Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-107061/2/Fra/Ka

Linz, 10.07.2000

VwSen-107061/2/Fra/Ka Linz, am 10. Juli 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der Frau B gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 11.5.2000, VerkR96-7556-1-2000-Ro, betreffend Übertretung des § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.d KFG 1967 und § 9 Abs.1 VStG, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds. 300,00 Schilling (entspricht  21,80 Euro), zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 und 24 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.d KFG 1967 und § 9 Abs.1 VStG gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 1.500 S (EFS 72 Stunden) verhängt, weil am 30.11.1999 um 10.33 Uhr festgestellt wurde, dass Herr P, das Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen , samt Sattelanhänger, Kennzeichen , auf der Altheimer B 148 vom Grenzübergang Suben/Autobahn kommend in Richtung Braunau am Inn bis zum Firmengelände der Fa. B, lenkte, obwohl durch die Beladung des Sattelanhängers dessen mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 16.02.1999, Zl. BauS-450.989/64-1999-Roa, bewilligte Gesamtbreite von höchstens 3,5 m um mindestens 40 cm überschritten wurde und somit die im obzitierten Bescheid erteilte Auflage (Gesamtbreite bis 3,50 m), nicht eingehalten wurde.

Die Fa. B, hat als Zulassungsbesitzer des Sattelzugfahrzeuges, Kz. , und des Sattelanhängers, Kz. , nicht dafür gesorgt, dass der Sattelanhänger, Kz. , der obzitierten Bewilligung entspricht. Als Liquidatorin der Fa. B, und als somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ im Sinne des § 9 Abs.1 VStG, hat sie diese Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

I.3.1 Unstrittig ist, dass zu der im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Zeit und am angeführten Ort das in Rede stehende Sattelzugfahrzeug mit Sattelanhänger von Herrn P gelenkt wurde, wobei der Sattelanhänger eine Gesamtbreite von 3,9 m aufwies, obwohl dieser lt. Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16.2.1999, AZ. BauS-I-450.989/64-1999-Roa, lediglich eine Gesamtbreite von 3,50 m aufweisen hätte dürfen. Laut Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Antiesenhofen vom 13.12.1999, GZ. P-1230/99-3, war jedoch - wie eine gemeinsam mit dem Lenker durchgeführte Messung ergab -, die Ladung mindestens 3,90 m breit.

Die Bw wendet in ihrem Rechtsmittel ein, dass zum Tatzeitpunkt die B, vom Masseverwalter Dr. H, geführt wurde. Dem ist entgegenzuhalten, dass laut Firmenbuchauszug vom 13.6.2000 die Bw Liquidatorin der Fa. B, zum Tatzeitpunkt war und sie somit verwaltungsstrafrechtlich auch hinsichtlich des inkriminierten Tatbestandes verantwortlich ist.

Da schuldausschließende Gründe im Verfahren nicht hervorgekommen sind, hat die Bw den ihr zur Last gelegten Tatbestand erfüllt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

I.3.2. Strafbemessung:

In ihrem Einspruch vom 3.2.2000 gegen die vorangegangene Strafverfügung der Strafbehörde vom 10.1.2000, VerkR96-7556-1-2000-Ro, brachte die Bw ua vor, dass der Transporter durch eine autorisierte Begleitfirma abgesichert und bei guten Sichtverhältnissen durchgeführt worden sei. Grund für die gegenständliche Übertretung wäre die Tatsache gewesen, dass der Transport ca. 8 Tage zwischengelagert hätte werden müssen und in dieser Zeit unbeaufsichtigt in Suben gestanden wäre. Dabei wären ihr in früheren Zeiten schon wiederholt Schwerlastketten, Beleuchtungen, Gurte und Reserveräder gestohlen worden. Dieses Vorbringen aufgreifend ist festzustellen, dass aufgrund der Transportbegleitung sowie des Umstandes, dass keine nachteiligen Folgen evident sind, der Unrechtsgehalt der Übertretung als eher gering zu bewerten ist. Die Befürchtung der Bw, dass bei einer Zwischenlagerung des Transportes in Suben allenfalls Gegenstände gestohlen worden wären, ist jedoch nicht geeignet, den Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung zu mindern. Generell ist festzustellen, dass überbreite Transporte geeignet sind, die Interessen der Verkehrssicherheit nachteilig zu beeinträchtigen. Zum Einwand der Bw, sie hätte nicht vier einschlägige Vorstrafen aus dem Jahr 1999, übermittelte die Strafbehörde die Strafverfügung vom 1.6.1999, VerkR96-2944-1999-Ro, und teilte mit, dass es sich bei jenen vier Vormerkungen um einen Vorfall handelt, bei dem es um das Nichtbefolgen gegen Bescheidauflagen gegangen ist und demnach auch gegen dasselbe Rechtsgut verstoßen wurde. Diese Vormerkungen wurden daher zu Recht als erschwerend gewertet, mildernde Umstände sind nicht hervorgekommen. Den von der Strafbehörde geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen ist die Bw nicht entgegengetreten, weshalb auch der Oö. Verwaltungssenat diese Verhältnisse der Strafbemessung zugrundelegt.

Das KFG sieht einen Strafrahmen bis zu 30.000 S vor. Die Strafbehörde hat unter Zugrundelegung der oa Kriterien diesen Strafrahmen lediglich zu 5 % ausgeschöpft. Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes ist somit nicht zu konstatieren.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum