Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107082/3/Ga/La

Linz, 18.07.2000

VwSen-107082/3/Ga/La Linz, am 18. Juli 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Grof, dem Berichter Mag. Gallnbrunner und dem Beisitzer Dr. Schön über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung des P M in S, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 31. Mai 2000, Zl. S 9150/ST/99, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes 1997 - FSG, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben; die verhängte Geldstrafe wird auf 16.000 S (entspricht 1.162,77 €), die Ersatzfreiheitsstrafe auf vierzehn Tage und der auferlegte Kostenbeitrag auf 1.600 S (entspricht 116,28 €) herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 16

§ 51 Abs.1, § 51c, § 65 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 31. Mai 2000 wurde der Berufungswerber einer Übertretung des § 1 Abs.3 FSG für schuldig befunden; er hat am 21. November 1999 zur angegebenen Zeit auf angegebenen Straßen mit öffentlichem Verkehr in der Stadt S einen durch das Kennzeichen bestimmten PKW gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten, gültigen Lenkberechtigung war. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß § 37 Abs.3 Z1 FSG eine Geldstrafe von 18.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Tage) kostenpflichtig verhängt.

Über die dagegen vom Beschuldigten ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe erhobene Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat, nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt, erwogen:

Zufolge der ausdrücklich auf die Strafe eingeschränkten Berufung ist der Schuldspruch in diesem Fall rechtskräftig (unangreifbar) geworden.

Ihre Ermessensentscheidung zur Strafhöhe begründend wertete die belangte Behörde drei einschlägige, rechtskräftige und noch nicht getilgte Vormerkungen als erschwerend; mildernd habe kein Umstand berücksichtigt werden können. Außerdem sei ein monatliches Einkommen in der Höhe von 10.000 S zu Grunde gelegt worden.

Der Berufungswerber begehrt die Herabsetzung der Strafe mit dem Vorbringen, es seien "4x S 18.000,- plus Kosten (....) ein Vermögen" (Anm.: er wurde wegen drei weiterer Übertretungen des § 1 Abs.3 FSG gleichfalls mit Geldstrafen in derselben Höhe wie vorliegend bestraft), welches er nicht aufbringen könne; ins "Gefängnis" wolle er jedoch auf keinen Fall. Seit seiner Entlassung aus der Haft kämpfe er ums "Überleben"; er arbeite "relativ fleißig" und versuche sich zu ändern. Nur das Autofahren sei halt, wie schon früher, seine größte Leidenschaft. Außerdem führte er an, er werde am 26. August 2000 wieder heiraten, auch ein Kind sei unterwegs und er hätte durch den Tod seiner Mutter noch einige offene Zahlungen (Begräbniskosten, etc) zu begleichen.

Somit unbekämpft ließ der Berufungswerber die von der belangten Behörde berücksichtigte Höhe seines monatlichen Einkommens. Aber er machte eine in

Bälde heranstehende zweifache Sorgepflicht geltend. Die Strafbehörde hingegen ist in der ihr von Gesetzes wegen aufgetragenen Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erschließbar - im Grunde ihres diesbezüglichen Stillschweigens - davon ausgegangen, dass er durch keinerlei (gegenwärtige und konkret heranstehende) Sorgepflichten belastet ist. Im Zuge der Berufungsvorlage hat die belangte Behörde den Angaben des Berufungswerbers nicht widersprochen und auch sonst kann diesen Angaben, die im Hinblick auf sein Alter (geb. 1966) nicht lebensfern scheinen, nicht entgegengetreten werden.

Alles in allem findet der Oö. Verwaltungssenat keinen Grund, die Angaben des Berufungswerbers zu seinen demnächst schon schlagend werdenden Unterhaltspflichten nicht für glaubwürdig zu halten, sodass die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf das im Spruch verfügte Ausmaß vor dem Hintergrund des § 19 Abs.2 letzter Satz VStG gerechtfertigt und täterangemessen scheint.

Einer noch stärkeren Herabsetzung stand freilich entgegen, dass der Berufungswerber durch drei nicht gemäß § 55 Abs.1 VStG getilgte, einschlägige Vorstrafen (aus dem März, Mai und Juni des Vorjahres) aktenkundig belastet ist und diese Vortaten von der belangten Behörde zu Recht als besonderer Erschwerungsgrund im Sinne des § 33 Z2 StGB gewertet wurden.

Die gleichzeitig verfügte Reduzierung der Ersatzfreiheitsstrafe trachtet auch das Verhältnis zur herabgesetzten Geldstrafe zu wahren.

Unbeschadet der Vorschrift des § 14 Abs.1 VStG, wonach Geldstrafen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden dürfen, als dadurch weder der notwendige Unterhalt des Bestraften und derjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, gefährdet wird, wird nach den Umständen dieses Falles für zweckmäßig erachtet, den Berufungswerber auf die vom Gesetz (§ 54b Abs.3 VStG) vorgesehenen Möglichkeiten, bei der Strafbehörde in bestimmter Weise Zahlungserleichterungen zu beantragen, hinzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Grof

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