Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107057/9/Le/La

Linz, 04.09.2000

VwSen-107057/9/Le/La Linz, am 4. September 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des J F, R 8, D B-E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11.5.2000, Zl. VerkR96-14303-1999-Hu, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 4.9.2000, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 1.200 S (entspricht 87,21 €) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11.5.2000 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 6.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sechs Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 13.12.1999 um 4.56 Uhr auf der A W im Gemeindegebiet von A bei Km 170,000 in Fahrtrichtung W den PKW mit dem Kennzeichen D im Bereich des Vorschriftszeichens Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 80 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 139 km/h gelenkt.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 10.6.2000, mit der zumindest schlüssig beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zur Begründung führte der Berufungswerber an, er habe bei der persönlichen Einvernahme in W lediglich zu Protokoll gegeben, dass er zum besagten Zeitpunkt vor Ort gewesen sei und auch das Fahrzeug D selber gelenkt habe. Er hätte aber keine Geschwindigkeitsbegrenzung bei Km 170,00 wahrnehmen können. Somit habe er die auf Autobahnen geltende Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 9 km/h angeblich überschritten, was noch zu beweisen wäre.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Zur vollständigen Klärung der Sachlage hat der Unabhängige Verwaltungssenat für den 4. September 2000 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu der der Berufungswerber ohne Angabe von Gründen jedoch nicht erschienen ist.

Ergänzend zum Verwaltungsakt der Erstbehörde hat der Unabhängige Verwaltungssenat ein weitergehendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und dazu die aufgenommenen Radarfotos angefordert sowie eine Stellungnahme der zuständigen Autobahnmeisterei A eingeholt.

3.2. Daraus ergibt sich im Wesentlichen folgender Sachverhalt:

Der Berufungswerber fuhr am 13.12.1999 um 4.56 Uhr auf der A W in Fahrtrichtung W. Bei Km 170,000 wurde eine Radarmessung durchgeführt, die ergab, dass der Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen D statt der dort erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h eine Geschwindigkeit von 139 km/h fuhr.

Als Lenker dieses Fahrzeuges wurde der nunmehrige Berufungswerber eruiert, der in seiner Verantwortung auch selbst zugab, zur Tatzeit der Lenker dieses Fahrzeuges gewesen zu sein.

Zur Verantwortung des Berufungswerbers, er habe keine Geschwindigkeits-begrenzung bei Km 170,00 wahrnehmen können, wurde eine Stellungnahme des Autobahnmeisters Alois L von der Autobahnmeisterei A eingeholt. Dieser gab an, dass im Zuge der Generalsanierung der A W im gegenständlichen Bereich ab 21.9.1999 11.00 Uhr ein Gegenverkehrsbereich aktiviert wurde. Gemäß dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12.8.1999 wurde unter Phase I eine 80 km/h Geschwindigkeitsbegrenzung ab Km 170,8 eingerichtet. Zusätzlich wurde vor dem Überkopfwegweiser bei Km 170,0 in Fahrtrichtung W eine Wiederholung dieses Verkehrszeichens eingerichtet. Die Aufhebung dieser Bauphase I erfolgte am 2.2.2000.

Aus dem vorgelegten Plan über die Aufstellung der Verkehrszeichen ist ersichtlich, dass das Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung 80 km/h" bei Km 170,800 beidseitig der Richtungsfahrbahn angebracht ist und sodann unmittelbar nach der Auffahrt A (bei km 170,270) nochmals auf beiden Seiten.

Zur Sichtbarkeit dieser Verkehrszeichen gab der Autobahnmeister an, dass die Verkehrszeichen aus großer Entfernung ersichtlich waren, da weder links- noch rechtsseitig Sträucherbewuchs udgl. vorhanden waren. Es gab auch keine Niederschläge in Form von Schnee udgl., welche die Verkehrszeichen hätten abdecken können.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Wenn in dem mit Berufung angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied. Ansonsten entscheiden sie, abgesehen von den gesetzlich besonders geregelten Fällen, durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen.

Da im vorliegenden Verfahren der Berufungswerber mit einer Geldstrafe in Höhe von nicht mehr als 10.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren, insbesonders den ergänzenden Erhebungen des Unabhängigen Verwaltungssenates beim Landesgendarmerie-kommando für Oberösterreich, Verkehrsabteilung, sowie bei der Autobahnmeisterei A, steht fest, dass zur Tatzeit bei Strkm 170,000 auf der W Richtung W eine Geschwindigkeitsmessung mit einem stationären Radargerät durchgeführt wurde, bei der das Fahrzeug des nunmehrigen Berufungswerbers mit einer Geschwindigkeit von 146 km/h gemessen wurde. Nach Abzug der Messfehlertoleranz ergab dies einen Wert von 139 km/h.

Im gegenständlichen Abschnitt der W war die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h im Zusammenhang mit Bauarbeiten auf der W verordnet worden. Die Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" auf 80 km/h waren vor der Messstelle zweimal beiderseits der Fahrbahn angebracht, und zwar bei Km 170,800 sowie unmittelbar nach der Auffahrt A bei Km 170,270. Alle vier Verkehrszeichen waren zum Messzeitpunkt einwandfrei erkennbar, weil weder Bewuchs vorhanden war, der diese Verkehrszeichen verdeckt hätte, noch Niederschläge in Form von Schnee odgl. gegeben waren.

Die Verkehrsbeschränkung stützte sich auf die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 18.8.1999, Zl. 138.001/94-II/B/8/99.

§ 52 Z10a StVO regelt das Zeichen der Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubten Höchstgeschwindigkeit) und legt fest, dass dieses Zeichen anzeigt, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Der nunmehrige Berufungswerber wäre daher verpflichtet gewesen, die verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h einzuhalten. Dadurch aber, dass er eine Geschwindigkeit von 139 km/h gefahren ist, hat er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen.

4.3. Zur Verantwortung des Berufungswerbers, er habe bei Km 170,00 keine Geschwindigkeitsbegrenzung wahrnehmen können ist festzustellen, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung bereits bei Km 170,800 sowie bei Km 170,270 angebracht war. Bei Km 170,000 erfolgte die Radarmessung.

Es ist nicht erforderlich, dass neben dem Radargerät nochmals ein Verkehrszeichen mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung angebracht ist, weil eine Geschwindigkeitsbeschränkung ab dem Standort des Verkehrszeichens bis zum Verkehrszeichen "Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung" gilt.

Aus der oben zitierten Stellungnahme des Autobahnmeisters ist abzuleiten, dass die Verkehrszeichen, mit denen die Geschwindigkeitsbeschränkung kundgemacht worden war, zum Tatzeitpunkt einwandfrei ersichtlich waren. Wenn der Berufungswerber diese nicht wahrgenommen hat, so ist dies entweder einer mangelnden Aufmerksamkeit zuzuschreiben oder als Schutzbehauptung zu werten. Beides ist jedoch im Strafverfahren unbeachtlich.

Somit ist dem Berufungswerber Verschulden zumindest in Form der Fahrlässigkeit iSd § 5 Abs.1 VStG anzulasten, sodass auch die subjektive Tatseite erfüllt ist.

4.4. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, dass diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde. Eine Herabsetzung der Strafe kam angesichts der eklatanten Geschwindigkeitsüberschreitung und der potentiellen Gefährlichkeit von solchen erheblichen Geschwindigkeitsübertretungen nicht in Betracht.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 6.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 1.200 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Leitgeb

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