Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240107/2/Gf/Km

Linz, 02.05.1995

VwSen-240107/2/Gf/Km Linz, am 2. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des E.

B., ............., ................, vertreten durch RA Dr.

H. K., .............., ............, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von ........... vom 22. Dezember 1994, Zl. VetR96-15-1994-Bu, wegen Übertretung der Fleischhygieneverordnung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern stattgegeben, als das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Punkte 5. und 7. aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit eingestellt wird; im übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß in dessen Pkt. 1 der erste Satz zu entfallen, die Rechtsgrundlage statt "§ 6 Abs. 1 Fleischhygieneverordnung, BGBl.Nr. 280/1983 idF BGBl.Nr. 705/1988 und 185/1992" nunmehr "§ 3 Z. 1 lit. e Frischfleisch-Hygieneverordnung, BGBl.Nr. 396/1994" zu lauten und es im Strafausspruch statt "4.000 S" bzw. "4 Tage" nunmehr "2.000 S" bzw. "11 Stunden" zu heißen hat; daß es in dessen Pkt. 2 anstelle von "weder" nunmehr "nicht" zu heißen, dessen letzter Halbsatz ("noch gegen das Eindringen tierischer Schädlinge gesichert") zu entfallen, die Rechtsgrundlage statt "§ 6 Abs. 3 Fleischhygieneverordnung, BGBl.Nr. 280/1983 idF BGBl.Nr. 705/1988 und 185/1992" nunmehr "§ 3 Z. 1 lit. a Frischfleisch-Hygienever ordnung, BGBl.Nr. 396/1994" zu lauten und es im Strafausspruch statt "4.000 S" bzw. "4 Tage" nunmehr "2.500 S" bzw.

"13 Stunden" zu heißen hat; daß es in dessen Pkt. 3 hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe statt "2 Tage" nunmehr "11 Stunden" zu heißen hat; daß in dessen Pkt. 4 der letzte Satz zu entfallen, es hinsichtlich der Rechtsgrundlage statt "§ 6 Abs. 6 Fleischhygieneverordnung, BGBl.Nr. 280/1983 idF BGBl.Nr. 705/1988 und 185/1992" nunmehr "§ 3 Z. 1 lit. g Frischfleisch-Hygieneverordnung, BGBl.Nr. 396/1994" zu lauten und es im Strafausspruch statt "2.000 S" bzw. "2 Tage" nunmehr "1.000 S" bzw. "51/2 Stunden" zu heißen hat; daß dessen Pkt. 6 nunmehr als Pkt. "5" zu bezeichnen ist und es hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe statt "4 Tage" nunmehr "221/2 Stunden" zu heißen hat; und daß dessen Pkt. 8 nunmehr als Pkt. "6" zu bezeichnen ist und es hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe statt "4 Tage" nunmehr "221/2 Stunden" zu heißen hat.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten; der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 1.550 S.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von ........

vom 22. Dezember 1994, Zl. VetR96-15-1994-Bu, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von insgesamt 28.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt 28 Tage) verhängt, weil anläßlich einer am 13. Dezember 1993 vorgenommenen Überprüfung seines Schlachtbetriebes insgesamt 8 Übertretungen der Fleischhygieneverordnung, BGBl.Nr.

280/1983, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 185/1992 (im folgenden: FlHV), festgestellt worden seien; dadurch habe er eine Übertretung des § 6 Abs. 1, 3, 4, 6 und 8, des § 11 Abs. 2, des § 12 Abs. 1 und des § 32 Abs. 1 FlHV begangen, weshalb er gemäß § 50 Z. 15 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl.Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 257/1993 (im folgenden: FlUG), zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 3. Jänner 1995 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 17. Jänner 1995 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene und bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß die dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegten Tatbestände aufgrund unmittelbarer Wahrnehmungen des einschreitenden veterinärmedizinischen bzw. gewerbetechnischen Amtssachverständigen als erwiesen anzusehen seien.

Im Zuge der Strafbemessung seien die zahlreichen einschlägigen Vormerkungen als erschwerend zu werten und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers - weil dieser entsprechende Angaben verweigert habe - von Amts wegen zu schätzen gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, daß er bereits einen Monat vor dem Tatzeitpunkt in gerichtliche Untersuchungshaft genommen und das verfahrensgegenständliche Tiefkühlhaus gerichtlich beschlagnahmt worden sei, was zu einem völligen Betriebsstillstand geführt habe. Es sei ihm daher nicht mehr möglich gewesen, Dispositionen zu treffen; die bloße Annahme der belangten Behörde, daß die bemängelten Zustände auch schon vor seiner Inhaftnahme vorgeherrscht hätten, sei aber völlig aus der Luft gegriffen.

