Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107140/5/Sch/Rd

Linz, 15.09.2000

VwSen-107140/5/Sch/Rd Linz, am 15. September 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau H vom 10. Juli 2000, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 3. Juli 2000, VerkR96-6977-1999, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 und des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und gleichzeitig eine Ermahnung erteilt wird. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 21 Abs.1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 3. Juli 2000, VerkR96-6977-1999, über Frau H, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß § 7 Abs.2 Z5 GGBG, § 6 Z1 GGBG, § 27 Abs.1 Z1 GGBG, § 82 Abs.5 KFG 1967 sowie § 4 Abs.7a KFG 1967 eine Geldstrafe von 10.000 S, jedoch ohne Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt, weil sie als Geschäftsführerin und somit als verantwortliche Person der Fa. H, am 18. Oktober 1999 um 15.27 Uhr mit dem Tanksattelkraftfahrzeug, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen und dem Tanksattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen, gelenkt von S, auf der A8 Innkreisautobahn von Ried/Innkreis in Richtung Deutschland Gefahrgut, und zwar Ethanollösung der Klasse 3 Ziffer 3b ADR UN 1170, laut Angaben im Lieferschein 23.430 kg, befördert habe, wobei bei einer Wiegekontrolle mittels der stationär eingebauten geeichten Brückenwaage bei der LKW-Ausreise am Autobahngrenzübergang Suben auf Höhe von Abkm 75,150 der A8 festgestellt worden sei, dass das tatsächliche Gesamtgewicht des Tanksattelkraftfahrzeuges 40.760 kg betragen habe, womit die größte Summe der Gesamtgewichte eines in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassenen Kraftwagens mit Anhänger von 40.000 kg um 760 kg überschritten worden sei, obwohl gefährliche Güter nur befördert werden dürfen, wenn die Fahrzeuge nach den verkehrsspezifischen generellen Vorschriften im Verkehr verwendet werden dürfen.

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.000 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Der (österreichische) Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Haftung von Zulassungsbesitzern von Kraftfahrzeugen, mit denen vom Lenker die Gewichtsbeschränkungen nicht eingehalten wurden, eine umfangreiche Judikatur entwickelt. Diese kann aufgrund des faktisch gleichgelagerten Sachverhaltes auch auf die Verpflichtungen des Beförderers übertragen werden. So ist zum einen der Zulassungsbesitzer nicht berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Pflichten anderer Personen - etwa der Lenker - zu bedienen (VwGH 4.6.1980, 3217/78 ua). Des weiteren wird eine - von der Berufungswerberin nicht einmal ansatzweise behauptete - Kontrolltätigkeit des Zulassungsbesitzers verlangt. Es muss dargelegt werden, wann, wie oft und auf welche Weise Kontrollen der Fahrzeuge bzw der Lenker durchgeführt werden (VwGH 29.1.1992, 91/03/0035). Ein bloß stichprobenartig angelegtes Kontrollsystem erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nicht (VwGH 15.12.1993, 93/03/0208).

Sohin kann sich die Berufungswerberin weder dahingehend rechtserheblich verantworten, dass die Lenker von ihr entsprechend instruiert wären, keine Überladungen durchzuführen, noch, sie sei für solche Fehlhandlungen ihrer Lenker - insbesondere im Ausland - nicht verantwortlich. Der Berufung konnte damit dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein.

Allerdings dürfen die hier gegebenen besonderen Umstände bei der Beurteilung der Straffrage nicht unberücksichtigt bleiben. Zum einen steht fest, dass die Überladung lediglich 760 kg betragen hat, also in Relation zu den erlaubten 40.000 kg nicht wesentlich ins Gewicht fällt. Weiters kommt der Berufungswerberin der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute, dem aus der Sicht des spezialpräventiven Aspekts einer Bestrafung besonderes Augenmerk zu widmen ist.

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann dem Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Angesichts der obigen Erwägungen vertritt die Berufungsbehörde die Ansicht, dass hier noch ein Anwendungsfall dieser Bestimmung - sie ist im GGBG nicht von der Anwendung ausgeschlossen - gegeben ist. Der gleichzeitige Ausspruch der Ermahnung erscheint geboten, um die Berufungswerberin besonders auf ihre Verantwortlichkeit als Beförderer von Gefahrgut hinzuweisen, zumal ihre Einsichtigkeit diesbezüglich nicht gegeben zu sein scheint.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

 

 

S c h ö n