Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107137/11/Br/Bk

Linz, 24.09.2000

VwSen-107137/11/Br/Bk

Linz, am 24. September 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 2. Kammer (Vorsitzender Dr. Langeder, Beisitzer Dr. Weiß, Berichter Dr. Bleier) über die Berufung der Frau M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 24. Juli 2000, VerkR96-2742-2000-OJ/HA, nach der am 21.9.2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskosten-beiträge.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG.

Zu II: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 24. Juli 2000, VerkR96-2742-2000-OJ/HA, über die Berufungswerberin gemäß § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.9 u. § 5 Abs.5 StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 480 Stunden) verhängt. Im Ergebnis wurde ihr zur Last gelegt sie habe am 8.6.2000 um 17.10 Uhr den PKW, Ford Escort, Kennzeichen , im Gemeindegebiet von O gelenkt und sich trotz des Verdachtes (zittriger Hände), dass sie sich dabei in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden habe, geweigert, sich einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt zum Zwecke der Feststellung des Grades der Suchtgiftbeeinträchtigung vorführen zu lassen.

Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 2.000 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

Die Behörde erster Instanz folgte in ihrer Entscheidung im Ergebnis der Bewertung des vom Meldungsleger festgestellten Zitterns als ausreichende Grundlage für die Vermutung einer Suchtgiftbeeinträchtigung. Den Inhalt der bei der Gendarmerie mit der Berufungswerberin erstellten Niederschrift wertete die Behörde erster Instanz als Tatsachengeständnis.

2. Die Berufungswerberin erhob gegen dieses Straferkenntnis binnen offener Frist Berufung. Sie führte im Ergebnis aus, dass sie keinen Grund für diese ausgesprochene Verdächtigung erblickt habe, da ihr kein Grund für diese Beanstandung genannt worden sei. Ferner sei sie sich der Tragweite dieser Weigerung nicht bewusst gewesen. Sie habe noch ihre drei Kinder vom Bad abzuholen gehabt und wäre danach bereit gewesen der Anordnung Folge zu leisten. Dies sei vorerst der inhaltliche Grund für die Verweigerung, sich einem Arzt vorführen zu lassen, gewesen. Das übrige Vorbringen bezieht sich auf die finanziellen und familiären Verhältnisse.

3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige zweite Kammer zu entscheiden.

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 21. September 2000. Anlässlich dieser Berufungsverhandlung wurde die Berufungswerberin als Beschuldigte und Herr RI H als Zeuge einvernommen. Verlesen wurde die mit der Berufungswerberin am Vorfallstag auf dem Gendarmerieposten erstellte Niederschrift, sowie durch gutachterliche Erörterungen der medizinischen Amtssachverständigen, Frau Dr. S. H im Rahmen der Berufungsverhandlung.

In offenkundiger Verkennung ihrer Parteienstellung im Berufungsverfahren vor dem Tribunal, vermeinte die Behörde erster Instanz "im Falle der beabsichtigten Anberaumung" einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung auf die Teilnahme daran zu verzichten. In Wahrung der nach Art. 6 EMRK zu garantierenden Rechte ist bei strittigen Tatsachenfragen nach § 51e Abs.1 VStG eine Berufungsverhandlung jedoch zwingend anzuberaumen. Unbegründet nahm die Behörde erster Instanz daran nicht teil.

4. Folgender Sachverhalt war anlässlich des Beweisverfahrens als erwiesen zu erachten:

Die Berufungswerberin befand sich zu dem im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Zeitpunkt auf einer Fahrt von einem Badeaufenthalt an der Donau in O. Sie hielt sich dort gemeinsam mit ihren drei Kindern und einer Bekannten auf. Zwischendurch brachte sie zwei Kinder einer Bekannten nach Hause und ließ dabei ihre eigenen Kinder in Begleitung einer Bekannten noch am Badeplatz zurück. Auf dieser Fahrt wurde sie im Rahmen einer routinemäßigen Verkehrskontrolle angehalten und offenbar auf Grund des Kennzeichens ihres Fahrzeuges "U" und allenfalls auch wegen des von ihr getragenen T-Shirts mit der Aufschrift "just` cannabis" zu einem Suchtgifttest bzw. sich diesbezüglich einem Arzt vorführen zu lassen, aufgefordert.