In formeller Hinsicht sei schließlich zu bemängeln, daß die im Spruch des Straferkenntnisses bezogene "Plandarstellung" dem Rechtsmittelwerber mit dem Straferkenntnis überhaupt nicht zugestellt worden und jene mit der "Aufforderung zur Rechtfertigung" übermittelte planliche Darstellung unvollständig sowie mißverständlich sei.

Aus allen diesen Gründen wird die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH .......... zu Zl.

VetCst-14809/94; da aus diesem der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien und mit der vorliegenden Berufung lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht wird sowie ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs. 2 VStG abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 50 Z. 15 FlUG in der zum Tatzeitpunkt am 13.

Dezember 1993 maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. 522/1982 beging derjenige eine Verwaltungsübertretung und war mit Geldstrafe bis zu 60.000 S zu bestrafen, der den Bestimmungen einer aufgrund des § 38 Abs. 2 oder 4 FlUG erlassenen Verordnung das war die FlHV - zuwiderhandelte.

Mit der FlUG-Novelle BGBl.Nr. 118/1994 wurde in § 38 ein neuer Abs. 3 eingefügt; dadurch erhielt der vormalige Abs. 4 die nunmehrige Bezeichnung Abs. 5.

Nach § 50 Z. FlUG in der zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses am 22. Dezember 1994 maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. 118/1994 (beging und) begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60.000 S zu bestrafen, der gegen die Verbote einer aufgrund des § 38 Abs. 2, 3 oder 5 FlUG erlassenen Verordnung verstößt. Aufgrund u.a. des § 38 Abs. 2, 3 bzw. 5 FlUG wurden die Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl.Nr. 395/1994, die Frischfleisch-Hygieneverordnung, BGBl.Nr. 396/1994 (im folgenden:

FrFlHV); und die Fleischverarbeitungs-Hygieneverordnung, BGBl.Nr. 397/1994 (im folgenden: FlVHV) erlassen. Diese Verordnungen haben - weil im vorliegenden Fall offensichtlich die Ausnahmebestimmung des § 20 Abs. 3 FrFlHV (sowie jene des § 13 Abs. 3 FlVHV) nicht zum Tragen kommt - mit 1. Juli 1994 die FlHV ersetzt.

Infolge dieser Rechtsänderung war daher zunächst im Lichte des § 1 Abs. 2 VStG hinsichtlich jedes einzelnen der vom Beschwerdeführer jeweils unbestritten gelassenen Tatvorwürfe im Sinne der ständigen Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (vgl. z.B. schon VwSlg 4275 A/1957; VfSlg 3562/1959) zu prüfen, ob - bei unverändertem Strafsatz - für den Rechtsmittelwerber insofern eine Besserstellung eingetreten ist, als nunmehr bestimmte Tatbestände überhaupt nicht mehr bzw. zumindest nicht mehr in jener ihm innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfenen Form strafbar erscheinen.

4.1.1. Gemäß § 6 Abs. 1 FlHV mußten die Räume von Schlachtbetrieben u.a. in einem zweckentsprechenden baulichen Zustand sowie be- und entlüftbar sein. Nach § 3 Z. 1 lit. e FrFlHV müssen diese Räume hingegen - lediglich - ausreichende Vorrichtungen zur Be- und Entlüftung bzw. zur gründlichen Entnebelung haben.

Unter diesen Tatbestand ist daher zwar jener Tatvorwurf der Z. 1 des angefochtenen Straferkenntnisses, wonach der Verpakkungsraum VI und VIII sowie der Raum XXI über keine Lüftung verfügen, subsumierbar, nicht aber der in diesem Punkt gleichzeitig enthaltene (möglicherweise nach anderen als aufgrund § 38 FlUG erlassenen Rechtsvorschriften strafbare) Tatvorwurf, daß die dort vorgefundenen offenen Elektroinstallationen nicht einem zweckentsprechenden baulichen Zustand entsprochen hätten.

4.1.2. Gemäß § 6 Abs. 3 FlHV mußten u.a. die Fußböden aus leicht zu reinigendem Material bestehen und der Abfluß gegen das Eindringen tierischer Schädlinge gesichert und geruchssicher sein. Nach § 3 Z. 1 lit. a FrFlHV müssen die Fußböden u.a. aus leicht zu reinigendem Material bestehen und das Wasser zu geruchssicheren Abflüssen abgeleitet werden.

