Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107117/7/Sch/Rd

Linz, 30.10.2000

VwSen-107117/7/Sch/Rd Linz, am 30. Oktober 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des S vom 27. Juni 2000, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 13. Juni 2000, VerkR96-540-2000-GG, wegen Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 25. Oktober 2000 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 1 Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verfahren eingestellt.

Bezüglich Faktum 2 wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Einleitung des Spruches wie folgt zu lauten hat:

"Sie haben es als gemäß § 9 Abs.2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter und damit zur Vertretung nach außen ...".

II. Insoweit der Berufung Folge gegeben wurde, entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge. Unbeschadet dessen ist bezüglich des abweisenden Teils der Berufungsentscheidung ein Kostenbeitrag von 200 S (entspricht 14,53 €), ds 20 % der zu Faktum 2 verhängten Geldstrafe, zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 bzw 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 13. Juni 2000, VerkR96-540-2000-GG, über Herrn S, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß 1) § 27 Abs.2 Z13 iVm § 13 Abs.5 Z1 GGBG und 2) § 27 Abs.2 Z13 iVm § 13 Abs.5 Z1 GGBG Geldstrafen von 1) 1.000 S und 2) 1.000 S - ohne Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen - verhängt, weil er als das zur Vertretung nach außen berufene verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der Zulassungsbesitzerin, der Firma S Transport GesmbH mit Sitz in R, zu verantworten habe, dass am 12. August 1999 gegen 12.00 Uhr im Gemeindegebiet Volders auf der Inntal Autobahn bis Höhe Straßenkilometer 64,200 in Fahrtrichtung Kufstein mit dem Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen und mit dem Anhänger mit dem Kennzeichen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg das gefährliche Gut

ätzender flüssiger Stoff n.a.g. (Gefahrengut der Klasse 8 Z66c, UN 1760) sowie

umweltgefährdender flüssiger Stoff n.a.g. - (Gefahrengut der Klasse 9 Z11c, UN 3082) mit einer Bruttomasse von 2.000 kg befördert worden sei,

1) obwohl die erforderlichen Gefahrenzetteln nach Muster Klasse 8 und Klasse 9 nicht an beiden Seiten und hinten angebracht gewesen seien und obwohl ein gefährliches Gut nur dann befördert werden darf, wenn die Verwendung des Fahrzeuges, insbesondere hinsichtlich der Kennzeichnung, zulässig ist, und

2) obwohl die Beförderungseinheit hinten am Anhänger nicht mit einer rechteckigen rückstrahlenden, senkrecht angebrachten Tafel, deren Grundlinie 40 cm und deren Höhe mindestens 30 cm beträgt, gemäß RN 10500 Abs.1 ADR versehen gewesen sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 200 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Zum stattgebenden Teil der Berufungsentscheidung (Faktum 1):

Nach den einschlägigen Bestimmungen des ADR sind Gefahrzettel in der Regel nur an den Versandstücken anzubringen, in einigen Fällen jedoch am Fahrzeug. Eine analoge Regelung für Container enthält die Bestimmung der RN 10500 Abs.9 ADR. Zumal im vorliegenden Fall solche transportiert wurden, geht die Berufungsbehörde davon aus, dass die Erstbehörde diese Bezettelung angesprochen haben könnte, wofür sich allerdings im Bescheidspruch keine Aussagen finden. Gleiches gilt für den nur in der Begründung erwähnten Transport in Tanks etc, der aber wiederum in der aktenkundigen Prüfliste EWG 95/50 keine Deckung findet.

Gemäß RN 10500 Abs.9 ADR idF der ADR-Novelle 1997, BGBl. III Nr.22/1997, sind der gleiche oder die gleichen Gefahrzettel an beiden Seiten und jedem Ende des Containers anzubringen, wenn in einem Container gefährliche Güter befördert werden und die Anlage A für Versandstücke mit diesen Gütern einen oder mehrere Gefahrzettel vorsieht, wenn der Container diese Güter in Versandstücken oder in loser Schüttung enthält.

Ist eine Übertretung dieser Bestimmung zu ahnden, so hat der Strafbescheidspruch die entsprechenden, die Strafbarkeit eben erst begründenden, Tatbestandselemente zu enthalten. Vorliegend war dies nicht der Fall (auch nicht bezüglich Tanks etc), sodass unter Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs.1 Z3 VStG mit der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens in diesem Punkt vorzugehen war.

Zum abweisenden Teil der Berufungsentscheidung ist vorerst auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Verantwortlichkeit gemäß § 9 VStG zu verweisen. Demgemäß hat der Spruch des Strafbescheides das die Verantwortlichkeit des Täters konstituierende Merkmal richtig und vollständig wiederzugeben. Die Umschreibung der Tätereigenschaft als "Verantwortlicher" lässt die Merkmale nicht erkennen, aus denen sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten für eine bestimmte GmbH iSd § 9 VStG ergibt (VwGH 25.2.1993, 92/18/0440 ua). Zu entsprechenden Ergänzungen bzw Berichtigungen ist die Berufungsbehörde auch außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist berechtigt bzw sogar verpflichtet (VwGH 13.12.1994, 94/11/0283 bzw vom 29.6.1995, 94/07/0178).

Die eingangs erwähnte Berufungsverhandlung hat ohne Zweifel ergeben, dass der Berufungswerber im Rahmen des Unternehmens der Zulassungsbesitzerin der beiden verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge für die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften und auch jene iZm Gefahrguttransporten als verantwortlicher Beauftragter bestellt war und immer noch ist. Aufgrund dieser Sachverhaltsfeststellungen war die Berufungsbehörde gehalten, den Bescheidspruch entsprechend zu ergänzen.

In der Sache selbst ist auszuführen, dass es dem Berufungswerber nicht gelungen ist, ein überzeugendes Kontrollsystem darzulegen, um Übertretungen der Gefahrgutvorschriften hintanzuhalten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist diesbezüglich ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VwGH 13.11.1996, 96/03/0232). Demgegenüber beschränkt der Berufungswerber seine "Kontrolltätigkeit" ausschließlich auf das eigene Firmengelände, sodass er schon aus diesem Grunde zahlreiche Transporte, nicht einmal stichprobenartig, zu Gesicht bekommt, da in der Regel auf der Fahrt zwischen Versender und Empfänger der Unternehmenssitz nicht tangiert wird. Aber auch dort ist die Kontrolle offenkundig nicht ausreichend, dies schon deshalb, da der Berufungswerber in der Regel nur die Zugfahrzeuge in Augenschein nehmen kann, zumal die Anhänger an anderen Orten abgestellt gepflegt zu werden.

Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob dem Berufungswerber schon zum Vorfallszeitpunkt die Unzuverlässigkeit des damals eingesetzt gewesenen Lenkers - diese wurde anlässlich der Berufungsverhandlung zum Ausdruck gebracht - aufgefallen ist oder zumindest auffallen hätte müssen. Mangels eines nur auch annähernd wirksamen Kontrollsystems muss sich der Rechtsmittelwerber diese Übertretung als Vertreter des Zulassungsbesitzers zurechnen lassen.

Im Hinblick auf die Strafbemessung erübrigen sich weitgehende Ausführungen, zumal von der Erstbehörde die gesetzliche Mindeststrafe (ohne Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Im Übrigen wird diesbezüglich auf die Ausführungen im Straferkenntnis verwiesen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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