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des Landes Oberösterreich
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VwSen-107094/9/SR/Ri

Linz, 21.09.2000

VwSen-107094/9/SR/Ri Linz, am 21. September 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des K L, Mstraße, D- S am Inn gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von B, Zl.: VerkR96-5405-1999-Fs vom 30. Mai 2000 wegen Übertretung des Führerscheingesetzes und der Straßenverkehrsordnung nach der am 12. September 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung gegen den Spruchpunkt 1 wird abgewiesen und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufung gegen die Spruchpunkte 2 und 3 wird stattgegeben, das diesbezüglich angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsverfahren zu den Spruchpunkten 2 und 3 gemäß § 45 Abs. 1 Ziffer 1 VStG eingestellt.

III. Zu Punkt I waren im Berufungsverfahren keine Kosten vorzuschreiben und zu Punkt II entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000 - AVG iVm § 24, § 19, § 45 Abs. 1 Ziffer 1, § 51c und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000 - VStG.

zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von B am Inn wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie lenkten am 19.09.1999 um 18.40 Uhr, den Pkw, Kennzeichen, auf der B, von O kommend, bis zu Ihren Firmengelände in der Mstraße, Gemeinde A,

  1. obwohl Sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse in die das Kraftfahrzeug fällt (Klasse B) waren;
  2. und haben Sie bei Strkm. im Ortschaftsbereich K, Gemeinde K, die auf Freilandstraßen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erheblich überschritten, zumal Sie den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen S, welcher eine Geschwindigkeit von 100 km/h einhielt mit einer Geschwindigkeit von zumindest 120 km/h überholt haben;

3. und sind als Lenker des ggst. Fahrzeuges zwischen Strkm. und der B, im Gemeindegebiet von A, Bezirk B, obwohl es die Verkehrssicherheit erfordert hätte bei Gegenverkehr nicht am rechten Fahrbahnrand gefahren und haben dabei die Fahrbahnmitte mehrmals deutlich überfahren, wodurch der Gegenverkehr gezwungen war, seine Fahrgeschwindigkeit zu vermindern und an den äußerst rechten  Fahrbahnrand zu fahren.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

  1. § 1 Abs.3 FSG 1997
  2. § 20 Abs.2 StVO 1960
  3. § 7 Abs.2 StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Gemäß

  1. § 37 Abs.3 Ziffer 1 FSG 1997
  2. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960
  3. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

Geldstrafe von:

  1. S 9.000,--
  2. S 700,--
  3. S 1.000,--

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von:

  1. 11 Tagen
  2. 36 Stunden
  3. 48 Stunden

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:

  1. S 900,--
  2. S 70,--
  3. S 100,--

als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich S 200,00, das entspricht 14,53 Euro, angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) beträgt daher:

S 11.770,-- (entspricht 855,36 Euro)."

2. Gegen dieses am 14. Juni 2000 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 28. Juni 2000 - und damit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.

2.1. Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen begründend aus, dass die angelasteten Übertretungen von einem Gendarmeriebeamten auf dem Weg zur Dienststelle festgestellt worden und die Verwaltungsübertretungen auf Grund der Anzeige des Gendarmeriepostens A als erwiesen anzusehen seien.

Bei der Strafbemessung sei auf § 19 VStG Bedacht genommen worden, strafmildernde Gründe seien nicht bekannt geworden. Straferschwerend seien zwei einschlägige Vormerkungen zu werten gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Bw allgemein gehalten vor, dass er am gegenständlichen Tag den Pkw nicht gelenkt habe. Hätte der Anzeiger den Lenker an der Weiterfahrt gehindert, dann hätte festgestellt werden können, wer den Pkw tatsächlich gelenkt hat.

Vor der Festlegung des Ladungstermins teilte der Bw telefonisch mit, dass er Zeugen anbieten könne, die seine "Unschuld" beweisen würden. Zum Tatzeitpunkt habe er sich im Ausland aufgehalten. Diese Zeugen, deren Namen nicht bekannt gegeben wurden, würden an der mündlichen Verhandlung teilnehmen. Seitens des unabhängigen Verwaltungssenates würde es für diese Zeugen keiner Ladung bedürfen.

3. Am 26.7.2000 wurde die öffentlich mündliche Verhandlung für den 12. September 2000 ausgeschrieben. Der Ladungsbescheid wurde vom Bw am 22. August 2000 eigenhändig übernommen.

3.1. Am 12. September 2000 wurde die mündliche Verhandlung bei der Bezirkshauptmannschaft B durchgeführt. An der Verhandlung haben die Behörde erster Instanz und die vom unabhängigen Verwaltungssenat geladenen Zeugen Rev. Insp L (Zeuge 1) und Gr. Insp B (Zeuge 2) teilgenommen. Trotz rechtzeitiger und eigenhändig zugestellter Ladung ist der Bw unentschuldigt nicht erschienen. In der Ladung war der Bw aufgefordert worden, die seiner Ansicht nach erforderlichen Beweismittel zur Verhandlung beizubringen oder diese dem unabhängigen Verwaltungssenat so rechtzeitig bekannt zu geben, dass deren Beischaffung bis zur mündlichen Verhandlung möglich ist.