Der in Z. 2 des angefochtenen Straferkenntnisses über wegen vorhandener Beschädigungen nicht mehr leicht zu reinigende Böden in den Räumen I bis IV, XII, XXI und XXII hinaus enthaltene Tatvorwurf, daß die in den Räumen I, IV und XII befindlichen Bodenabläufe nicht nur nicht geruchssicher ausgeführt, sondern zusätzlich auch nicht gegen das Eindringen von tierischen Schädlingen gesichert sind, findet sohin keine rechtliche Grundlage mehr.

4.1.3. Gemäß § 6 Abs. 4 FlHV mußten die Räume bis auf eine Höhe von 2m - bzw. soweit darin Großtiere geschlachtet wurden, bis auf eine Höhe von 3m - u.a. eine glatte und dichte Oberfläche aufweisen. Nach § 3 Z. 1 lit. b FrFlHV müssen sämtliche Räume eines Schlachtbetriebes jedenfalls u.a.

glatte und undurchlässige Wände haben.

Insoweit entspricht der in Z. 3 des angefochtenen Straferkenntnisses enthaltene Tatvorwurf, wonach die Wandfliesenbeläge in den Räumen I bis IV, XII, XXI und XXII beschädigt sind und deshalb keine glatte Oberfläche aufweisen, auch der neuen Rechtslage bzw. ist jene für den Rechtsmittelwerber wegen ihres weiter gefaßten Tatbestandes keinesfalls als "günstiger" i.S.d. § 1 Abs. 2 VStG anzusehen.

4.1.4. Gemäß § 6 Abs. 6 FlHV mußten u.a. die Decken und jene Wandflächen, die nicht mit abwaschbarer Oberfläche versehen sind, glatt sein. Nach § 3 Z. 1 lit. b FrFlHV müssen die Räume u.a. glatte Wände haben und bis zu einer Höhe von mindestens 2m, Schlachträume bis zu einer Höhe von mindestens 3m mit einem abwaschfesten Belag oder Anstrich versehen sein; die Decken müssen gemäß § 3 Z. 1 lit. g FrFlHV leicht zu reinigen sein und sauber gehalten werden.

Im Hinblick darauf erweist sich der in Z. 4 des angefochtenen Straferkenntnisses enthaltene Tatvorwurf zwar insoweit als zutreffend, als die Wandflächen im Raum XXI Verputzschäden aufweisen; im übrigen, nämlich dahin, daß die Decken in den Räumen IV und XXII zum Teil nicht verputzt und daher nicht glatt ausgeführt sind, entbehrt er jedoch nunmehr einer rechtlichen Grundlage.

4.1.5. Nach § 6 Abs. 8 FlHV mußten die Räume in Schlachtbetrieben durch geeignete Vorkehrungen gegen das Eindringen von Insekten gesichert sein. Gemäß § 3 Z. 4 FrFlHV müssen nunmehr geeignete und ausreichende Vorrichtungen zum Schutz gegen Ungeziefer (Insekten, Nagetiere u. dgl.) vorhanden sein.

Es ist offenkundig, daß Vorkehrungen, die schon das bloße Eindringen von Insekten verunmöglichen sollen, soweit es die Vorsorgepflicht betrifft höheren Ansprüchen zu genügen haben als Vorrichtungen, die lediglich Schutz gegen - allenfalls bereits eingedrungene - Insekten bieten (z.B. Insektenstreifen). Für den Tatvorwurf in Z. 5 des angefochtenen Straferkenntnisses, wonach in den Räumen IV, XII und XXII keine Fenstergitter angebracht sind und die Türen zum Hautlager- und Konfiskationsraum nicht ordnungsgemäß geschlossen werden können, vermag die gegenwärtige Rechtslage sohin keine tragfähige Basis mehr zu bieten, weshalb sich diese für den Berufungswerber im Ergebnis als günstiger erweist.

4.1.6. Nach § 12 Abs. 1 FlHV mußten u.a. Behälter frei von Rost und leicht zu reinigen sein. Gemäß § 3 Z. 5 FrFlHV müssen u.a. Behältnisse aus korrosionsfestem, die Qualität des Fleisches nicht beeinträchtigendem und leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material sein.

Daß unter "korrosionsfest" i.S.d. letztgenannten Bestimmung nicht nur die prinzipielle Zusammensetzung des Materials, sondern insbesondere auch dessen jeweilige tatsächliche Beschaffenheit gemeint ist, ist offensichtlich. Im Hinblick auf den unter Pkt. 6 des angefochtenen Straferkenntnisses erhobenen Tatvorwurf, wonach an der im Kühlraum (Raum II) eingerichteten Box für beanstandete Tierkadaver Rostschäden festgestellt worden sind, erweisen sich daher beide Tatbestände als deckungsgleich.

