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des Landes Oberösterreich
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VwSen-107071/2/Ga/La

Linz, 29.08.2000

 

VwSen-107071/2/Ga/La Linz, am 29. August 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Franz M, vertreten durch Mag. H und Mag. T, Rechtsanwälte in Linz, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 8. Juni 2000, Zl. VerkR96-1499/ 1999/Win, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Im Recht ist die belangte Behörde, wenn sie hinsichtlich der von ihr als erwiesen angenommenen Geschwindigkeitsüberschreitung - der Berufungswerber wurde für schuldig befunden, er habe 24. Mai 1999 mit einem dem Kennzeichen nach bezeichneten Motorrad zur angegebenen Zeit am angegebenen Ort der H-Landesstraße aus Richtung St. P am W kommend in Richtung H a.d. M mit einer Geschwindigkeit von 167,8 km/h gelenkt und dadurch die auf Freilandstraßen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h wesentlich überschritten, weshalb über ihn wegen Verletzung des § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe von 4.000 S kostenpflichtig zu verhängen gewesen sei - in Anbetracht der sehr hohen Überschreitung von einem beträchtlichen Unrechtsgehalt ausgegangen ist.

Zu Unrecht allerdings hat die belangte Behörde angenommen, dass auf Grund des Ergebnisses des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens die Täterschaft des Berufungswerbers ohne jeden Zweifel feststünde. Der Haupteinwand des Berufungswerbers, dass nicht mit letzter Sicherheit geklärt worden sei, welcher der beiden in den Vorfall involviert gewesenen Motorradfahrer mit dem Laser-Verkehrs-

geschwindigkeitsmessgerät gemessen wurde, kann nach der dem Oö. Verwaltungs-senat zugleich mit der Berufung vorgelegten Aktenlage nicht entkräftet werden. Dies hat seinen Grund in dem nach der Beweiswürdigung verbliebenen Widerspruch in den Aussagen der beiden als Zeugen vernommenen Meldungsleger.

Wäre nach den Angaben des RI H (Niederschrift vom 2.11.1999: Zwischen den beiden Motorradfahrern sei ein Abstand von ca. 5 bis 10 Sekunden gewesen; eine Verwechslung sei wegen dieses großen Abstandes nicht möglich gewesen; der erste Motorradfahrer wurde vom Kollegen angehalten; [erst] als sich der erste Fahrer meinem Standort näherte, kam ein zweiter Motorradfahrer angefahren) noch mit gebotener Sicherheit davon auszugehen, dass tatsächlich nur der Berufungswerber als der seinem Freund nachfolgende Motorradfahrer gemessen wurde und eine Verwechslung mit seinem Freund nicht stattgefunden hat, so lösen demgegenüber die Angaben des RI S (Niederschrift vom 19.10.1999: Er habe zwei Motorradfahrer gesehen; er habe beide angehalten; den Abstand zwischen den beiden Motorradfahrern könne er nicht angeben) Zweifel aus, die gleich schwer in der Waagschale wiegen. Dies, weil gerade RI S - wie die belangte Behörde richtig erkannte - den herannahenden Motorradfahrern seine ungeteilte Aufmerksamkeit widmen konnte, während RI H immerhin einen Teil seiner Aufmerksamkeit dem Handling mit dem Laser-Messgerät zuzuwenden hatte. Dieser Unterschied im objektiv Sachlichem veranlasste die belangte Behörde (Seite 5 oben) zwar zur - vom h Tribunal geteilten - Schlussfolgerung, dass dadurch die Beamten bei der Schilderung des Auftretens der beiden Motorradfahrer subjektiv (erschließbar gemeint: zufolge der unterschiedlichen Beobachtungsumstände) beeinflusst gewesen sein mögen. Nicht nachvollziehbar aber ist die damit verbundene Feststellung der belangten Behörde, sie könne dennoch "darin" widersprüchliche Aussagen der Beamten nicht erkennen.

In der Abwägung dieser in einem nicht mehr bloß vernachlässigbaren Ausmaß von einander abweichenden Angaben, kann ein Beobachtungsfehler (und insofern auch Messfehler) des RI H nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Die vergleichende Würdigung der von der belangten Behörde als entscheidend für den Schuldspruch herangezogenen beiden Zeugenaussagen erlaubt nach Auffassung des h Tribunals keine bedenkenlose Folgerung auf die zweifelsfreie Täterschaft des Berufungswerbers. In dubio pro reo war daher wie im Spruch zu erkennen.

Dieses Verfahrensergebnis befreit den Berufungswerber auch aus seiner Kostenpflicht.

Durch dieses Verfahrensergebnis war der Oö. Verwaltungssenat freilich auch gehindert, die Bestätigung des Schuldspruchs dem Grunde nach auf die Stellungnahme des Berufungswerbers vom 21. September 1999 abzustützen, worin er zwar einräumte, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit möglicherweise überschritten zu haben, jedoch entschieden in Abrede stellte, die ihm spruchgemäß vorgeworfene Geschwindigkeit von 167,8 km/h gefahren zu sein, weil, wie dargelegt, schon nach der Würdigung der strafbehördlichen Aktenlage nicht ohne jeden Zweifel ausgeschlossen werden konnte, dass nicht doch der erste der beiden (hintereinander fahrenden) Motorradfahrer bei der Lasermessung erfasst worden ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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