Auf Grund der durchgeführten Verhandlung steht folgender Sachverhalt fest:

Der Bw hat am 19.09.1999 um 18.40 Uhr, den Pkw, Kennzeichen, auf der B, von O kommend, bis zu seinem Firmengelände in der M, Gemeinde A, gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B war. Die angelastete Verwaltungsübertretung wurde vom Zeugen 1, einem Gendarmeriebeamten auf dem Weg zur Dienststelle, festgestellt. Die Person des Bw wurde bei der Vorbeifahrt und bei der verkehrsbedingten Anhaltung eindeutig erkannt. In der Folge wurde der Bw auch beim Versuch sein Firmengelände in Altheim zu verlassen zusätzlich vom Zeugen 2 erkannt. Unbestritten steht fest, dass der Bw zum Tatzeitpunkt nicht über die erforderliche Lenkberechtigung der Klasse B verfügt hat.

Die angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung wurde im Zuge des Überholvorganges geschätzt. Die Fahrgeschwindigkeit des Zeugen 1 hat zum Zeitpunkt des Überholvorganges laut Anzeige des ungeeichten Tachometers ca. 100 bis 110 km/h betragen. Die mögliche Abweichung des ungeeichten Tachometers ist nicht mehr überprüfbar.

Der Bw hat zur Tatzeit auf der B, im Bereich zwischen Straßenkilometer und mehrmals die Fahrbahnmitte überfahren und der Gegenverkehr war gezwungen, die Fahrgeschwindigkeit zu vermindern und an den äußerst rechten Fahrbahnrand zu fahren.

3.2. Die Behörde erster Instanz hat nach Abschluss des Beweisverfahrens den Antrag gestellt, der Berufung zu Spruchpunkt 2 stattzugeben und im Übrigen die Berufung als unbegründet abzuweisen.

3.3. Die angeführten Feststellungen betreffend des Fahrens ohne erforderliche Lenkberechtigung sind durch die Zeugensaussagen bewiesen. Der Zeuge 1 hat glaubwürdig die Verwaltungsübertretung geschildert. Die Angaben des Zeugen 1, der sich als Gendarmeriebeamter auf dem Weg zum Dienstantritt zur Dienststelle befunden hat, sind in sich stimmig und nachvollziehbar und die Aussagen in der Anzeige und bei der mündlichen Verhandlung weisen keine Widersprüche auf. Der Zeuge 1 kennt den Bw seit ca. 5 Jahren und hatte mit ihm mehrmals dienstlichen Kontakt. Daraus ist abzuleiten, dass der Zeuge 1 den Bw mehr als nur flüchtig kannte und es ist ihm als Gendarmeriebeamten durchaus zuzumuten, dass er den Bw auf Grund genauer persönlicher Kenntnis sowohl im Vorbeifahren als auch durch die Heckscheibe erkannt hat. Im Gegensatz zum Durchschnittsbürger sind Gendarmeriebeamte auf Grund ihrer Tätigkeit, Schulung und Diensterfahrung in der Lage, auch bei Momentaufnahmen - wie der Vorbeifahrt des Beschuldigtenfahrzeuges - sich Wesentliches einzuprägen bzw. den Täter zu erkennen und die Person auch richtig zuzuordnen. Da es sich im gegenständlichen Fall nicht um ein zufälliges Hinausschauen aus dem Seitenfenster bzw. Hineinschauen in den anderen Pkw gehandelt hat, sondern der Zeuge 1 durch das rasche Herannahen und Erkennen des Pkws gezielt auf den Lenker geblickt hat, lässt sich eine Verwechselung mit einer anderen Person ausschließen. Bestärkt wird diese Ansicht noch durch die weiteren Blickkontakte, wo der Zeuge 1 den Bw mehrmals im Seitenprofil wahrgenommen und erkannt hat. Zum Zeitpunkt der Blickkontakte herrschten klare Sichtverhältnisse (Tageslicht) und die Scheiben des Beschuldigtenfahrzeuges waren nicht abgedunkelt. Bestätigung findet diese Ansicht in den Wahrnehmungen des Zeugen 2. Obwohl der Bw zum späteren Zeitpunkt einen anderen Pkw benutzt hat, konnte dieser vom Zeugen 2 in einer Entfernung von ca. 30 bis 40 Metern deutlich erkannt werden. Der Zeuge 2 hatte uneingeschränkten Blick auf die Fahrertür. Eine Verwechslung ist schon deshalb ausgeschlossen, da auch der Zeuge 2 den Bw seit der Schulzeit und von laufenden Amtshandlungen kennt. Stellt man die Aussagen der Zeugen den allgemeingehaltenen Angaben des Bw aus dem Verfahren vor der ersten Instanz, der Berufungsschrift und den telefonischen Ankündigungen gegenüber, so erweist sich das Vorbringen des Bw als nicht glaubwürdig. Seinen "Ankündigungen" folgend hätte er mittels Zeugenaussagen beweisen können, dass er sich zum Tatzeitpunkt im Ausland aufgehalten hat. Da er weder die angekündigten Zeugen bekannt gegeben noch durch Teilnahme an der mündlichen Verhandlung ein glaubwürdiges Vorbringen erstattet hat, war den schlüssigen Vorbringen der Zeugen zu folgen. Auch wenn der Zeuge 2 den Bw nicht im Bereich der Tatortanlastung beim Lenken dieses Fahrzeuges wahrgenommen hat, so hat er diesen entgegen seinen Aussagen in Tatortnähe erkannt und den zuvor verwendeten, beschädigten Pkw (mit warmer Motorhaube) auf dem bezeichneten Firmengelände abgestellt vorgefunden. Außer dem Bw wurde zum Zeitpunkt der Amtshandlung am Firmengelände keine weitere Person angetroffen. Mit dem zuvor erkannten Bw konnte im Firmengebäude kein Kontakt aufgenommen werden, da das Gebäude versperrt war und trotz Klopfzeichen nicht geöffnet worden ist. Zusammenfassend ist aus den Zeugenaussagen eindeutig zu erkennen, dass der Bw zum angelasteten Zeitpunkt den bezeichneten Pkw am Tatort gelenkt hat und nicht im Ausland aufhältig gewesen ist.