Dies wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung von der Berufungswerberin und auch vom Meldungsleger weitgehend übereinstimmend dargestellt, wobei der Meldungsleger jedoch vermeinte, sich an das T-Shirt nicht mehr erinnern zu können.

Der Anhaltung war jedoch weder eine Verkehrsauffälligkeit noch sonst ein Fahrfehler vorausgegangen. Der Meldungsleger räumte vielmehr durchaus selbst ein, dass das "auffällige Kennzeichen" das Motiv für die Anhaltung war. Dies insbesondere mit Blick darauf, dass ihm ein in Einschulung befindlicher Gendarmeriebeamter im Zuge dieser Verkehrsüberwachung zugeteilt war.

Der Meldungsleger vermeinte anlässlich seiner zeugenschaftlichen Vernehmung in der Berufungsverhandlung, sich auch noch an eine Auffälligkeit der Augen der Berufungswerberin erinnern zu können. Wenngleich er einräumte, weder das von ihm an der Berufungswerberin festgestellte Zittern der Hände, noch mangels diesbezüglicher Schulung das Phänomen des vermeintlich veränderten Augenausdruckes deuten zu können, vermeinte er dennoch, die Vermutung einer möglichen Suchtgiftbeeinträchtigung haben zu können und erblickte darin die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Vorführung zu einem Amtsarzt. In dieser Darstellung machte der Zeuge einen eher unsicheren und wenig überzeugenden Eindruck. Bezeichnend ist, dass der Meldungsleger erstmals im Zuge der Berufungsverhandlung sich an einen auffälligen Augenausdruck zu erinnern vermeinte, während er dies in der noch am Vorfallstag gelegten Anzeige wohl nicht erwähnenswert fand. Dort ist jedoch ausschließlich von einem nicht näher umschriebenen Zittern die Rede, das als einzige Grundlage für die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung ins Treffen geführt wurde.

Aus diesem Beweisergebnis wird die Schlussfolgerung gezogen, dass hier offenbar einerseits das KFZ-Kennzeichen und die Aufschrift am T-Shirt der Berufungswerberin und der Umstand des Schulungscharakters dieser Amtshandlung das überwiegende Motiv und die Basis für die Aufforderung zum Suchtgifttest bildete.

Da ein solches Phänomen letztlich nahezu an jedem beliebigen Menschen vorgefunden werden könnte, entbehrte diese Aufforderung mangels schlüssiger Anhaltspunkte für eine diesbezügliche Vermutung einer hinreichenden sachlichen Grundlage.

Dies bestätigt schließlich auch die Amtssachverständige mit dem Hinweis, dass ein Zittern alleine als gänzlich unsubstanziiert zu erblicken ist, weil es hiefür eine Vielzahl von Ursachen geben kann. Unter Hinweis auf einschlägige Literatur (P. X. Iten, Fahren unter Drogen-/Medikamenteneinfluss, Seite 71) bilden eine Vielzahl von Symptomen einen solchen Hinweis. Diesbezüglich werden neben Zittern beispielsweise, "Geh- und Stehunsicherheit, Schwindel, Schläfrigkeit, Veränderung der Stimmungslage und der akustischen und visuellen Wahrnehmung, gesteigertes Selbstbewusstsein, Verminderung des Antriebes, Apathie, Desinteresse, Störung der Konzentrationsfähigkeit, Verminderung der Aufmerksamkeit und der Reaktionszeit" ..., angeführt. Auch in einer parlamentarischen Anfrage Nr.1084/J-NR/2000, 1121/AB XXI.GP, werden als Voraussetzung für eine Vermutung, die eine Vorführung zum Amtsarzt zwecks Feststellung einer allfälligen Suchtgiftbeeinträchtigung bedingt, mehrere (!) Kriterien [Mehrzahl] genannt und darunter wird angeführt: diverse Pupillenreaktionen auf die jeweiligen Drogen, Muskelschwäche (zeigt sich im Bedürfnis sich anzulehnen; hängende Augenlieder usw.), glasige Augen, im Auto befindliche Utensilien, Ablecken der Lippen auf Grund Mundtrockenheit; Zähneknirschen und Muskelkrämpfe durch Körperaustrocknung, Verwirrtheitszustände, Müdigkeit u.a.m.

