Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107087/10/Sch/Rd

Linz, 17.10.2000

VwSen-107087/10/Sch/Rd Linz, am 17. Oktober 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 31. Mai 2000, gegen die Fakten 1 bis 9 und 11 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 4. Mai 2000, VerkR96-9117-2000-Fs, wegen mehrerer Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Führerscheingesetzes, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 27. September 2000 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Fakten 1 bis 9 und 11 bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafen (Fakten 1 bis 9 und 11), ds 5.600 S (entspricht 406,97 €), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 4. Mai 2000, VerkR96-9117-2000-Fs, über Herrn H, ua wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 20 Abs.2 StVO 1960, 2) § 97 Abs.5 StVO 1960, 3) § 20 Abs.2 StVO 1960, 4) § 20 Abs.2 StVO 1960, 5) § 20 Abs.2 StVO 1960, 6a) § 7 Abs.1 1. Satz StVO 1960, 6b) § 7 Abs.1 1. Satz StVO 1960, 6c) § 7 Abs.1 1. Satz StVO 1960, 6d) § 7 Abs.1 1. Satz StVO 1960, 7) § 9 Abs.1 StVO 1960, 8a) § 7 Abs.1 1. Satz StVO 1960, 8b) § 7 Abs.1 1. Satz StVO 1960, 8c) § 7 Abs.1 1. Satz StVO 1960, 8d) § 7 Abs.1 1. Satz StVO 1960, 9) § 16 Abs.1 lit.c StVO 1960 und 11) § 1 Abs.3 FSG Geldstrafen von 1) 400 S, 2.) 2.000 S, 3) 2.000 S, 4) 4.000 S, 5) 5.000 S, 6a) bis 6d) je 700 S, 7) 2.000 S, 8a) bis 8d) 700 S, 9) 2.000 S und 11) 5.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 12 Stunden, 2) und 3) je 48 Stunden, 4) 5 Tagen, 5) 7 Tagen, 6a) bis 6d) je 24 Stunden, 7) 48 Stunden, 8a) bis 8d) je 24 Stunden, 9) 8 Stunden und 11) 7 Tagen verhängt, weil er am 22. März 2000 um 21.00 Uhr bei Dunkelheit den PKW der Marke Fiat Uno, Kennzeichen, auf der Lamprechtshausener Bundesstraße aus Richtung Salzburg kommend in Fahrtrichtung Braunau/Inn bis zur Anhaltung beim Parkplatz des Autohauses H gelenkt und

1) bei Strkm 35,030 die im Ortsgebiet 5141 Moosdorf erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 14 km/h überschritten habe. Die Geschwindigkeitsüberschreitung sei mittels einem geeichten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät festgestellt worden;

2) als Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges der bei Strkm 35,180 durch deutlich sichtbare Zeichen mittels Anhaltestab gegebenen Aufforderung zum Anhalten zwecks Lenkerkontrolle durch ein Organ der Straßenaufsicht keine Folge geleistet habe, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre, zumal er bei Ansichtigwerden des sichtbaren Zeichens sein Fahrzeug beschleunigt habe, sodass das Organ der Straßenaufsicht zurückweichen musste;

3) als Straßenbenützer dem herannahenden Einsatzfahrzeug, Dienstkraftfahrzeug, bei welchem sowohl das Blaulicht und auch das Folgetonhorn eingeschaltet gewesen sei, auf Höhe der Ortschaft Höpfling, bei Strkm 38,0 nicht Platz gemacht habe, obwohl ihm dies möglich gewesen sei, zumal er seine Fahrt, ohne anzuhalten, noch über eine Strecke von 7,8 Kilometern fortgesetzt habe;

4) die im Ortsgebiet von Eggelsberg erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h von Strkm 38,220 bis Strkm 38,500 erheblich überschritten habe. Mittels Nachfahrt in gleichbleibendem Abstand sei eine gefahrene Geschwindigkeit von 90 km/h festgestellt worden;

5) die im Ortsgebiet von Gundertshausen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h von Strkm 39,8 bis Strkm 40,100 erheblich überschritten habe. Mittels Nachfahrt in gleichbleibendem Abstand sei eine gefahrene Geschwindigkeit von ca 100 km/h festgestellt worden;

6) als Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges dieses

a) bei Strkm 38,7 im Ortsgebiet Eggelsberg,

b) auf Höhe der Ortschaft Weinberg, Gemeinde Eggelsberg, bei Strkm 39,1,

c) nächst Gundertshausen, Gemeinde Eggelsberg, bei Strkm 39,5

d) im Ortsgebiet von Gundertshausen, bei Strkm 40,1

nicht so weit rechts gelenkt habe, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen sei, zumal er die Fahrbahnmitte teilweise mit der gesamten Fahrzeugbreite überfahren habe;

