Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107053/13/Sch/Rd

Linz, 17.10.2000

VwSen-107053/13/Sch/Rd Linz, am 17. Oktober 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 5. Juni 2000, vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 31. Mai 2000, VerkR96-6919-1-1999-Om, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 16. Oktober 2000 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 31. Mai 2000, VerkR96-6919-1-1999-Om, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 26. Juli 1999 von 10.35 Uhr bis 10.55 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen in Lambach am Marktplatz vor dem Haus Nr. 4 vorschriftswidrig im Bereich des Vorschriftszeichens "Parken verboten" geparkt habe.

Diese Übertretung sei von einem österreichischen Wachdienstorgan von 10.35 Uhr bis 10.55 Uhr beobachtet worden.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Gemäß § 51i VStG ist bei der Fällung des Erkenntnisses, wenn eine Verhandlung durchgeführt wurde, nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist.

Anlässlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung wurden neben dem Rechtsmittelwerber auch zwei Zeugen einvernommen. Der eine, vom Berufungswerber namhaft gemachte, schilderte den Abstellort als jenem, wie er in der im Akt einliegenden Lichtbildbeilage Nr. 6a (rekonstruiert) dargestellt ist. Der weitere Zeuge, der Meldungsleger, war im Wesentlichen davon überzeugt, dass der Abstellort im Lichtbild 7a richtig wiedergegeben ist. Dieser deckt sich im Übrigen mit dem Vorbringen des Berufungswerbers. Beide Örtlichkeiten liegen eindeutig außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches des dort nahegelegenen beschilderten Parkverbotes.

Demgegenüber enthält das angefochtene Straferkenntnis den Vorwurf, der Berufungswerber habe sein Kraftfahrzeug innerhalb dieses Geltungsbereiches - über die erlaubte Zeit hinaus - abgestellt gehabt.

Die Berufungsbehörde hat anlässlich der erwähnten Verhandlung vom Meldungsleger, einem Organ der Straßenaufsicht, nicht den Eindruck erhalten, er wäre nicht in der Lage, die jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften zu unterscheiden. Sowohl seine Angaben in der im Akt befindlichen Organstrafverfügung als auch anlässlich der stattgefundenen Einvernahme im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens weisen zudem eindeutig darauf hin. Bei der Berufungsverhandlung konnte er aber keine Angaben mehr machen, die im Rahmen einer auch nur annähernden, der obigen Bestimmung entsprechenden, Beweisaufnahme bzw Beweiswürdigung für ein verurteilendes Erkenntnis herangezogen werden könnten. Angesichts des Ergebnisses der Berufungsverhandlung war sohin mit der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorzugehen, vermag diese Entscheidung wohl dem tatsächlich vorgelegenen Sachverhalt nicht Rechnung zu tragen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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