Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107047/2/SR/Ri

Linz, 06.07.2000

VwSen-107047/2/SR/Ri Linz, am 6. Juli 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung der M K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S, G, A, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von S vom 12. Mai 2000, VerkR96-1271-2000 wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), zu Recht erkannt:

I.  Der Berufung wird stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird ersatzlos aufgehoben.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 164/1999 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z2 und § 51e Abs.2 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1998 - VStG

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben als das nach außen zur Vertretung berufene Organ der K GesmbH., Rstraße, B, die Zulassungsbesitzer des Sattelkraftfahrzeuges mit dem Zugfahrzeugkennzeichen M und des Anhängers mit dem Kennzeichen M ist, nicht dafür gesorgt, dass dieses den kraftfahrrechtlichen Vorschriften bezüglich der Beladung entspricht, weil am 26.2.2000 um 15.30 Uhr auf der A Iautobahn auf Höhe Kilometer (Ausreisewaage des Autobahngrenzüberganges S) im Zuge einer Abwiegung festzustellen war, dass die Summen der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des in einem EU-Staat zugelassenen Sattelkraftfahrzeuges von 40 Tonnen durch die Beladung um 11.060 kg überschritten wurde (Lenker: J K).

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 103 Abs.1 Ziff. 1 in Verbindung mit § 101 Abs.1 lit.a und im Zusammenhang mit § 4 (7a) KFG 1967, i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie gem. § 134 Abs.1 KFG 1967, i.d.g.F., folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von S 6.000,--

Falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von:

6 Tagen

Ferner haben Sie gem. § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:

Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens: S 600,- -.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher S 6.600,00 Schilling (entspricht 479,64 Euro).

2. Gegen dieses am 17. Mai 2000 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 30. Mai 2000 - und damit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen aus, dass die Bw als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der K GesmbH., die unter Punkt 1 angeführte Verwaltungsübertretung begangen habe.

2.2. Dagegen wendet die Bw ua. ein, dass es unbillig wäre, die Geschäftsführung des Unternehmens zu bestrafen.

3. Dem vorliegenden Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass die Bw zum Tatzeitpunkt nicht mehr die (handelsrechtliche) Geschäftsführerin der K GesmbH gewesen ist.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch eines seiner Mitglieder, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das mit Berufung angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war, hatte die mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs. 2 Z1 VStG zu entfallen.

Gemäß § 9 Abs1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, soferne die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftrage bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen bestimmt ist.

Da die Bw mangels Geschäftsführereigenschaft die K GesmbH zum Tatzeitpunkt nicht nach außen zu vertreten hatte, kann sie strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.

§ 45 Abs.1 Z2 VStG (auszugsweise):

Die Behörde hat von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

......

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat ...

Die Bw hat die angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen. Daher war das Verwaltungsstrafverfahren gegen sie gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen. Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen die Bw hindert die Behörde erster Instanz nicht an der Führung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen jenen Geschäftsführer der K GesmbH, der zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich und zur Vertretung nach außen berufen ist.

5. Gemäß § 66 Abs.1 VStG entfällt damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

 

Mag. Stierschneider

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