4.1.7. Nach § 32 Abs. 1 FlHV mußten die Abortanlagen nach außen zu entlüften sein. Ein entsprechendes oder ähnliches Gebot findet sich in § 3 Z. 16 FrFlHV nicht mehr.

Damit fehlt es aber auch an einer Rechtsgrundlage für den in Pkt. 7 des angefochtenen Straferkenntnisses enthaltenen Tatvorwurf, wonach die WC-Anlagen (Raum XIV) keine Entlüftung nach außen aufweisen.

4.1.8. Nach § 11 Abs. 2 FlHV mußte in Tiefkühllagerräumen mit einem Rauminhalt von über 300m 3 ein registrierendes Thermometer vorhanden sein. Gemäß § 6 Z. 2 FrFlHV muß in Kühlhäusern - d.s. nach § 2 Z. 2 FrFlHV Räumlichkeiten, in denen frisches Fleisch offen oder verpackt bei vorgeschriebenen Temperaturen gelagert wird - ein Registrierthermometer oder ein Registrierfernthermometer in jedem bzw. für jeden Lagerraum vorhanden sein.

Im Hinblick auf den in Pkt. 8 des angefochtenen Straferkenntnisses enthaltenen Tatvorwurf, wonach in dem über 300m 3 großen Tiefkühlraum (Raum V) kein registrierendes Thermometer vorhanden war, erweist sich der Tatbestand der letztgenannten Bestimmung - weil diese auf die Raumgröße überhaupt nicht abstellt - als weiter gefaßt und, da auch ein Registrierfernthermometer offensichtlich nicht vorhanden war, somit von vornherein nicht als "günstiger" i.S.d. § 1 Abs. 2 VStG.

4.2. Die Tatbestandsmäßigkeit der sonach verbleibenden, dem Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegten Handlungen wird - wie im Ermittlungsverfahren vor der belangten Behörde - auch mit der vorliegenden Berufung nicht bestritten und ist sohin als erwiesen anzusehen.

4.3. Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich seines persönlichen Verschuldens einwendet, daß diese Mißstände vor seiner Inhaftnahme am 11. November 1993 noch nicht bestanden hätten und er danach aus diesem Grund bis zum 12. Dezember 1993 - dem Tattag - keine Möglichkeit mehr gehabt hätte, diese zu beseitigen, gerät er zunächst mit sich selbst in Widerspruch, wenn er gleichzeitig vorbringt, die Anlage sei seit dem erstgenannten Zeitpunkt infolge gerichtlicher Beschlagnahme gänzlich stillgestanden; denn dann können die vorgefundenen Mißstände offenkundig nicht erst nach dem 11.

November 1993 entstanden sein. Dafür spricht im übrigen auch der Hinweis auf S. 2 der im Akt erliegenden Verhandlungsschrift vom 13. Dezember 1993 - die einerseits gemäß § 24 VStG i.V.m. § 15 AVG den vollen Beweis liefert und der andererseits jene Plandarstellung angeschlossen ist, auf die sich der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bezieht, sodaß deren neuerliche Zustellung mit dem Straferkenntnis selbst unterbleiben konnte, weil damit der Tatort von anfang an unverwechselbar i.S.d. § 44a Z. 1 VStG feststand -, wonach "grundsätzlich ..... festgestellt werden" kann, "daß sich die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage heute noch in jenem Zustand befindet, in welchem sie bereits anl. einer Überprüfung am 04.06.1991 vorgefunden wurde".

Daß der Berufungswerber infolge seiner Inhaftierung bzw. der gerichtlichen Beschlagnahme von Anlagenteilen seit dem 11.

November 1993 nicht mehr in der Lage war, die später festgestellten Mißstände zu beseitigen, vermag naturgemäß keinen Entschuldigungsgrund i.S.d. § 6 VStG zu bilden, weil er diese Zwangslage ohne rechtlich anerkannten Grund selbst verschuldet hat (vgl. in diesem Sinne z.B. VwGH v. 17.2.1988, 88/03/0023). Vielmehr hätte er seit dem 4. Juni 1991 hiezu in zeitlicher Hinsicht ausreichend, nämlich 21/2 Jahre lang, Gelegenheit gehabt und es ist umso bezeichnender, wenn er diese insgesamt geringfügigen Sanierungsarbeiten trotz des Wissens um deren Erforderlichkeit über einen derart langen Zeitraum nicht einmal in Angriff zu nehmen begonnen hat.

Dem Beschwerdeführer ist daher entgegen der Meinung der belangten Behörde nicht bloß fahrlässiges, sondern sogar vorsätzliches Handeln zur Last zu legen.