7) im Ortsgebiet von Gundertshausen, bei Strkm 40,1, die dort befindliche Sperrlinie überfahren habe;

8) als Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges dieses

a) auf Höhe der Ortschaft Unterhaunsberg, Gemeinde Eggelsberg, bei Strkm 41,6,

b) auf Höhe der Ortschaft Angern, Gemeinde St. Georgen/F., bei Strkm 42,7,

c) nächst der Ortschaft Fillmannsbach, Gemeinde St. Georgen/F., bei Strkm 44,0,

d) nächst der Ortschaft Sandthal, Gemeinde Handenberg, bei Strkm 45,45

nicht so weit rechts gelenkt habe, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen sei, zumal er die Fahrbahnmitte teilweise mit der gesamten Fahrzeugbreite überfahren habe;

9) und bei Strkm 43,35 den vor ihm fahrenden PKW überholt habe, obwohl er nicht einwandfrei erkennen haben könne, ob er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer wieder in den Verkehr einordnen werden könne, und

11) bei einer anschließenden Lenkerkontrolle festgestellt worden sei, dass er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B gewesen sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 2.800 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 12. Oktober 2000, VwSen-107086/3/Sch/Rd, ist über die Berufung gegen Faktum 10 des angefochtenen Straferkenntnisses, welches aufgrund der Höhe der verhängten Geldstrafe in die Zuständigkeit einer Kammer gefallen ist, abgesprochen worden. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden wird bezüglich des angenommenen Umfanges der Berufung auf die grundsätzlichen Ausführungen in dieser Entscheidung verwiesen.

In der Sache selbst ist zu bemerken:

Anlässlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung wurde der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen. Dieser hat glaubwürdig und schlüssig seine Wahrnehmungen geschildert. Demgemäß war vorerst eine Anhaltung des Berufungswerbers vorgesehen, nachdem er als Lenker eines Kraftfahrzeuges offenkundig eine Geschwindigkeitsübertretung begangen hatte, welche mittels Lasergerätes festgestellt worden war. Da das deutliche Anhaltezeichen jedoch missachtet wurde, hat der Meldungsleger die Nachfahrt aufgenommen. Im Zuge dieser über eine längere Strecke dauernden Fahrt wurden die angezeigten Übertretungen festgestellt. Der Meldungsleger konnte sich als einvernommener Zeuge an den Vorgang noch relativ genau erinnern, sodass er anlässlich der Berufungsverhandlung weitgehend detaillierte Angaben gemacht hat. Angesichts dessen besteht für die Berufungsbehörde nicht der geringste Zweifel daran, dass der Rechtsmittelwerber die ihm zur Last gelegten Übertretungen begangen und zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Nach der hier gegebenen Sachlage kam es dem Berufungswerber offenkundig darauf an, einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle zu entkommen. Dies lag augenscheinlich darin begründet, da er nicht im Besitze einer Lenkberechtigung und zudem noch alkoholbeeinträchtigt war. Diese Umstände in Verbindung mit den gesetzten und mit einem hohen Gefahrenpotenzial verbundenen weiteren Delikten stellte ohne Zweifel eine Gefährdung der Verkehrssicherheit in einem beträchtlichen Ausmaß dar. Des weiteren muss beim Rechtsmittelwerber von der Schuldform des Vorsatzes ausgegangen werden, zumal ihm bekannt sein musste, dass er nicht im Besitze einer Lenkberechtigung war. Zudem wurden die weiteren Delikte ganz offenkundig aus dem eingangs erwähnten Zweck heraus begangen, sohin gleichfalls vorsätzlich (von Faktum 1 möglicherweise abgesehen).

Die von der Erstbehörde hiefür verhängten Strafen halten einer Überprüfung anhand der gesetzlichen Kriterien ohne weiteres stand und können angesichts der obigen Erwägungen keinesfalls als überhöht angesehen werden.

Im Hinblick darauf mussten die - ohnedies nicht näher konkretisierten - Ausführungen des Berufungswerbers zu seinen persönlichen Verhältnissen in den Hintergrund treten.

Die Berufungsbehörde geht zusammenfassend davon aus, dass der Rechtsmittelwerber zur Bezahlung der über ihn verhängten Geldstrafen, allenfalls im Ratenwege, in der Lage sein wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe sieht das Gesetz den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe vor.

Hinsichtlich Faktum 10 des angefochtenen Straferkenntnisses ist - wie bereits oben bemerkt - aufgrund der Zuständigkeit einer Kammer des Oö. Verwaltungssenates eine gesonderte Entscheidung ergangen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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