Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107077/2/Br/Rd

Linz, 09.08.2000

VwSen - 107077/2/Br/Rd Linz, am 9. August 2000

DVR. 0690392

ERKENNTNIS

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier, über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn R, betreffend den Punkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, vom 19. April 2000, Zl. VerkR96-2213-2000, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird im Strafausspruch bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 161/1999 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.3 Z2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1998 - VStG;

II. Dem Berufungswerber werden zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten als Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren 200 S (20% der verhängten Geldstrafe - entspricht 14,53 Euro) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurde im Punkt 2. des oben bezeichneten Straferkenntnisses wegen der Übertretung nach § 36 lit.a iVm § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Nichteinbringungsfall 30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er zu einem im Spruch genannten Zeitpunkt und Ort einen PKW lenkte und somit im öffentlichen Verkehr verwendet habe, obwohl dieses Kraftfahrzeug nicht zum Verkehr zugelassen war.

1.1. Die Erstbehörde stützte ihre Entscheidung auf die dienstliche Wahrnehmung zweier Gendarmeriebeamter und die diesbezüglich vom GP Bad Schallerbach am 18.3.2000 gelegte Anzeige.

Die Erstbehörde ging bei der Strafbemessung von einem Notstandshilfebezug in der Höhe von 7.000 S monatlich, keinem Vermögen und der Sorgepflicht für ein Kind aus. Straferschwerend wertete die Behörde erster Instanz, dass der Berufungswerber bereits zweimal wegen Lenkens eines KFZ trotz entzogener Lenkberechtigung und zweimal auch wegen des Lenkens in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand bestraft wurde.

2. In der dagegen fristgerecht protokollarisch bei der Erstbehörde eingebrachten Berufung bestreitet der Berufungswerber weder die Lenkereigenschaft noch den Umstand der fehlenden Verkehrszulassung des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges. Er führt gegenüber dem die Berufung aufnehmenden Behördenorgan lediglich aus, er könne die Strafe nicht zahlen, da er über kein Einkommen verfüge. Abschließend ersucht er, dass ihm die Strafe gänzlich erlassen werden möge, um ihm damit die Chance für einen Neuanfang zu geben.

In einem zusätzlichen Aktenvermerk hielt die Behörde erster Instanz im Hinblick auf diese Berufung auch den Umstand einer gleichzeitig erfolgten Vorsprache des Berufungswerbers beim Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen fest. Im Rahmen dieser Vorsprache sei er über die Möglichkeit eines Strafaufschubes und die Gewährung einer Ratenzahlung informiert worden. Die Stellung eines diesbezüglichen Antrages lehnte der Berufungswerber jedoch ab. Auf den Hinweis einer relativen Aussichtslosigkeit einer Berufung reagierte er lediglich mit dem Hinweis, dass ihm ohnedies alles egal sei.

3. Die Behörde erster Instanz hat den Verfahrensakt unter gesondertem Hinweis auf die zuletzt dargelegten Umstände vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates gegeben.

Der Berufungswerber wurde mit h. Schreiben vom 6. Juli 2000 unter Hinweis auf § 13 Abs.3 AVG zur Präzisierung seiner Berufung aufgefordert, wobei ihm mitgeteilt wurde, dass der Oö. Verwaltungssenat den Inhalt der Berufung vorläufig als gegen das Strafausmaß gerichtet, beurteile. Ebenfalls wurde der Berufungswerber auf das Verfahrenskostenrisiko hingewiesen und ihm eine Frist von zwei Wochen zu einer Gegenäußerung eröffnet.

Auf dieses Schreiben reagierte er nicht, obwohl ihm dieses per RSb-Sendung bereits am 7.7.2000 zugestellt wurde.

4. Da im Punkt 2. keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat in diesem Punkt durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Betreffend die Punkte 1. und 3. ergeht unter VwSen-107076 eine durch die zuständige Kammer zu fällende gesonderte Entscheidung. Eine Berufungsverhandlung konnte hier unterbleiben (§ 51 Abs.3 Z2 VStG).

5. Der Berufungswerber wurde am 20.2.1997 unter der AZ: VerkR96-1326-1997, wegen § 5 Abs.1 StVO, sowie am 1.9.1999 unter VerkR96-3804-1999 wegen § 1 Abs.3 FSG und am 23.2.2000 unter VerkR96-7309-1999 jeweils wegen § 5 Abs.2 und wieder § 1 Abs.3 FSG, mit 13.000 S, 10.000 S, 16.000 S und abermals mit 10.000 S rechtskräftig bestraft. Eine Geldstrafe von 1.000 S wurde gegen ihn auch wegen Übertretung nach § 75 Abs.4 lit.a KFG zu VerkR96-5842-1998 ausgesprochen.

6. Rechtlich war vom Oö. Verwaltungssenat zur Strafzumessung Folgendes zu erwägen:

6.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

6.1.1. Hier wurde von der Behörde erster Instanz unter gesonderter Berücksichtigung der ungünstigen wirtschaftlichen Situation des Berufungswerbers, die Geldstrafe mit nur 1.000 S und somit mit Blick auf einen bis zu 30.000 S reichenden Strafrahmen sehr milde verhängt.

Somit kann auch in diesem Punkt der Geldstrafe objektiv nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Im Lenken eines nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges ist vor allem darin ein hoher Unwertgehalt zuzuordnen, weil im Falle eines Unfalles mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Versicherungsschutz für einen geschädigten Dritten nicht zur Verfügung steht.

Eine vom Berufungswerber beantragte Strafnachsicht oder die bedingte Verhängung einer Geldstrafe ist dem Verwaltungsstrafverfahren fremd. Die Anwendung des § 21 VStG scheidet hier mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen (geringe Schuld und gleichzeitig auch bloß unbedeutender Tatfolgen) aus.

Dem Berufungswerber konnte damit in seinem Begehren nicht gefolgt werden.

II. Die Kosten für das Berufungsverfahren stützen sich auf die unter Spruchpunkt II. zitierten Gesetzesstelle.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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