Von derartigen Phänomenen war an der Berufungswerberin, wie letztlich der Meldungsleger anlässlich der Berufungsverhandlung selbst einräumte, mit Ausnahme eines Zitterns der Hände kein weiteres feststellbar.

Das Tribunal gelangte in sorgfältiger Würdigung dieser Beweise zur Ansicht, dass hier die Voraussetzungen, einen "begründeten" Verdacht an einer möglichen Suchtgiftbeeinträchtigung zu hegen, nicht vorlagen. Vielmehr scheint diese Annahme vom Meldungsleger in verfehlter Weise auf die eingangs genannten "Insignien" (KFZ-Kennzeichen und T-Shirt mit als ungewöhnlich zu bezeichnender Aufschrift) gestützt worden zu sein. Diese Umstände entbehrten objektiv besehen doch jedweder Schlüssigkeit und Sachbezogenheit.

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß §§ 5 Abs.5 iVm 5 Abs.9 StVO 1960 sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt zu bringen; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Nach dieser Bestimmung ist ein Organ der Straßenaufsicht dann berechtigt, den Probanden zu einer klinischen Untersuchung aufzufordern, wenn er zu Recht vermuten kann, dass dieser sich beim Lenken des Fahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden haben könnte. Im Hinblick darauf, dass diese Beeinträchtigung die Voraussetzung für eine Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens bzw. für die Strafbarkeit ist, müssen die entsprechenden Tatsachen exakt festgestellt werden bzw. ist das Organ der Straßenaufsicht nur dann berechtigt, eine Aufforderung vorzunehmen, wenn sich seine Vermutung auf entsprechend konkrete Tatsachen bezieht.

5.2. Eine Aufforderung iSd gegenständlichen gesetzlichen Bestimmung hat dann zu erfolgen, wenn das Organ der Straßenaufsicht im Hinblick auf Verhaltensweisen bzw. Auffälligkeiten entsprechende Symptome für die Suchtgiftbeeinträchtigung feststellt. Solche Symptome sind neben den bereits oben genannten, auch ein erhöhtes Selbstbewusstsein, auffallende Fröhlichkeit, hastige Erregtheit, Schläfrigkeit, Unruhe, Angstzustände, Nichtgehorchen der Sinne, außergewöhnliche Schweißneigung, Unruhe, ungewöhnliche Benommenheit, gerötete Augenbinde-häute, Pupillen sind lichtstarr - reagieren nicht auf geänderte Lichtverhältnisse (vgl. auch h. Erk. v. 15.10.1998, VwSen-105500/7/Ki/Shn). Auch externe Merkmale, können auf Suchtgiftbeeinträchtigung schließen lassen; als solche könnten Plastikeinwegspritzen im Fahrzeug, berußte Löffeln, Watte, abgerissene Zigarettenfilter, Band, Schnur, Riemen, Gummischlauch uÄ zum Abbinden der Vene, Kapseln, Behältnisse mit unbekannten pulverigen Substanzen etc. in Betracht kommen (siehe Grundtner, Alkoholisierungs- und Suchtgiftbestimmungen nach der 19. StVO-Novelle, Sonderheft zur ZVR 1995, 11). Bezogen auf den konkreten Fall bedeutet dies, dass nach Auffassung des erkennenden Tribunals die in Form des Zitterns angeführte Verhaltensweise der Berufungswerberin iVm den schon genannten Umständen alleine (noch) nicht die Vermutung einer Suchtbeeinträchtigung zum Zeitpunkt des Lenkens des Kraftfahrzeuges vermuten lassen können. Bei der Umschreibung "vermutet werden kann" handelt es sich um einen weitgehend unbestimmten Gesetzesbegriff, der durchaus dem Organ der Exekutive einen der Sache dienlichen Beurteilungsspielraum einräumen soll. Die darin zu begreifenden Voraussetzungen für ein "vermuten können" müssen jedoch von inhaltlich nachvollziehbarer Substanz sein. Es soll beispielsweise ein sachgerechter Bezug zu einer sich auch auf die Verkehrsteilnahme auswirkende tatsächliche Beeinträchtigung herstellbar sein, sodass in Verbindung mit entsprechenden Symptomen eine solche Vermutung mit Substanz erfüllt sein lässt. Im Falle einer Alkoholbeeinträchtigung wird in der diesbezüglich bestehenden umfangreichen Vollzugspraxis in aller Regel auf zumindest zwei Symptome abgestellt die eine solche Vermutung begründen. Als solche finden sich überwiegend der Geruch der Atemluft nach Alkohol, eine allenfalls lallende Aussprache, gerötete Bindehäute, schwankender Gang u.a.m.). Unter diesem Blickwinkel vermag der Verdacht einer Beeinträchtigung durch Suchtgift durch ein einzig mögliches Symptom, das noch dazu auf fast jeden Menschen zutreffen kann, für eine begründete Vermutung, die mit erheblichen Eingriffsbefugnissen in die persönliche Integrität eines Menschen verbunden ist, keinesfalls ausreichend.

