Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240105/2/Gf/Km

Linz, 28.04.1995

VwSen-240105/2/Gf/Km Linz, am 28. April 1995 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlaß der Eingabe des R. K., ..............., .............., im Zusammenhang mit dem Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt ..... vom 15. November 1994, Zl. 101-6/1, wegen Übertretung des Lebensmittelgesetzes beschlossen:

Das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat wird eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

Begründung:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt .....

vom 15. November 1994, Zl. 101-6/1, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) verhängt, weil er es als Gewerbeinhaber zu verantworten habe, daß am 11. April 1992 eine bestimmte Anzahl von Mastochsenrippen unverpackt und ohne jeden Schutz gegen Tröpfcheninfektion zum Verkauf angeboten worden seien; dadurch habe er eine Übertretung des § 20 des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 756/1992 (im folgenden: LMG), begangen, weshalb er gemäß § 74 Abs. 5 Z. 3 LMG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Einschreiter am 21. November 1994 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die folgende, am 10. Jänner 1995 mittels Telekopiegerät bei der belangten Behörde eingebrachte, als "Einspruch" bezeichnete Eingabe, in der - lediglich - bemerkt wird, daß der Strafbetrag bereits am 23. November 1992 bezahlt worden sei.

1.3. In dem vom Magistrat ..... zu Zl. 101-6/1 vorgelegten Verwaltungsakt findet sich zunächst ein Aktenvermerk dahin, daß im Zeitraum vom 1. Dezember 1992 bis 30. Mai 1993 (auf den sich der Beschuldigte in seiner Eingabe allerdings gar nicht bezieht) "nie 3.000,- S eingegangen" seien; dann jedoch ein Aktenvermerk dahin, "daß der gegenständliche Betrag von S 3.000,- am 23.11.92 (Buch. 29.11.92) an die Oberbank zurücküberwiesen wurde. Gegenst. Betrag ist nach wie vor offen" (vgl. die Aktenvermerke vom 11. Jänner 1995, ONr. 37 verso).

1.4. Offensichtlich geht es somit lediglich um eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Einschreiter und der Behörde im Rahmen des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens; zur Entscheidung derartiger Rechtsstreitigkeiten ist der Oö.

Verwaltungssenat jedoch nicht zuständig (vgl. § 10 Abs. 3 VVG). Eine Berufung in der Sache selbst i.S.d. Art. 129a Abs. 1 Z. 1 B-VG, also unmittelbar gegen das o.a. Straferkenntnis, zu deren Entscheidung der Oö. Verwaltungssenat gemäß § 51 Abs. 1 VStG zuständig gewesen wäre, war vom Bescheidadressaten hingegen mit dem vorliegenden "Einspruch" offenkundig nicht intendiert.

2. Aus diesem Grund war daher das gegenständliche, aufgrund des Vorlageschreibens des Magistrates ..... vom 26. Jänner 1995, Zl. 101-6/1, beim Oö. Verwaltungssenat anhängig gemachte Verfahren einzustellen; diese Einstellung war - da es sich um ein Mehrparteienverfahren handelt - nicht bloß im Wege eines Aktenvermerkes, sondern in der Regelform des Bescheides zu verfügen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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