Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107120/2/Fra/Ka

Linz, 17.08.2000

VwSen-107120/2/Fra/Ka Linz, am 17. August 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der Frau B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 3.7.2000, VerkR96-1924-1998-BB/KB, betreffend Übertretung des § 76a Abs.1 2. Satz 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird und die Beschuldigte unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens ermahnt wird; die Berufungswerberin hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 21VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 76a Abs.1 2. Satz StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 500 S (EFS 12 Stunden) verhängt, weil sie am 25.11.1997 um 15.22 Uhr als Lenkerin des PKW´s, Kz.: , in Linz, Herrenstraße von der Promenade bis zur Steingasse befahren und somit eine Fußgängerzone vorschriftswidrig benützt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Über die dagegen rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

Der Vertreter der Bw hat mit Schreiben vom 18.6.1998 der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung mitgeteilt, den nach Einsicht in den Verwaltungsstrafakt seiner Mandantin zur Last gelegten Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht außer Streit zu stellen. Gleichzeitig wurde ersucht, eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens in Anwendung des § 21 VStG in Erwägung zu ziehen. In der Berufung bringt die Bw vor, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung in Anwendung des § 21 VStG von der Bestrafung Abstand genommen hätte werden müssen. Die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung habe keine Folgen gehabt, entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde sei ihr Verschulden jedenfalls als geringfügig einzustufen.

Mit diesem Vorbringen ist die Bw im Recht. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Trotz der Verwendung des Wortes "kann" ermächtigt dieses Vorschrift die Behörde nicht zur Ermessensübung. Sie ist vielmehr als eine Anordnung zu verstehen, die die Behörde im Rahmen gesetzlicher Gebundenheit ermächtigt, bei Zutreffen der im ersten Satz angeführten Kriterien von einer Strafe abzusehen und bei Zutreffen des im zweiten Satz angeführten weiteren Kriteriums mit einer Ermahnung vorzugehen. Für die Annahme, dass der Behörde in Fällen, in denen die tatbestandsbezogenen Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG erfüllt sind, eine Wahlmöglichkeit zwischen einem Strafausspruch und dem Absehen von einer Strafe offen stehe, bleibt bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung kein Raum (vgl. VwGH 28.10.1980, 263, 264/80). Der Beschuldigte hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, einen Anspruch darauf, dass von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht wird.

Gegenständlich liegen diese Voraussetzungen vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG nur in Frage, wenn die Schuld des Beschuldigten geringfügig ist. Davon kann aber nur die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Dies kann selbst bei vorsätzlichem Handeln des Täters der Fall sein, wenn besondere Umstände bei der Begehung der Tat diesen Schluss rechtfertigen. Aus dem Akt ergibt sich kein einziger Anhaltspunkt für das Vorliegen eines mehr als geringfügigen Verschuldens der Bw. Im gegenständlichen Zusammenhang ist nicht außer Acht zu lassen, dass die Bw nach Vorhalt des gegenständlichen Tatbestandes diesen auch in subjektiver Hinsicht von vornherein außer Streit stellte, somit das Verschulden anerkannte. Die Übertretung zog auch keine nachteiligen Folgen nach sich.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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