Unbestritten blieb im gesamten Verfahren, dass der Bw zum Zeitpunkt der Tat über keine Lenkberechtigung für die Klasse B verfügt hat.

Auf Grund der besonderen Umstände stellt diese Geschwindigkeitsschätzung kein taugliches Beweismittel dar. Der Zeuge 1 hat zwar von seinem nicht geeichten Tachometer zum Zeitpunkt des Überholvorganges des Bw eine Geschwindigkeit von ca. 100 bis 110 km/h abgelesen und zeitgleich einen für ihn erheblichen Geschwindigkeitsunterschied festgestellt, dennoch stellt sich diese geschätzte Geschwindigkeitsüberschreitung, die im angefochtenen Straferkenntnis nur mehr mit "zumindest 120 km/h" angelastet worden ist, nur als Vermutung dar. Die Aufmerksamkeit des Zeugen 1 war hauptsächlich auf die Erkennbarkeit des Lenkers gerichtet und es ist nicht nachvollziehbar, dass der Zeuge 1 die angeführte Geschwindigkeit verlässlich schätzen konnte. Der Antrag der Behörde erster Instanz scheint dies zu bestätigen.

Die widersprüchlichen Aussagen des Zeugen 1 betreffend des Rechtsfahrgebotes und des einmaligen bzw. mehrmaligen Überfahrens der Fahrbahnmitte sind weder geeignet, den Tatort zu konkretisieren noch die Anzahl der gleichgelagerten Delikte zu erkennen.

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch eines seiner Mitglieder, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe zu den angefochtenen Spruchpunkten verhängt wurde.

5.1. Zu Spruchpunkt 1:

Gemäß § 1 Abs.3 Führerscheingesetz 1997 (BGBl. I 1997/120 i.d.g.F. - FSG) ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges grundsätzlich nur mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt, zulässig.

Gemäß § 37 Abs. 1 FSG begeht wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 500 S bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Gesetzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

Gemäß § 37 Abs. 3 Z1 FSG ist eine Mindeststrafe von 5.000 S zu verhängen für das Lenken

1. eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3,....

Wie unter der Feststellung und in der Beweiswürdigung dargelegt, ist die objektive Tatseite gegeben. Rechtfertigungsgründe sind keine hervorgekommen. Bei der angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 759).

Die Angaben des Bw und die "Ankündigung" - Zeugen zu benennen bzw. zur mündlichen Verhandlung zu entsenden - haben sich auf allgemein gehaltene Behauptungen reduziert und mussten teilweise als Schutzbehauptungen qualifiziert werden.

Da der Bw vor der Inbetriebnahme des bezeichneten Pkws in Kenntnis war, dass er nicht über die erforderliche Lenkberechtigung für die Klasse B verfügt, hat er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung zumindest bedingt vorsätzlich begangen.

