Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107091/4/SR/Ri

Linz, 28.07.2000

VwSen-107091/4/SR/Ri Linz, am 28. Juli 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine sechste Kammer, Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Mag. Stierschneider, Beisitzer: Dr. Langeder, über die Strafberufung des K W, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. G F-F, Gstraße, L, gegen den Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von L-, vom 30. Mai 2000, Zl.VerkR96-3326-2000/Mr, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) , zu Recht erkannt:

I. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe mit 16.000 S (entspricht 1.162,77 €), im Falle der Uneinbringlichkeit mit 14 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, festgesetzt wird.

II. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der ersten Instanz wird auf 1.600 S (entspricht  116,28 €) reduziert. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 29/2000 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24 und § 51e Abs.3 Z2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 164/1999 - VStG

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2, 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 24.03.2000 um 02.00 Uhr im Gemeindegebiet von S. F auf der Brstraße vom Gasthaus "H", Bstraße, kommend ca. 200 m in Richtung Ortschaft G den PKW Kz.: gelenkt, wobei Sie

.......

2. sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befanden (Alkoholisierungsgrad: 0,43 mg/l).

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

2. § 5 Abs.1 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich gemäß §

Schilling ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

24.000,-- 23 Tage 99 Abs. 1b StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

2.400,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 26.400,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

2. Gegen dieses dem Bw am 31. Mai 2000 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 14. Juni 2000 - und damit rechtzeitig - bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Am 10. Juli 2000 teilte der Bw per FAX mit, dass sich die Berufung ausschließlich auf die Strafhöhe beziehen würde.

2.1. Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz in der Strafbegründung im Wesentlichen aus, dass der Bw zu einer näheren Stellungnahme nicht verhalten werden hätte können und daher die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse behördlich geschätzt werden hätten müssen. Strafmildernd sei kein Umstand zu werten gewesen und straferschwerend hätten sich die mehrfach einschlägigen Vorstrafen ausgewirkt.

2.2. Dagegen bringt der Bw vor, dass das Maß der Alkoholisierung an der unteren vom Gesetz vorgeschriebenen Grenze gelegen sei, sodass die Schuld als vergleichsweise gering anzusehen wäre.

3. Die Bezirkshauptmannschaft L-L als Behörde erster Instanz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1 Da im vorliegenden Verfahren der Bw mit einer Geldstrafe in der Höhe von 24.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens nach der Geschäftsverteilung die 6. Kammer berufen.

Gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG kann der Unabhängige Verwaltungssenat von einer Berufungsverhandlung absehen, wenn sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der jeweils verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Die Begründung der belangten Behörde in Bezug auf das von ihr festgesetzte Strafausmaß erweist sich teilweise als nachvollziehbar, ist jedoch mit den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG nicht voll im Einklang stehend, sodass der Unabhängige Verwaltungssenat die Höhe der Geldstrafe neu festzusetzen hatte.

Im Berufungsverfahren unwidersprochen blieben die als erschwerend gewerteten einschlägigen Vorstrafen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates waren die Straferkenntnisse bereits vor dreieinhalb bzw viereinhalb Jahren gefällt worden und die zuletzt verhängte Geldstrafe hat 13.000 S betragen. Auch wenn auf ein "Wohlverhalten seit mindestens dreieinhalb Jahren" nicht Bedacht zu nehmen ist, weil innerhalb der offenen Tilgungsfrist nicht zu unterscheiden ist, ob bereits ein größerer oder kleinerer Teil dieser Frist abgelaufen ist (VwGH 7.9.1988, 88/18/0077), so ist die verhängte Strafe in der Höhe von 24.000 S auf Grund der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht vertretbar. Die Behörde erster Instanz hat den Bw im Jänner 1996 mit 10.000 S und im Jänner 1997 mit 13.000 S wegen Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs.1 StVO bestraft. Im Hinblick auf diese Ermessensübung unter Beachtung der kurzen Zeitspanne zwischen den Verwaltungsübertretungen, dem Alkoholisierungsgrad, der mit 0,43 mg/l knapp über dem Schwellenwert von 0,4 mg/l liegt, einer Mindeststrafe von 12.000 S bei 0,6 mg/l und einer Mindeststrafe von 16.000 S im Falle der Verdoppelung des hier vorliegenden Alkoholisierungsgrades ist die Höhe der verhängten Geldstrafe durch die Behörde erster Instanz nicht angemessen.

Unabhängig davon, dass das Lenken eines Kfz unter Alkoholeinfluss die allgemeine Verkehrssicherheit erheblich gefährdet, ist das Verschulden des Bw geringer als von der Behörde erster Instanz eingeschätzt anzusehen.

Für die Beurteilung der Fahrlässigkeit ist darauf abzustellen, ob dem Fahrzeuglenker, der an sich selbst Anzeichen einer körperlichen Beeinträchtigung feststellt (Abgespanntheit, bedingt durch schwere körperliche Arbeit beim Schichtdienst, geringe Nahrungsaufnahme), aber dennoch Alkohol zu sich nimmt, auch nur Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit kommen mussten (VwGH 16.2.1979, 1622/77).

Es konnte dem Verwaltungsakt nicht entnommen werden, dass der Bw die Verwaltungsübertretung vorsätzlich begangen hat. Die Rechtfertigung des Bw in der Anzeige und die Feststellungen des Meldungslegers - leichter Alkoholgeruch, sicherer Gang, deutliche Sprache, beherrschtes Benehmen und leichte Bindehautrötung - lassen sich mit den Berufungsangaben in Einklang bringen. Es ist davon auszugehen, dass der Bw keine Zweifel an der Fahrtüchtigkeit hatte und sein Handeln ist als fahrlässig zu beurteilen.

Die spruchgemäß festgesetzte Strafe trägt auch dem Gedanken der Spezialprävention Rechnung. Trotz der Reduzierung gegenüber der Strafhöhe der Behörde erster Instanz wird sie als ausreichend erachtet um den Bw zur Einsicht und zur Einhaltung der Vorschriften zu bringen. Die unwidersprochen gebliebene Einschätzung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse fand bei der Strafbemessung Beachtung.

5. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der ersten Instanz war auf 1.600 S (entspricht  116,28 €) zu reduzieren. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war gemäß § 65 VStG nicht vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Klempt