Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-107066/2/Ga/La

Linz, 30.08.2000

 

VwSen-107066/2/Ga/La Linz, am 30. August 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung des T M in L gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 10. April 2000, Zl. 101-5/3-330108525, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird im Strafausspruch bestätigt. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat 800 S (entspricht  58,14 €) zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 19, § 51 Abs.1, § 51c, § 64 Abs.1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 10. April 2000 wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 84 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.j StVO - begangen zumindest am 16. Februar 2000 durch das näher beschriebene, unbefugte Anbringen von bestimmten Werbungen auf Werbeträgern außerhalb des Ortsge-bietes, und zwar je eine Werbung neben der A -Abfahrt bei Strkm. 28 in einer Fahrbahnentfernung von nur ca. 1 m - eine Geldstrafe von 4.000 S (Ersatzfreiheits-strafe: vier Tage) kostenpflichtig verhängt.

Wegen der ausdrücklich nur das Strafausmaß bekämpfenden Berufung ist der vorliegende Schuldspruch rechtskräftig (unangreifbar) geworden. Der Oö. Verwaltungssenat hat, nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Verfahrensakt, erwogen:

Zur Strafe bringt der Berufungswerber nur vor, er finde das Ausmaß von 4.400 S für zwei Werbetafeln viel zu hoch, und begründet dies allein mit dem Einwand, es stimme nicht, dass er der belangten Behörde seine persönlichen Verhältnisse nicht bekannt gegeben habe.

Aus der Aktenlage ist jedoch ersichtlich, dass der Berufungswerber mit Verfolgungshandlung vom 21. März 2000 aufgefordert worden war, bis spätestens 10. April 2000 seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben, widrigenfalls würden diese wie folgt angenommen werden: Einkommen: 20.000 S; kein weiteres Vermögen; keine Sorgepflichten. Die Übermittlung der geforderten Angaben durch den Beschuldigten im Faxwege erst am 11. April erfolgte daher bereits außerhalb der von der Strafbehörde gesetzten Frist.

Selbst aber wenn die belangte Behörde diese Angaben (Nettoeinkommen von 15.500 S; Sorgepflicht für ein Kind) noch in die Strafbemessung einbezogen hätte (dies wäre nach der Aktenlage grundsätzlich möglich gewesen, weil das angefochtene Straferkenntnis zwar schon am 10. April 2000 gefällt, aber erst am 2. Mai 2000 expediert wurde), wäre sie dadurch allein im Grunde des § 19 VStG zur Festsetzung einer niedrigeren Geldstrafe noch nicht genötigt gewesen. Abgesehen davon nämlich, dass der Berufungswerber seine Angaben durch keinerlei Bescheinigungs-

mittel zu untermauern versuchte, kann schon im Hinblick darauf, dass von der belangten Behörde nach der Aktenlage zu Recht neun einschlägige, noch nicht getilgte Vortaten als besonderer Erschwerungsgrund iSd § 33 Z2 StGB zu berück-

sichtigen waren, ihr darin nicht entgegengetreten werden, wenn sie - erkennbar unter Betonung des spezialpräventiven Strafzweckes - die im Schuldspruch festgesetzte Strafe als tat- und täterangemessen erachtete. Ist aber aus diesen Gründen im Berufungsfall ein Ermessensmissbrauch der belangten Behörde nicht hervorgekommen, so war wie im Spruch zu erkennen.

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber der Beitrag zum Tribunalverfahren in der gesetzlichen Höhe (20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum