Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107134/8/Br/Bk

Linz, 07.09.2000

VwSen-107134/8/Br/Bk

Linz, am 7. September 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier, über die Berufung der Frau E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems, vom 11. Juli 2000, Zl. VerkR96-12631/1999, nach der am 6. September 2000 im Rahmen eines Ortsaugenscheines durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

I. Der Berufung wird im Punkt 1) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird in diesem Punkt aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Im Punkt 2) wird der Berufung mit der Maßgabe Folge gegeben, dass unter Anwendung des § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.

Der Schuldspruch wird in diesem Punkt jedoch bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/2000 - AVG iVm § 21 Abs.1, § 24, § 45 Abs.1 Z1, und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch, BGBl.Nr. 29/2000 - VStG;

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 65 und § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems hat über die Berufungswerberin wegen der Übertretungen nach § 4 Abs.1 lit.a iVm § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 und § 4 Abs.5 iVm § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 1) 1.500 S und 2) 1.000 S und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 und 24 Stunden verhängt und ihr folgendes Tatverhalten zur Last gelegt: Die Berufungswerberin habe am 21.10.1999 gegen 12.00 Uhr ihren Kombi, Kennz. auf dem Parkplatz nähe dem Postamt im Ortsgebiet von M gelenkt und es nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem ihr Verhalten in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, unterlassen

1) das von ihr gelenkte Fahrzeug sofort anzuhalten, weil sie die Unfallstelle verlassen habe,

2) die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw. der Person, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, unterblieben sei.

2. Die Erstbehörde stützte in der Substanz den Schuldspruch auf die Aussage der Zeugin N, welche den Anstoß augenscheinlich wahrgenommen habe. Ergänzend wurde auf das eingeholte Amtsgutachten verwiesen, woraus hervorgehe, dass dieser Anstoß bei einer von einem Fahrzeuglenker einzufordernden Aufmerksamkeit objektiv bemerkt werden hätte müssen.

Bei der Strafzumessung wurde von der Behörde erster Instanz die langjährige Unbescholtenheit als mildernd gewertet. Unter Bedachtnahme auf einen monatlichen Pensionsbezug in Höhe von ca. 11.000 S und den Besitz zweier Grundstücke in Kärnten im Ausmaße von 1700 m2, wurde die verhängte Geldstrafe im Ausmaß von insgesamt 2.500 S als angemessen erachtet.

2.1. In der fristgerecht dagegen von der zum Zeitpunkt der Berufungserhebung noch nicht rechtsfreundlich vertretenen Berufungswerberin, bei der Behörde erster Instanz protokollarisch eingebrachten Berufung, bestreitet sie im Ergebnis den Tatvorwurf und vermeint, sich nicht vorstellen zu können den Sachschaden verursacht zu haben.

3. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Angesichts der inhaltlichen Bestreitung des Tatvorwurfes war in Wahrung der gemäß Art. 6 EMRK intendierten Rechte die Durchführung einer Berufungsverhandlung erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt. Im Rahmen der vor Ort durchgeführten Berufungsverhandlung wurde die Vorfallszeugin M und die Berufungswerberin als Beschuldigte zum Sachverhalt vernommen. An der Berufungsverhandlung nahm auch ein Vertreter der Behörde erster Instanz teil. Ausführlich in Augenschein genommen wurde die Vorfallsörtlichkeit, wobei der beim Ausparken vermutlich zu durchfahrende Kreisbogen sowie die Distanz zum zweitbeteiligten Fahrzeug mittels Messrad ausgemessen wurde.

