Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107072/6/Ki/Ka

Linz, 22.08.2000

VwSen-107072/6/Ki/Ka Linz, am 22. August 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des W, vom 22.6.2000 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 14.6.2000, GZ. III-S-11.470/99/1. G, 2.-4. S, wegen Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird in Ermangelung eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.3 und § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 14.6.2000, GZ. III-S-11.470/99/1. G. 2.-4. S, über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretungen der StVO 1960 bzw des KFG 1967 Verwaltungsstrafen verhängt.

2. Gegen das Straferkenntnis hat der Bw am 22.6.2000 nachstehende Berufung erhoben:

"Gegen obiges Straferkenntnis ist Berufung einzubringen. Eine Stellungnahme, sowie Begründung ist jedoch nur möglich, wenn Sie beschlagnahmten Diagrammscheiben unverzüglich an mich zurücksenden."

3. Die Bundespolizeidirektion Wels hat diese Eingabe samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Diese Vorschrift gilt zufolge § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Lediglich wenn die Berufung mündlich eingebracht wird, bedarf diese keines begründeten Berufungsantrages (§ 51 Abs.3 VStG). Die verfahrensgegenständliche Berufung wurde schriftlich eingebracht und hätte daher entsprechend begründet werden müssen.

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist gemäß § 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG darauf Bedacht zu nehmen, dass die Berufung in Verwaltungsstrafsachen den Bescheid zu bezeichnen hat, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat; hierbei darf wohl bei der Auslegung des Begriffes "begründeter Berufungsantrag" kein übertriebener Formalismus angewendet werden, aus der Eingabe muss jedoch ersichtlich sein, aus welchen konkreten Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft. § 63 Abs.3 AVG verlangt somit eine Darstellung der Partei, ob und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtslage bekämpft (vgl 98/03/0190 vom 8.9.1998).

Das oben zitierte Schreiben des Bw wird diesen Erfordernissen für eine Berufung nicht gerecht, weil daraus nicht einmal ansatzweise zu erkennen ist, aus welchen Gründen er den Schuldspruch im angefochtenen Bescheid und die zugrundeliegenden Feststellungen bzw die von der Bundespolizeidirektion Wels getroffene Rechtsbeurteilung bekämpft. Der bloße Hinweis, dass eine Stellungnahme sowie eine Begründung nur möglich sei, wenn die beschlagnahmten Diagrammscheiben unverzüglich zurückgesendet werden, reicht ausgehend von der dargestellten Rechtslage nicht aus. Wird der begründete Berufungsantrag erst nach Ablauf der Berufungsfrist nachgebracht, so ist die Berufung ebenfalls zurückzuweisen.

Die Berufungsbehörde hat versucht, dem Rechtsmittelwerber einen Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 Abs.3 AVG zu erteilen, das diesbezügliche Schreiben wurde vom Bw jedoch nicht behoben.

In Ermangelung einer Begründung der Berufung ist es daher dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, in eine Sachentscheidung einzugehen. Die Berufung ist daher unzulässig und gemäß § 66 Abs.4 AVG zurückzuweisen.

Eine mündliche Berufungsverhandlung war nicht durchzuführen, weil die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. K i s c h

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