Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240099/2/Gf/Km

Linz, 14.10.1994

VwSen-240099/2/Gf/Km Linz, am 14. Oktober 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des H vertreten durch die RAe, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Steyr-Land vom 7. September 1994, Zlen. SanRB96-25-1994 und SanRB96-26-1994, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben wird.

Rechtsgrundlage:

§ 51e Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Steyr-Land vom 7. September 1994, Zlen. SanRB96-25-1994 und SanRB96-26-1994, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von je 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: je 12 Stunden) verhängt, weil er als verantwortlicher Beauftragter einer GmbH in zwei Fällen falsch bezeichnete kosmetische Mittel in Verkehr gebracht habe; dadurch habe er jeweils eine Übertretung des § 26 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 lit. a des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 226/1988 (im folgenden: LMG), begangen, weshalb er gemäß § 74 Abs. 1 LMG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 9. September 1994 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 23. September 1994 - und damit rechtzeitig zur Post gegebene Berufung.

2. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Steyr-Land zu Zlen.

SanRB96- 25 u. 26-1994; da bereits aus diesem ersichtlich war, daß das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 74 Abs. 1 i.V.m. § 26 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 lit. a LMG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen, der insoweit falsch bezeichnete kosmetische Mittel, als diese mit irreführenden Hinweisen auf physiologische oder pharmakologische Wirkungen versehen sind, in Verkehr bringt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z. 1 VStG ist die Tat im Spruch des Straferkenntnisses in einer derart detaillierten Weise zu umschreiben, daß der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch insgesamt geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Insbesondere reicht in diesem Zusammenhang eine bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlautes nicht hin, um diesen Erfordernissen gerecht zu werden, sondern die Tat ist entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles zu individualisieren (vgl. die Nachweise bei O. Hauer - W. Leukauf, Handbuch des österreichischen Administrativverfahrens, 4. Auflage, Wien 1990, 937 ff).

3.2. Den im vorstehenden Absatz dargestellten Anforderungen wird der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gerecht, wenn dieser unter bloßer Übernahme des Gesetzestextes lautet:

"Sie sind im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG 1990 verantwortlich Beauftragter der P Ges.m.b.H. und damit auch für die Einhaltung des Lebensmittelgesetzes 1975 i.d.g.F. verantwortlich. Sie haben es in dieser Eigenschaft am 16.12.1993 in 1) Körperöl in Verkehr gebracht, das falsch bezeichnet war; 2) Schampoo mit Kieselsäure in Verkehr gebracht, das falsch bezeichnet war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

.....

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

....." 3.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht weiters in ständiger Rechtsprechung davon aus (vgl. statt vieler etwa jüngst VwSen-200127 v. 4.10. 1994), daß es mit seiner verfassungsrechtlichen Funktion eines Organes der Rechtmäßigkeitskontrolle (vgl. Art. 129 B-VG) von vornherein unvereinbar ist, substantielle Versäumnisse der Strafbehörde betreffend den Strafbarkeitsvorwurf aus eigenem zu substituieren und solcherart ergänzende Verfolgungshandlungen vorzunehmen (vgl. auch Art. 90 Abs. 2 B-VG).

Aus diesen Gründen war daher das angefochtene Straferkenntnis ohne weiteres Eingehen in die Sachfrage gemäß § 51e Abs. 1 VStG aufzuheben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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