Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107135/2/SR/Ka

Linz, 18.10.2000

VwSen-107135/2/SR/Ka Linz, am 18. Oktober 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des F L, A, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von R vom 28. März 2000, VerkR96-3051-2000, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:

I.   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe, d.s. 120 Schilling (entspricht  8,72 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000 - AVG iVm § 24, § 19, § 51c und § 51e ABs.3 Z. 3 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000 - VStG.

zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Der Beschuldigte hat am 30.09.1999 um 11:55 Uhr als Lenker das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen in R, S, vor dem Haus Nr., verbotenerweise im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels während der Betriebszeiten abgestellt.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt.

§ 24 Abs.1 lit.e in Verbindung mit § 99 Abs.3 lit.a StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Schilling 600,00

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden

gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO

Ferner hat er gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

60,00 Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet);

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 660,00 (Der Betrag von 660,00 Schilling entspricht 47,96 Euro.)"

2. Gegen dieses am 28. März 2000 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 11. April 2000 - und damit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.

2.1. Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen begründend aus, dass die angelastete Verwaltungsübertretung durch die zweifelsfreien Angaben des Meldungslegers erwiesen und die Tat fahrlässig begangen worden sei. Bei der Strafbemessung sei auf § 19 VStG Bedacht genommen worden. Straferschwerende Gründe seien nicht hervorgekommen.

2.2. Dagegen bringt der Bw vor, dass er im Auftrag der Firma A L, Linienverkehr, mit dem firmeneigenen Mietwagen einen Zubringerdienst von der Haltestelle R S zur Haltestelle R Busbahnhof durchgeführt habe. Der Zubringerdienst sei gewählt worden, damit der Linienbus keine Verspätung habe. Zur Hauptverkehrszeit sei immer mit Staus zu rechnen und der Zubringerdienst sei zur Betriebszeit durchgeführt worden.

3. Auf Grund des bezughabenden Aktes, der dem unabhängigen Verwaltungssenat am 3. August 2000 vorgelegt worden ist, ergibt sich der folgende entscheidungsrelevante Sachverhalt:

3.1. Der Bw hat den PKW mit dem Kennzeichen in R, S , im Haltestellenbereich eines Massenverkehrsmittels am 30. September 2000, um 11.55 Uhr abgestellt. Die Nutzung des Haltestellenbereiches erfolgte um Kursteilnehmer abzuholen, nach Hause zu bringen und um eine eventuelle Verspätung des Linienbusses hintanzuhalten. Der A L ist die Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie mit Bescheid vom 31. März 1993 erteilt und ihr die Verwendung der behördlich festgesetzten Haltestellen für diese Kraftfahrlinie eingeräumt worden. Zwischenzeitlich haben bescheidmäßige Konzessionserweiterungen stattgefunden, die die ursprünglichen Auflagen unberührt gelassen haben (siehe Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 12.12.1997). Im Konzessionsansuchen vom 28. Dezember 1992 wurden die genauen Daten der für die Kraftfahrlinie verwendeten Fahrzeuge (Sitzplätze zwischen 47 und 62) bekannt gegeben. Mit dem bezeichneten Bescheid wurde dem Ansuchen stattgegeben und der A L die Konzession mit entsprechenden Auflagen erteilt. Die Verwendung von achtsitzigen Personenkraftwagen wurde ausschließlich für die Zeit vom 1.7. bis 15. 9. eines jeden Jahres gestattet.

3.2. Es ist unbestritten, dass der Bw das bezeichnete Fahrzeug im Haltestellenbereich des Massenverkehrsmittels abgestellt und nicht einen von der Konzession umfassten Linienbus verwendet hat.

Die Verantwortung des Bw ist widersprüchlich. Einerseits habe er die Art des Transportes gewählt, damit der Linienbus keine Verspätung hat, da im Stadtgebiet zur Hauptverkehrszeit immer mit Staus zu rechnen sei und andererseits sei eine Fahrt mit einem Großbus bei Zeitdruck immer stressig. Aus diesem Vorbringen ist nicht zu ersehen, ob der Personentransport mit dem Pkw neben dem Linienbusverkehr oder anstelle dessen gewählt worden ist. Stellt man diese Aussage den Wahrnehmungen des einschreitenden Organs - Abstellen des Pkws im Haltestellenbereich und Aufenthalt des Bw in der Fleischerei - gegenüber, dann kann keinesfalls auf einen Linienverkehr oder Linienersatzverkehr geschlossen werden. Bestätigung findet dies auch im anschließenden Verhalten des Bw, indem dieser nach der Beanstandung ohne Aufnahme der angeblich erwarteten Passagiere aus dem Haltestellenbereich weggefahren ist.

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Da im vorliegenden Verfahren der Bw mit einer Geldstrafe in Höhe von 600 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen. Gemäß § 51e Abs.3 Z3 VStG konnte der unabhängige Verwaltungssenat von einer öffentlich mündlichen Verhandlung absehen.

Gemäß § 24 Abs.1 lit.e StVO 1960 ist das Halten und Parken im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels, das ist der Bereich innerhalb von 15 m vor und nach den Haltestellentafeln, während der Betriebszeiten des Massenbeförderungsmittels, verboten.

Die Benutzung der bezeichneten Haltestelle ist der Konzessionsinhaberin A L entsprechend der Konzession nur mit Massenbeförderungsmittel gestattet. Jene im zugrundeliegenden Bescheid vorgesehene Ausnahme kann im gegenständlichen Verfahren schon deshalb nicht zum Tragen kommen, da die Benutzung des Haltestellenbereiches außerhalb des bezeichneten Zeitrahmens stattgefunden hat. Unbestritten stellt der verwendete Pkw kein Massenbeförderungsmittel dar und wurde als solcher auch nicht im Linienverkehr verwendet. Der angeblich beabsichtigte Zubringerdienst, der der Entlastung und Gewährleistung der Pünktlichkeit des Linienverkehrs dienen und zwischen der Haltestelle S und Haltestelle Busbahnhof stattfinden sollte, kann schon auf Grund der Einmaligkeit nicht als bewilligter Kraftfahrlinienbetrieb auf Teilstücken angesehen werden, da er neben dem Linienverkehr betrieben wurde. Darüber hinaus diente der Pkw-Einsatz nicht der angegebenen Entlastung des Linienverkehrs, um Fahrgäste von einer Haltestelle zur anderen zu transportieren, sondern um Fahrgäste von der Haltestelle S zu einem sonstigen Ort, der nicht mit einer Haltestelle des Linienbetriebes übereinstimmt, zu befördern. Zusammenfassend ist zu erkennen, dass der Bw den Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels nicht im von der Konzession erfassten Umfang benutzt hat. Der Bw hat somit tatbestandsmäßig gehandelt.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 759).

Der Bw hat von sich aus den "Entlastungsbeweis" zu führen (VwGH 30.3.1982, Zl 81/11/0080; 12.6.1992 Zl 92/18/0135, siehe auch Walter-Mayer, 7.Auflage Rn 745) und "konkrete" Beweisanträge zu stellen.

Nach der vergleichbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschuldigt der Auftrag der Konzessionsinhaberin den Bw nicht. Dieser hätte sich entsprechend seiner Sorgfaltsverpflichtung zu erkundigen gehabt, ob er den Pkw berechtigterweise im Haltestellenbereich des Massenverkehrsmittels, den die A L mit den verwendeten Massenverkehrsmittel benutzen kann, zum Zwecke der Abholung von Personen abstellen darf. Der bloße Hinweis, dass er im Auftrag gehandelt habe, damit der Linienbus keine Verspätung hat, ist nicht geeignet, ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Der Bw hat zumindest fahrlässig gehandelt. Rechtfertigungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Hinsichtlich der jeweils verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Das festgesetzte Strafausmaß erweist sich als nachvollziehbar und mit den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG voll im Einklang stehend, sodass der unabhängige Verwaltungssenat keine fehlerhafte Ermessensausübung bei der Strafzumessung festzustellen vermochte. Im Berufungsverfahren sind keine weiteren Milderungs- und Erschwerungsgründe hervorgekommen. Aus Gründen der Generalprävention bedarf es der verhängten Strafe um Übertretungen in vergleichbaren Fällen hintan zu halten. Die spruchgemäß festgesetzte Strafe trägt darüber hinaus dem Gedanken der Spezialprävention Rechnung und wird als ausreichend erachtet, um den Bw zur Einsicht und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu bringen. Darüber hinaus ist die verhängte Strafe tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen des Bw angepasst. Von einem nur geringfügigen Verschulden war nicht auszugehen, da durch die Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt genau jener Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erfüllt wurde, welcher in der Verwaltungsvorschrift unter Strafdrohung gestellt wurde. Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.

5. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG im Berufungsverfahren ein weiterer Kostenbeitrag in der Höhe von 120 Schilling (entspricht  8,72 Euro) vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. Stierschneider

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