4. Folgender Sachverhalt ist gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen:

4.1. Die Berufungswerberin hatte am 21.10.1999 um ca. 12.00 Uhr ihren Pkw auf dem öffentlichen Parkplatz vor dem Postamt M in einer Parklücke abgestellt. Beidseitig knapp neben ihrem Fahrzeug parkten zum Zeitpunkt ihres nachfolgenden Ausparkens ebenfalls Fahrzeuge. Während des Zurücksetzens blockierte ein aus der Sicht der Berufungswerberin von rechts auf den Parkplatz zufahrendes größeres Fahrzeug den von ihr vorerst ins Auge gefassten Weg für das Zurücksetzen des Fahrzeuges nach links. Dadurch wurde sie vermutlich veranlasst das Fahrzeug in einem relativ knappen Bogen (der äußere Kreisbogen ist mit knappen 11 m anzunehmen) nach rechts zurückzusetzen. Dabei stieß sie infolge der Einschränkung des Blickfeldes nach hinten, gegen die Fahrertür des ca. sieben Meter seitlich und parallel zur Fahrbahn des Parkplatzes abgestellten Volvo. Der Anstoß mit der linken hinteren Stoßstange des Fahrzeuges der Berufungswerberin könnte exakt in der Phase der Auslaufbewegung während der Schaltphase vom Retour- in den ersten Gang erfolgt sein und ob dessen Geringfügigkeit subjektiv von der Berufungswerberin nicht bemerkt worden sein. Dieser Feststellung wurde anlässlich der Berufungsverhandlung auch von der Berufungswerberin nicht mehr entgegen getreten.

Der Anstoß wurde jedoch in zweifelsfreier und eindeutiger Weise von der Zeugin N, die gerade zufällig vom ersten Stock der Zahnarztordination aus dem Fenster zum Parkplatz hinunter blickte, festgestellt. Beim beschädigten Fahrzeug handelte es sich um das Fahrzeug ihres Arbeitgebers. Sie beschrieb anlässlich der Berufungsverhandlung diese Beobachtung in schlüssiger und unzweifelhafter Form, wobei sie den Anstoß in Form eines leichten Wackelns des abgestellten Volvos deutlich schlussfolgern konnte. Dabei stand das Fahrzeug der Berufungswerberin unmittelbar an der linken Seite des abgestellten Fahrzeuges. An dieser Darstellung kann objektiv kein wie immer gearteter Zweifel gehegt werden. Auch eine Einschränkung der Sicht seitens der Zeugin durch die Äste des der Westseite des Hauses vorgelagerten Kastanienbaumes, konnte anlässlich der Feststellungen vor Ort so gut wie ausgeschlossen werden.

Aber auch die so rüstig wie aufrichtig wirkende 84-jährige Berufungswerberin legte anlässlich der Berufungsverhandlung mit Nachdruck und dabei sehr überzeugend dar, dass sie von diesem Vorfall subjektiv nichts bemerkte. Sie verweist auf ihre Jahrzehnte währende Fahrpraxis, anlässlich dieser sie sich noch nie etwas zu Schulden kommen habe lassen. Mit diesem Vorbringen legte sie letztlich auch glaubwürdig dar, dass ihr der Anstoß tatsächlich nicht evident wurde.

Dies vermag objektiv auch nachvollzogen werden und kann durch den Brems- und Schaltvorgang in der endenden Retourfahrt tatsächlich bedingt gewesen sein. Diese Schlussfolgerung ist auf Grund einer identen Schlussfolgerung eines Gutachters in einem anderen Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat amtsbekannt. Als objektivierbares Fehlverhalten verbleibt, dass sie während des Ausparkens in nicht ausreichendem Ausmaß die Umgebung hinsichtlich der abgestellten Fahrzeuge beachtete, was jedoch wiederum in der nicht unmittelbar vorhersehbaren Dispositionsänderung während des Ausparkvorganges erblickt werden kann. Bei der hier unter beengten Bedingungen, insbesondere für einen älteren Lenker durchaus anspruchsvollen Ausgangslage für ein nach rückwärts auszuführendes Ausparken, konnte der dort - wohl untypisch - außerhalb der vorgesehenen Parkflächen parallel zur Fahrbahn abgestellte Pkw erst relativ spät in das Blickfeld der Lenkerin gelangen. In der Phase der Beendigung des Zurücksetzens und des Einlegens des ersten Ganges, bei einer dadurch bedingten manipulativen Ablenkung bzw. Aufmerksamkeitsbindung, mag daher just am Ende der Auslaufbewegung nach rückwärts der Kontakt mit dem zweitbeteiligten Fahrzeug erfolgt sein, welcher jedoch mangels vorher erfolgter Wahrnehmung und angesichts der geringfügigen Wucht des Anstoßes letztlich physikalisch (als Stoß oder Geräusch) kaum bemerkt werden konnte. Auch die Angabe der Zeugin, kein Anstoßgeräusch wahrgenommen zu haben, unterstützt diese Sichtweise.

Im Ergebnis mag dieser Vorfall als Folge der Verkettung ungünstiger Faktoren zurückzuführen sein, welcher letztlich jeder am Straßenverkehr teilnehmenden Person unter gleichen Bedingungen unterlaufen könnte.

5.1. Nach § 4 Abs.1 StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehen,

a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,

b) wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder

Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,

c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

Der § 4 Abs.5 StVO 1960 lautet:

Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs.1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

5.1.1. Mit Blick auf die zuletzt zitierte Bestimmung muss aus rechtlicher Sicht wohl davon ausgegangen werden, dass unter Anwendung der von einem Verkehrsteilnehmer objektiv zu erwartenden Sorgfalts- und Aufmerksamkeitspflicht auch dieser Anstoß an einem geparkten Fahrzeug als solcher wahrgenommen werden hätte müssen (vgl. unter vielen VwGH 31.1.1986, 85/18/0367, VwGH 13.2.1987, 86/18/0245). Dies belegt letztlich auch das Sachverständigengutachten. Dass diese Wahrnehmung - aus den oben dargelegten Gründen - offenbar unterblieben ist, vermag zumindest nicht vom Schuldvorwurf des minderen Grades des Versehens zu befreien. Der VwGH führt in seiner ständigen Rechtsprechung hierzu grundsätzlich aus, dass der Lenker eines Fahrzeuges den Geschehnissen um sein Fahrzeug seine volle Aufmerksamkeit zuzuwenden hat und etwa ein Blick in den Rückspiegel in derartigen Verkehrssituationen geboten ist (vgl. auch u.a. das Erk. 18.10.1989, 89/02/0086, und die dort angeführte weitere Judikatur).

Mit Blick darauf erweisen sich daher die Berufungsausführungen der Berufungswerberin als ins Leere gehend.

5.1.2. Andererseits reicht die Verpflichtung nach § 4 StVO nur so weit, als dies zur Feststellung von Sachverhaltselementen, insbesondere zur Sicherung von Spuren oder sonstiger konkreter Beweismittel für die Aufklärung des Unfallgeschehens erforderlich ist (vgl. auch VwGH 27.10.1977, 2002/76, VwGH 13.3.1981, 02/2245/80 sowie VwGH 20.2.19910220, 90/02/0152; (mit Hinweis E 15.5.1990, 89/02/0048, E 15.5.1990, 89/02/0164). Im Falle eines sogenannten bloßen Parkschadens - der hier wohl objektiv bemerkt werden hätte müssen, jedoch tatsächlich nicht bemerkt wurde, muss daher logisch besehen die Verpflichtung in der Bestimmung des § 4 Abs.5 StVO als erschöpft gelten (vgl. auch h. Erk v. 31.5.1999, VwSen-106366/Br u.a.). Eine anlässlich von Verkehrsunfällen bestehende Anhaltepflicht stellt naturgemäß auf Unfallgeschehen unter beidseitiger Beteiligung ab. Der von der Anhaltepflicht intendierte Schutzzweck kann somit im Falle von Parkschäden in der Schutznorm des § 4 Abs.5 StVO mitumfasst erblickt werden. Diese Sichtweise findet eine zusätzliche Stütze in der Rechtsauffassung, dass im Falle der Beschädigung einer Verkehrsleiteinrichtung iSd § 31 Abs.1 StVO als lex speziales zum § 4 Abs.5 StVO die Meldepflicht auch an einen Boten delegierbar ist (Messiner, StVO-Kommentar, S 128, E 228 u. VwGH 20.11.1991, 91/02/0094).

