hervorzurufen.

Auch der Einwand, daß sie zum Tatzeitpunkt bereits im achten Monat schwanger gewesen sei, ist nicht geeignet, Bedenken an der Richtigkeit des Tatvorwurfes zu wecken, weil die Berufungswerberin durch diesen Umstand allein jedenfalls nicht an der Ausübung des Geschlechtsverkehrs bzw. an der Vornahme sexueller Handlungen an anderen Personen gehindert war.

Der belangten Behörde ist sohin darin beizupflichten, daß die Berufungswerberin im gegenständlichen Fall tatbestandsmäßig i.S.d. § 12 Abs. 2 GeschlKrG i.V.m. § 1 ProstVO gehandelt hat, wenn zweifelsfrei feststeht, daß sie die inkriminierten Handlungen vorgenommen hat, ohne sich zuvor einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen.

4.3. Dadurch, daß die Rechtsmittelwerberin die ihr angelasteten Handlungen intentional und damit bewußt gesetzt hat, weil ihr aufgrund ihrer Anstellung im verfahrensgegenständlichen Etablissement bekannt war, daß es vor der Aufnahme der Prostitution einer amtsärztlichen Untersuchung bedarf, ist ihr - anders als nach der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung - nicht bloß fahrlässiges, sondern sogar vorsätzliches Handeln anzulasten. Von dieser gravierenden Schuldform ausgehend kann es daher erst recht keinen Bedenken begegnen, wenn über die Berufungswerberin eine den - von vornherein sehr niedrigen - gesetzlichen Strafrahmen nur zu einem Hundertstel ausschöpfende Geldstrafe verhängt wurde.

4.4. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs.4 AVG abzuweisen.

Eine Ergänzung des Spruches durch Aufnahme der Wendung "sowie regelmäßig wiederkehrend" hatte hingegen nicht zu erfolgen. Dies deshalb, weil die belangte Behörde richtig erkannt hat, daß jener zweite Alternativtatbestand des § 9 Abs. 1 Z. 2 AIDS-G (der im übrigen den ersten konsumieren würde!) schon von seiner Konzeption her nur in jenen Fällen als erfüllt angesehen werden kann, wo dem Beschuldigten nicht bloß - wie hier - eine punktuelle Verwaltungsübertretung sondern ein Dauerdelikt zur Last gelegt wird.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Berufungswerberin gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde auch noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö.

Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 140 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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