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des Landes Oberösterreich
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VwSen-107111/10/Ki/Ka

Linz, 07.11.2000

VwSen-107111/10/Ki/Ka Linz, am 7. November 2000 DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der V, vom 21.6.2000, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 31.5.2000, VerkR96-13886-1999, wegen einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskosten-beiträge.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z 1 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat mit Straferkenntnis vom 31.5.2000, VerkR96-13886-1999, die Berufungswerberin (Bw) für schuldig befunden, sie habe am 31.10.1999, um 12.47 Uhr den PKW, Kz.: auf der Pyhrnautobahn A 9, im Gemeindegebiet von St. Pankraz, KM 40,986, in Fahrtrichtung Sattledt gelenkt und als Lenker des oben angeführten Fahrzeuges entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 31 km/h überschritten. Gemäß § 134 Abs.1

KFG 1967 (wohl gemeint § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960) wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von 1.100 S (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt.

Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 110 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Die Rechtsmittelwerberin erhob gegen dieses Straferkenntnis, rechtsfreundlich vertreten, mit Schreiben vom 21.6.2000 Berufung.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Weiters wurden vom Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich (Verkehrsabteilung Außenstelle Klaus) die Fotos der gegenständlichen Radarmessung vorgelegt. Über Antrag der Rechtsmittelwerberin wurden weiters im Rechtshilfeweg durch die Polizeiinspektion Erlangen-Stadt M und M zeugenschaftlich einvernommen.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens werden nachstehende entscheidungsrelevante Fakten festgestellt:

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich zugrunde. Mittels Radarmessgerät wurde bei dem KFZ, eine Geschwindigkeit (abzüglich Fehlergrenze) von 111 km/h gemessen. Tatsächlich war im gegenständlichen Tatortbereich lediglich eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erlaubt.

Eine Halterauskunft beim Kraftfahrbundesamt (BRD) ergab die Bw als Halterin.

Eine diesbezügliche Lenkerauskunft beantwortete die Bw dahingehend, dass sie das angeführte Fahrzeug verwendet habe, sie führte jedoch bereits in dieser Lenkerauskunft ausdrücklich an, dass zur gegenständlichen Tatzeit ihr Fahrzeug (PKW Opel Astra, ) nicht in Oberösterreich gewesen wäre.

Eine zunächst ergangene Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. (VerkR96-13886-1999 vom 17.1.2000) wurde von der Rechtsmittelwerberin beeinsprucht. Sie führte darin aus, dass zu den angegebenen Tatzeiten (die Lenkeranfrage bezog sich auf den 30.10.1999) weder ihr PKW noch sie selbst in Österreich waren.

Nach weiteren Ermittlungen, ua führte die Bw im Rahmen einer Befragung vor der Polizeiinspektion Erlangen-Stadt aus, dass sie im August von Erlangen aus durch Österreich nach Bosnien gefahren bzw am 12.9.1999 wieder zurückgefahren sei, sie sich jedoch zur Tatzeit mit ihrer Familie in ihrer Wohnung in Erlangen befunden habe, hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

Seitens der erkennenden Berufungsbehörde wurden die Originalradarfotos angefordert. Aus diesen Fotos ist zwar das Kennzeichen abzulesen, ein internationales Unterscheidungskennzeichen bzw die Automarke konnten aus diesen Fotos nicht festgestellt werden.

Dem Antrag der Bw entsprechend wurden, wie bereits dargelegt wurde, die beiden Zeugen einvernommen, beide führten aus, dass sie mit Bestimmtheit sagen bzw bestätigen können, dass ihre Mutter, Frau V zu dem besagten Zeitpunkt am 31.10.1999 zu Hause in der Hartmannstraße in Erlangen gewesen sei.

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

Dazu wird zunächst festgestellt, dass auch im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz "in dubio pro reo" anzuwenden ist. Nach diesem Grundsatz ist das für den Beschuldigten günstigste Verfahrensergebnis der Entscheidung zugrunde zu legen. Wenn sohin nach Durchführung der Beweise und eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz ein Freispruch zu erfolgen.

Die erkennende Berufungsbehörde hat dem Antrag der Bw entsprechend ihre beiden Kinder als Zeugen einvernehmen lassen. Beide haben bestätigt, dass die Bw, wie diese sich im Übrigen seit Beginn des Verfahrens an gerechtfertigt hat, am 31.10.1999 zu Hause in der Hartmannstraße 8 in Erlangen gewesen sei. Diese Aussagen wurden nach Belehrung über die Konsequenzen einer falschen Zeugenaussage gemacht und sind letztlich schlüssig bzw stehen nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen. Es bestehen sohin keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugen eine falsche Aussage gemacht hätten. Andererseits befinden sich im Verfahrensakt zwar Radarfotos, aus denen das Kennzeichen abgelesen werden kann, aus den Fotos ist jedoch weder ein internationales Unterscheidungskennzeichen noch die Fahrzeugtype zu erkennen. Wenn es auch eher als unwahrscheinlich anzusehen ist, dass es sich hier um ein zufälligerweise gleichlautendes Kennzeichen eines anderen Staates handelt, so stehen dem Tatvorwurf doch die unwiderlegbaren Zeugenaussagen sowie die spontane Rechtfertigung der Bw gegenüber. Dies im besonderen auch deshalb, weil die Qualität der vorliegenden Radarfotos (Aufnahme im Tunnel) doch eher geringerer Natur ist.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass seitens der erkennenden Berufungsbehörde nach Aufnahme der zur Verfügung stehenden Beweise und eingehender Beweiswürdigung zumindest erhebliche Zweifel bestehen bleiben, ob die Bw den zur Last gelegten Sachverhalt tatsächlich verwirklicht hat. Diese Zweifel könnten auch durch ein weiterführendes Ermittlungsverfahren nicht behoben werden. Die der Bw vorgeworfene Verwaltungsübertretung kann daher nicht mit einer zur Bestrafung führenden Sicherheit als erwiesen angesehen werden, weshalb der Berufung Folge zu geben und das Strafverfahren "in dubio pro reo" einzustellen war.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. K i s c h

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