Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107112/4/Br/Rd

Linz, 21.08.2000

VwSen-107112/4/Br/Rd Linz, am 21. August 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 26. Mai 2000, Zl. VerkR96-4319-2000, zu Recht:

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.5, § 32 Abs.2 und § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, idF BGBl.Nr.161/1999 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 158/1998 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Dem Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wegen der Übertretung nach § 58 Abs.1 Z2 lit.c. KDV 1967 iVm § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 5.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 144 Stunden auferlegt.

1.1. Das o.a. Straferkenntnis wurde ihm am 31. Mai 2000 durch Hinterlegung beim Postamt S (beim damaligen Wohnsitzpostamt) zugestellt (Rückschein AS 12).

2. Mit dem mit 14. Juni 2000 datierten und fälschlich als Einspruch bezeichneten Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wendet sich der Berufungswerber inhaltlich gegen das Straferkenntnisses vom 26. Mai 2000. Er bestreitet darin den Tatvorwurf.

Dieses Schreiben wurde vom Berufungswerber offenbar am 16. Juni 2000 der Post zur Beförderung an die Behörde erster Instanz übergeben (Datum des Poststempels). Dort langte es am 19. Juni 2000 ein.

Dem Oö. Verwaltungssenat wurde der Verfahrensakt mit Schreiben der Behörde erster Instanz vom 13. Juli 2000 mit dem Bemerken der vermutlich verspäteten Berufungserhebung vorgelegt.

3. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Da sich nach Einräumung eines Parteiengehörs bereits aus der Aktenlage ergibt, dass die Berufung wegen offenkundig verspäteter Einbringung zurückzuweisen ist, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Ferner wurde dem Berufungswerber mit h. Schreiben vom 1. August 2000 die voraussichtlich verspätete Berufungseinbringung im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Dieses Schreiben wurde für den Berufungswerber an seiner zwischenzeitig neuen Wohnadresse (siehe oben) am 4. August 2000 ebenfalls durch Hinterlegung zugestellt.

Darauf reagierte der Berufungswerber wohl nicht schriftlich, sondern teilte über fernmündliche Konfrontierung mit dem Verspätungsvorhalt im Ergebnis mit, dass ihm die Berufung jemand geschrieben habe und diese Person sich zu viel Zeit gelassen habe und darin die offenbar verspätete Einbringung gründe. Das h. Schreiben vom 1. August 2000 habe er sich aus Zeitmangel bislang noch nicht von der Post abgeholt.

4.1. Laut Aktenlage und in Verbindung mit den fernmündlichen Angaben des Berufungswerbers (siehe AV v. 19.8.2000) ist, wie oben schon ausgeführt, von einer rechtswirksamen Zustellung des Straferkenntnisses am 31. Mai 2000 auszugehen. Dem vermochte der Berufungswerber nichts entgegenzuhalten.

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen. Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Frist mit Ablauf des 14. Juni 2000. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist zu laufen begonnen hat. Die Berufung würde wohl noch am letzten Tag der noch offenen Frist verfasst, jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nachweislich erst am 16. Juni 2000 der Post zur Beförderung übergeben (Datum des Poststempels AS 13a). Es langte - wie oben schon ausgeführt - am 19. Juni 2000 bei der Erstbehörde ein (Datum des Eingangsstempels).

5.2. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter vielen VwGH vom 23.11.1989, Zl. 88/06/0210 u.a.) war dem Berufungswerber vor dieser Entscheidung der Umstand der verspäteten Einbringung der Berufung im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen.

5.3. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher gemäß § 66 Abs.4 AVG nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine verspätete Berufung zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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