4.4. Aus diesem Grund kam ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs. 1 VStG sowie - infolge des gänzlichen Fehlens von Milderungsgründen - eine Heranziehung der außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG von vornherein nicht in Betracht.

4.5. Im Zuge der Strafbemessung konnte der Oö. Verwaltungssenat grundsätzlich nicht finden, daß die belangte Behörde das ihr insoweit zukommende Ermessen gesetzwidrig ausgeübt hätte, wenn sie - von der amtswegigen Schätzung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers ausgehend (monatliches Nettoeinkommen:

20.000 S; Hälftebesitzer einer Landwirtschaft; Verbindlichkeiten in Höhe von 11 Mio. S; Sorgepflicht für die Gattin und vier Kinder), denen er mit der vorliegenden Berufung nicht entgegentritt - jeweils eine höchstens im untersten Fünfzehntel des gesetzlichen Strafrahmens gelegene Geldstrafe als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat. Infolge der Änderung der Rechtslage und des damit verbundenen Entfalls einiger Tatvorwürfe war jedoch die Geldstrafe neu festzusetzen sowie in allen Fällen die Ersatzfreiheitsstrafe der durch § 16 Abs. 2 VStG vorgegebenen Relation anzupassen, und zwar:

Hinsichtlich Pkt. 1 des angefochtenen Straferkenntnisses statt "4.000 S" bzw. "4 Tage" nunmehr "2.000 S" bzw. "11 Stunden"; hinsichtlich Pkt. 2 des angefochtenen Straferkenntnisses statt "4.000 S" bzw. "4 Tage" nunmehr "2.500 S" bzw. "13 Stunden"; hinsichtlich Pkt. 3 des angefochtenen Straferkenntnisses statt "2 Tage" nunmehr "11 Stunden"; hinsichtlich Pkt. 4 des angefochtenen Straferkenntnisses statt "2.000 S" bzw. "2 Tage" nunmehr "1.000 S" bzw. "51/2 Stunden"; sowie hinsichtlich Pkt. 6 und 8 des angefochtenen Straferkenntnisses statt "4 Tage" nunmehr jeweils "221/2 Stunden".

4.6. Aus allen diesen Gründen war der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insofern stattzugeben, als das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Punkte 5. und 7. aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit eingestellt wird; im übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe zu bestätigen, daß in dessen Pkt. 1 der erste Satz zu entfallen, und die Rechtsgrundlage statt "§ 6 Abs. 1 Fleischhygieneverordnung, BGBl.Nr. 280/1983 idF BGBl.Nr. 705/1988 und 185/1992" nunmehr "§ 3 Z. 1 lit. e Frischfleisch-Hygieneverordnung, BGBl.Nr. 396/1994" zu lauten und es im Strafausspruch statt "4.000 S" bzw. "4 Tage" nunmehr "2.000 S" bzw. "11 Stunden" zu heißen hat; daß es in dessen Pkt. 2 anstelle von "weder" nunmehr "nicht" zu heißen, der letzte Halbsatz zu entfallen, die Rechtsgrundlage statt "§ 6 Abs. 3 Fleischhygieneverordnung, BGBl.Nr.

280/1983 idF BGBl.Nr. 705/1988 und 185/1992" nunmehr "§ 3 Z.

1 lit. a Frischfleisch-Hygieneverordnung, BGBl.Nr. 396/1994" zu lauten und es im Strafausspruch statt "4.000 S" bzw. "4 Tage" nunmehr "2.500 S" bzw. "13 Stunden" zu heißen hat; daß es in dessen Pkt. 3 hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe statt "2 Tage" nunmehr "11 Stunden" zu lauten hat; daß in dessen Pkt. 4 der letzte Satz zu entfallen, es hinsichtlich der Rechtsgrundlage statt "§ 6 Abs. 6 Fleischhygieneverordnung, BGBl.Nr. 280/1983 idF BGBl.Nr. 705/1988 und 185/1992" nunmehr "§ 3 Z. 1 lit. g Frischfleisch-Hygieneverordnung, BGBl.Nr. 396/1994" zu lauten und es im Strafausspruch statt "2.000 S" bzw. "2 Tage" nunmehr "1.000 S" bzw. "51/2 Stunden" zu heißen hat; daß dessen Pkt. 6 nunmehr als Pkt. "5" zu bezeichnen ist und es hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe statt "4 Tage" nunmehr "221/2 Stunden" zu heißen hat; und daß dessen Pkt. 8 nunmehr als Pkt. "6" zu bezeichnen ist und es hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe statt "4 Tage" nunmehr "221/2 Stunden" zu heißen hat.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 65 VStG kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben; der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde ermäßigt sich nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 1.550 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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