Wohl räumte die Berufungswerberin selbst ein, angesichts dieser ihrer ersten diesbezüglichen Kontrolle nervös gewesen zu sein und dadurch bedingt möglicher Weise etwas gezittert zu haben. Dieses sachferne Indiz reicht aber nicht aus, eine tatsächliche Beeinträchtigung durch Suchtgift zum Zeitpunkt des Lenkens zu vermuten.

Der Meldungsleger selbst hat ausgeführt, beim Lenken des Fahrzeuges durch die Berufungswerberin keine Auffälligkeiten festgestellt zu haben. Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass durch den Meldungsleger die Tatsachen, welche die Vermutung einer Suchtgiftbeeinträchtigung zum Zeitpunkt des Lenkens begründen könnten, nicht in dem Maße ausführlich beschrieben werden konnten, welche eine Verpflichtung der Berufungswerberin iSd obzitierten Gesetzesbestimmung zur Durchführung einer klinischen Untersuchung begründen würde. Daher konnte auch vom Vorliegen dieser Voraussetzung nicht ausgegangen werden (ebenfalls h. Erk. 15.10.1998, VwSen-105500/7/Ki/Shn).

Da die Voraussetzungen für die Aufforderung zur genannten Untersuchung hier nicht vorlagen, hat die Berufungswerberin mit der vordergründigen Weigerung dieser Folge zu leisten, gegen kein gesetzliches Gebot verstoßen.

Abschließend sei bemerkt, dass es dem Gesetzgeber auch nicht zugesonnen werden könnte, hinsichtlich einer eine Vorführung rechtfertigenden Vermutung, auch gänzlich undifferenzierte physische Anzeichen im Auge gehabt zu haben, sodass im Ergebnis gleichsam gegenüber jedem Fahrzeuglenker die Aufforderung zu einer Vorführung begründet werden könnte. Damit wäre es im Ergebnis rein dem subjektiven und einer objektiven Überprüfung überhaupt nicht mehr zugänglichen Beurteilungskalkül eines Exekutivbeamten überlassen, doch sehr weitgehende Eingriffe in die Privatrechtssphäre eines Menschen vorzunehmen. Eine solche Vollzugspraxis eines einfachen Gesetzes müsste erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken auslösen.

5.2.1. Es war daher der Berufung Folge zu geben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gegen die Berufungswerberin einzustellen.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. L a n g e d e r

Beschlagwortung:

Vermutung, Symptome, Suchtgiftbeeinträchtigung

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