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Hinsichtlich der jeweils verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Die Begründung der belangten Behörde in Bezug auf das von ihr festgesetzte Strafausmaß erweist sich als nachvollziehbar und mit den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG voll im Einklang stehend, sodass der unabhängige Verwaltungssenat keine fehlerhafte Ermessensausübung bei der Strafzumessung festzustellen vermochte. Im Berufungsverfahren sind keine weiteren Milderungs- und Erschwerungsgründe hervorgekommen. Auch wenn der Bw zwischenzeitlich die Lenkberechtigung für die Klasse B erworben hat, bedarf es schon aus Gründen der Generalprävention der verhängten Strafe um Übertretungen in vergleichbaren Fällen hintan zu halten. Die spruchgemäß festgesetzte Strafe trägt darüber hinaus dem Gedanken der Spezialprävention Rechnung und wird als ausreichend erachtet, um den Bw zur Einsicht und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu bringen. Darüber hinaus bot der zu beurteilende Sachverhalt keine Anhaltspunkte für geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen. Da das Tatverhalten des Beschuldigten keinesfalls hinter den typisierten Schuld- und Unrechtsgehalten der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen zurückbleibt, war auch die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.

5.2. § 45 Abs. 1 VStG (auszugsweise):

Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

5.2.1. Zu Spruchpunkt 2:

Gemäß § 20 Abs 2 StVO darf, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

§ 5 Abs. 1 VStG normiert nur eine Schuldvermutung, nicht eine Vermutung, dass der Bw das Verhalten gesetzt hat. Die objektive Tatseite ist von der Behörde zu ermitteln. Da die an sich grundsätzlich zulässige Geschwindigkeitsschätzung hier kein brauchbares Beweismittel ergeben hat, konnte die dem Bw zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden und das Verwaltungsstrafverfahren zu Spruchpunkt 2 war gemäß § 45 Abs. 1 Ziffer 1 VStG einzustellen.

5.2.2. Zu Spruchpunkt 3:

Gemäß § 7 Abs.2 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, insbesondere in unübersichtlichen Kurven, vor Fahrbahnkuppen, bei ungenügender Sicht, beim Überholtwerden und bei Gegenverkehr, am rechten Fahrbahnrand zu fahren; er darf hiebei aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.

Vergleichsweise hat der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung vom 10.4.1991, Zl. 90/03/0283 erkannt:

"§ 44a Ziffer 1 VStG 1950 bestimmt, dass in einem Straferkenntnis der "Spruch" (§ 44 Abs.1 Z. 6 leg.cit.) "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat. Das heißt, dass die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der zitierten Rechtsvorschrift ist also dann entsprochen, wenn

a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und

b) der Spruch geeignet ist den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Ziffer 1 VStG 1950 genügt oder nicht genügt, mithin ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtschutzüberlegungen zu messendes sein (siehe hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. NF Nr. 11894/A)."


Im vorliegenden Fall wurde im Spruchpunkt 3 ausgeführt, dass der Bw, "zwischen Straßenkilometer und der B, obwohl es die Verkehrssicherheit erfordert hätte, bei Gegenverkehr nicht am rechten Fahrbahnrand gefahren sei und dabei die Fahrbahnmitte mehrmals deutlich überfahren habe, wodurch der Gegenverkehr gezwungen gewesen sei, seine Fahrgeschwindigkeit zu vermindern und an den äußerst rechten Fahrbahnrand zu fahren." Dem Spruchpunkt 3 des angefochtenen Straferkenntnisses ist zu entnehmen, dass der Bw mehrere Delikte gemäß § 7 Abs.2 StVO begangen hat. Es kann diesem Spruchpunkt jedoch keine getrennte Deliktsdarstellung entnommen werden, sondern es wird lediglich davon gesprochen, dass die "Fahrbahnmitte mehrmals deutlich überfahren" wurde. In der Folge wird wegen "dieser Verwaltungsübertretung" eine Geldstrafe von 1.000 Schilling verhängt. Da sowohl die Begründung als auch die zugrundeliegende Anzeige keine Deutung zugelassen hat und in der mündlichen Verhandlung der Zeuge 1 ausgeführt hatte, dass der Bw die meiste Zeit über der Fahrbahnmitte gefahren ist, der Gegenverkehr zur Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und zum Ausweichen gehalten war und der Bw erst bei einem Fahrmanöver sein Fahrzeug nach rechts verreißen musste, kann nicht in der geforderten Deutlichkeit erkannt werden, ob der Bw nur ein Delikt oder mehrere gleichgelagerte Delikte gesetzt hat. Nachdem weder die Anzahl der gesetzten gleichgelagerten Verwaltungsübertretungen feststellbar war noch die für diese erforderliche Tatortkonkretisierung gegeben ist, mangelt es dem Spruch den dargestellten Erfordernissen. Dem unabhängigen Verwaltungssenat war daher eine Spruchverbesserung verwehrt und das Verwaltungsverfahren diesbezüglich einzustellen.

6. Gemäß § 65 VStG entfällt damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Berufungsverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Stierschneider

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