Um letztlich der Meldepflicht nach dieser Bestimmung entsprechen zu können, liegt es insbesondere in der Natur der Sache den Unfallort zu verlassen; eine gesonderte Bestrafung wegen der Entfernung von der Unfallstelle ist daher verfehlt. Dies insbesondere mit Blick auf den vorliegenden Fall, der letztlich wohl auch ein Verlassen zum Zweck der Erfüllung der Verständigungspflicht unabdingbar zur Folge gehabt hätte (vgl. dazu auch h. Erk. vom 5. August 1999, VwSen-106532/2/Gf/Km). Letztlich würde bei einer Bestrafung auch wegen des unterbliebenen Anhaltens - was hier wiederum in der tatsächlich unterbliebenen Wahrnehmung gründete - im Ergebnis gleichartig realkonkurrentes Verhalten abermals unter Strafe gestellt (vgl. zu den Begriffsbildungen jüngst H.P. Fuss, Scheinkonkurrenz im Verwaltungsstrafrecht, ZfV 1999, 346).

6. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Nach § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde jedoch auch ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Der Oö. Verwaltungssenat übersieht nicht, dass im Unterbleiben der Erfüllung der Meldepflicht nach einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden in der weithin überwiegenden Zahl der Fälle, die Voraussetzungen des § 21 VStG nicht gegeben sind, wobei hinsichtlich des Tatbestandes nach § 99 Abs.2 lit.a iVm § 4 Abs.1 lit.a StVO dessen Anwendung noch bis zum 31. Dezember 2000 durch § 100 Abs.5 StVO ex lege ausgeschlossen ist. Durch den Verfassungsgerichtshof wurde dieser Ausschluss jedoch als verfassungswidrig aufgehoben und dessen Außerkrafttreten, zwischenzeitig auch im Bundesgesetzblatt kundgemacht, mit 31.12.2000 festgelegt (VfGH 15.3.2000, G 108/99-7 u. G 211/98-9).

Überwiegend muss die Anwendung des § 21 VStG bei einer derartigen Übertretung, an der in aller Regel damit einhergehenden qualifizierten Tatschuld scheitern. Wohl bleiben letztlich, angesichts der grundsätzlichen Schadensgutmachung durch die Haftpflichtversicherung, die Tatfolgen in aller Regel bloß unbedeutend.

Wie oben ausgeführt ist hier, durch die als erwiesen anzusehenden Verkettungen von Faktoren, der Vorfall unbemerkt geblieben. Ebenfalls wird das bisherige tadellose Verkehrsverhalten der über 84-jährigen Berufungswerberin entsprechend gewürdigt und wird es aus diesem Blickwinkel jedenfalls durchaus vertretbar erachtet, von der Verhängung einer Bestrafung abzusehen. Auch bedarf es aus der Sicht des Tribunals keiner Ermahnung um die Berufungswerberin vor einer abermaligen Begehung einer gleichartigen Übertretung abzuhalten. Unter spezifischen Umständen ergibt sich ein Rechtsanspruch auf die Anwendung dieser Rechtsnorm (vgl. dazu VwGH 27.2.1992, 92/02/0033).

Wie selbst aus dem Tenor des o.a. Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes hervorleuchtet, zielt die Rechtsnorm des § 21 VStG auf eine zu ermöglichende Einzelfallgerechtigkeit ab.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

Beschlagwortung:

Realkonkurrenz, Scheinkonkurrenz, Absehen

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