Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
A-4012 Linz, Fabrikstraße 32 | Telefon (+43 732) 70 75-155 85 | Fax (+43 732) 70 75-21 80 18

VwSen-107067/2/Fra/Km

Linz, 17.07.2000

VwSen-107067/2/Fra/Km Linz, am 17. Juli 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17.8.1998, VerkR96-9454-1998, betreffend Übertretung des § 84 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs.1 Z.3 i.V.m. § 51 Abs.7 VStG eingestellt.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 84 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.j leg.cit. eine Geldstrafe von 8.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden) verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma U, und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung dieser Firma nach außen berufene Organ zu verantworten hat, dass bis zum 3.5.1998, 15.00 Uhr, ohne Bewilligung an einer Straße außerhalb des Ortsgebietes innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand - im Gemeindegebiet von Regau, ca. 16 m links neben der Salzkammergut Bundesstraße B145 bei Km. 12,320, Fahrtrichtung Vöcklabruck, Einfahrt Agersteg - eine ca. 3,5 m lange und 2 m hohe Werbung mit der Aufschrift "Bei unserem Kaufmann sind wir daheim" angebracht war. Die Anbringung dieser Werbung ist gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 verboten, da keine Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit.f und keine Ausnahmebewilligung gemäß § 84 Abs.3 leg.cit. vorliegt.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

§ 51 Abs.7 VStG lautet:

"Sind in einem Verfahren, in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht, seit dem Einlangen der Berufung gegen ein Straferkenntnis 15 Monate vergangen, so tritt das Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist in diese Frist nicht einzurechnen."

Die gegenständliche Berufung ist am 8. September 1998 bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingelangt, woraus resultiert, dass die oa. Frist mit 8. Dezember 1999 abgelaufen ist. Die belangte Behörde legte den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt jedoch erst mit Vorlageschreiben vom 26. Juni 2000 dem Oö. Verwaltungssenat vor, wo er am 29. Juni 2000 - somit rund sieben Monate nach Ablauf der Entscheidungsfrist gemäß § 51 Abs.7 VStG - einlangte.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r