Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107096/2/Ga/La

Linz, 25.08.2000

VwSen-107096/2/Ga/La Linz, am 25. August 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des D M, vertreten durch Dr. Z & Dr. M, Rechtsanwälte in Linz, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 30. Mai 2000, Zl. S-3/00-4, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 30. Mai 2000 wurde der Berufungswerber einer Übertretung des § 108 Abs.3 KFG für schuldig befunden; er habe in den Monaten September und Oktober 1999 in den Räumlichkeiten seiner Fahrschule in bestimmter Weise theoretischen Unterricht für die Fahrzeugklassen "C" und "C+E" erteilt, obwohl ihm laut dem näher angegebenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich nur die Ausbildungsberechtigung für die Kraftfahrzeugklasse "A" und "B" zukomme. Über ihn wurde gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: fünf Tage) kostenpflichtig verhängt.

Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat, nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt, erwogen:

Die im Berufungsfall erste Verfolgungshandlung (Ladung zur mündlichen Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren vom 4. Jänner 2000; OZ 13) enthält mit Tatbezug zweierlei Zeitangaben: Die eine, "07.12.1999", scheidet als Datum der ersten Entdeckung des inkriminierten Verhaltens nach den Umständen dieses Falles als Tatzeit aus. Somit verbleibt die andere Angabe, "in den Monaten September und Oktober 1999", als Umschreibung der Tatzeit iSd § 44a Z1 VStG. Diese Tatzeitangabe stützt sich auf die im Akt einliegende Niederschrift vom 7. Dezember 1999 (OZ 2) über eine - außerhalb eines Verwaltungsstrafverfahrens stattgefundene - Zeugenvernehmung. Dass jenem Zeugen, ein Fahrschüler, Fragen zur näheren Beschreibung der Zeiten des ihm in der Fahrschule des Berufungswerbers erteilten theoretischen Unterrichts gestellt worden wären, offenbart diese Niederschrift nicht. Aus der weiteren Niederschrift vom 28. März 2000 (OZ 21), diesmal schon über eine Zeugenvernehmung im bereits eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren, ist nicht zu entnehmen, dass die Beweisführung sich nun in einer für die Strafverfolgung gebotenen Strenge auf die Absicherung des Tatzeitelementes erstreckt hätte; Tatzeitangaben enthielt schon die bezgl. Zeugenladung nicht (ein konkretes Beweisthema war darauf nicht angeführt).

Möglicherweise ging die belangte Behörde unbesehen davon aus, dass die Unterrichtserteilung jeweils von Monatsbeginn bis zum Monatsende, fortlaufend und regelmäßig, nach Art eines kompletten durchgängigen Kurses mit womöglich mehreren Kurstagen pro Woche, erfolgte. Diese - für den Berufungswerber ungünstigste, weil den höchsten Unrechtsgehalt ausdrückende - Auslegung der Zeitangabe vermochte die belangte Behörde allerdings nicht auf ein hinlänglich konkretes Feststellungsergebnis zu stützen. Denkbar wäre freilich auch eine weniger weit reichende Kursvariante (mit entsprechend weniger Tagen, diese einigermaßen gleichmäßig über die beiden Monate verteilt). Aber auch hiefür ist im Akt kein Feststellungsergebnis dokumentiert.

Der Berufungswerber bringt - insofern zweifellos mit Tatbezug - vor, er habe im fraglichen Deliktszeitraum keinerlei "Kurs" veranstaltet. Es sei auch nicht die Theorie im gesamten Umfang vorgetragen, sondern "an etwa zwei Abenden" im Stile eines Privatissimums nur schwerpunktmäßig wiederholt worden. An welchen konkreten Abenden dies gewesen sei, gibt die Berufung nicht an. Dennoch ist diesem Vorbringen die grundsätzliche Qualität einer auf die spruchgemäße Tatzeit zielenden Bestreitung nicht abzusprechen.

Im Hinblick darauf macht eine Gesamtbetrachtung deutlich, dass die der Anlastung in der ersten Verfolgungshandlung zu Grunde gelegt gewesene Tatzeitangabe nicht iSd ständigen Judikatur zum Bestimmtheitsgebot des § 44a Z1 VStG geeignet war, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. In diesem Lichte erwies sich die oben zit. Ladung wegen Unbestimmtheit als zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährung nicht tauglich, sodass das angefochtene Straferkenntnis schon nicht mehr hätte erlassen werden dürfen. Es war daher aufzuheben.

Dieses Verfahrensergebnis entlastet den Berufungswerber auch aus seiner Kostenpflicht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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