Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107142/5/Fra/Ka

Linz, 29.09.2000

VwSen-107142/5/Fra/Ka Linz, am 29. September 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 1. Kammer (Vorsitzender: Dr. Guschlbauer, Berichter: Dr. Fragner, Beisitzer: Dr. Keinberger) über die Berufung des Herrn S B, vertreten durch gegen die Fakten I bis III (jeweils § 5 Abs.1 StVO 1960) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 5.7.2000, VerkR96-9870-2000-Ro, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 32 Abs.2, 33, 63 Abs.5 und 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.2 Z1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) unter Punkt I wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 18.000 S (EFS 14 Tage), unter Punkt II wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1a leg.cit. eine Geldstrafe von 14.000 S (EFS 12 Tage) und unter Punkt III wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1a leg.cit. eine Geldstrafe von 14.000 S (EFS 12 Tage) verhängt, weil er

I.) am 14.4.2000 gegen 20.00 Uhr den PKW mit dem Kz.: im Ortsgebiet von 5230 Mattighofen auf der Braunauer Bundesstraße 147 vom Stadtplatz Mattighofen kommend zur Kreuzung mit dem Trattmannsbergerweg gelenkt und sich hiebei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 1,61 Promille Blutalkoholgehalt befunden hat,

II.) am 14.4.2000 gegen 20.10 Uhr den PKW mit dem Kz.: im Gemeindegebiet von 5230 Mattighofen über die Braunauer Bundesstraße 147 zur Unterlochnerstraße bis auf Höhe der Waschstraße der Fa. B, 5230 Mattighofen, Unterlochnerstraße 2a, gelenkt und sich hiebei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 1,59 Promille Blutalkoholgehalt befunden hat,

III.) am 14.4.2000 gegen 20.30 Uhr den PKW mit dem Kz.: im Gemeindegebiet von 5230 Mattighofen, über die Unterlochnerstraße, die Braunauer Bundesstraße 147, die Bahnhofstraße und die Postgasse bis zum Lokal I gelenkt und sich hiebei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 1,56 Promille Blutalkohol befunden hat

Ferner wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil in den angefochtenen Spruchpunkten jeweils 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer entscheidet (§ 51c 2. Satz VStG). Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung entfiel, weil die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

3.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Zustellnachweis (Rückschein) am 7.7.2000 zugestellt. Die dagegen erhobene Berufung wurde durch Übergabe bei der Post zur Beförderung am 24.7.2000 eingebracht.

3.2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung ist aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für die Partei bei schriftlicher Ausfertigung des Bescheides mit erfolgter Zustellung.

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 21.7.2000. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde die Berufung jedoch erst am 24.7.2000 - sohin verspätet - eingebracht.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert, sohin auch nicht verlängert werden.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

Die verspätete Einbringung des Rechtsmittels wurde dem Vertreter des Bw mit h. Schreiben vom 8.8.2000, VwSen-107142/2/Fra/Km, zur Kenntnis gebracht.

Es wurde ihm auch die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Verspätungssachverhalt binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens zu äußern. Das Schreiben ist laut Zustellnachweis (Rückschein) am 10.8.2000 zugestellt worden. Bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ist beim Oö. Verwaltungssenat keine Äußerung eingelangt. Aus der Aktenlage ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen Zustellmangel. Der Oö. Verwaltungssenat geht daher von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses zum dokumentierten Zeitpunkt aus, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Guschlbauer