Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107145/9/Le/Km

Linz, 07.11.2000

VwSen-107145/9/Le/Km Linz, am 7. November 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung der G F, D 83, L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G Q, H 29, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 6.7.2000, AZ: III/S 40701/99 V1P, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6.11.2000 zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als der Strafausspruch aufgehoben und anstelle dessen eine Ermahnung erteilt wird.
  2. Es entfallen alle Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF, iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 6.7.2000 wurde über die nunmehrige Berufungswerberin wegen Übertretung des § 4 Abs.2 Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 64 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde sie zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihr vorgeworfen, sie habe am 8.11.1999 gegen 18.05 Uhr in Linz, auf einer näher bezeichneten Kreuzung den Pkw mit dem Kennzeichen L- gelenkt, wäre als Lenkerin dieses Kfz an einem Verkehrsunfall mit Personenschaden beteiligt gewesen und habe als solche nicht sofort die nächste Sicherheitsdienststelle verständigt.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 24.7.2000, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zur Begründung führte die Berufungswerberin aus, dass die Beteiligte I Hr durch den von ihr geschilderten Unfallverlauf die behauptete Verletzung gar nicht hätte erleiden können, da der äußerste Punkt an der Front des Fahrzeuges der Berufungswerberin die Stoßstange sei. Es hätte daher in einer aufrechten Position der Beteiligten zu einer Kontaktierung mit der Kante der Motorhaube im Bereich des Oberschenkels nur kommen können, wenn diese allenfalls mit großer Wucht gegen das Fahrzeug der Berufungswerberin gestürzt wäre. Frau Hüttner wäre durch den Unfall aber nicht zu Sturz gekommen.

Aufgrund widersprüchlicher Angaben vor der Polizei am 19.11.1999 sowie in der Niederschrift vom 30.3.2000 seien Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Schilderungen der Beteiligten I H begründet.

Obwohl die Berufungswerberin schon in ihrer Stellungnahme vom 13.6.2000 darauf hingewiesen hätte, wäre die Erstbehörde darauf in keiner Weise eingegangen.

Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Beteiligte Ilse Hüttner keine unfallkausalen Verletzungen erlitten hätte, weshalb die Berufungswerberin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht verwirklicht hätte.

Aber selbst dann, wenn man davon ausgehen würde, dass die Beteiligte durch den Verkehrsunfall verletzt worden sei, so hätte die Berufungswerberin davon nicht schon an der Unfallstelle Kenntnis erlangt. Als die Berufungswerberin von der Verletzung erfuhr, habe sie sofort die nächste Polizeidienststelle verständigt.

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1 Zur vollständigen Klärung des Sachverhaltes hat der Unabhängige Verwaltungssenat am 6.11.2000 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Berufungswerberin mit ihrem Rechtsvertreter teilnahm; weiters wurde Frau I H als Zeugin gehört. Die Erstbehörde war bei dieser Verhandlung nicht vertreten.

Im Rahmen der Verhandlung wurde auch ein Lokalaugenschein durchgeführt, bei dem Frau H den Anstoß an der Motorhaube des Pkw der Berufungswerberin demonstrierte.

3.2. Als Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung steht Folgendes fest:

3.2.1. Die Berufungswerberin schilderte den Vorfall wie folgt:

Sie sei zur Tatzeit in Linz von der D nach links in die S eingebogen. Wegen des Gegenverkehrs hätte sie anhalten müssen; nach dem Anfahren hätte sie am Schutzweg die Fußgängerin bemerkt und wäre nach einer Schrecksekunde stehen geblieben. Sie hätte dann die Hand der Fußgängerin gesehen und wisse nicht einmal, ob sich diese an der Motorhaube abgestützt hatte. Sie sei sofort ausgestiegen und habe die Fußgängerin gefragt, ob sie verletzt sei. Diese hätte verneint und angegeben, dass auch ihre Kleidung nicht beschmutzt wäre. Ein anderer PKW-Lenker sei stehen geblieben und habe ebenfalls gefragt, ob etwas passiert sei. Auch diesem gegenüber hätte die Fußgängerin angegeben, nicht verletzt zu sein. Die Berufungswerberin habe sodann die Fußgängerin, Frau I H, förmlich gedrängt, ihre persönlichen Daten entgegenzunehmen und sie habe sich auch die Daten von Frau Hüttner aufgeschrieben.

Am nächsten Tag um 7.30 Uhr wäre sie von Frau H angerufen worden und habe ihr diese mitgeteilt, dass sie zum Arzt gehen werde, weil sie einen Bluterguss habe. Sie hätte Frau H dann gebeten, sie vom Ergebnis der ärztlichen Untersuchung zu unterrichten, was diese jedoch nicht getan hätte.

Daraufhin sei sie vorsichtshalber zum Wachzimmer Neue Heimat gegangen, wo ihr die Auskunft erteilt worden wäre, dass alles erledigt sei. Sie sei aber dennoch dann in die Polizeidirektion in die Nietzschestraße gefahren, wo man über die Unfallmeldung auch eher erstaunt gewesen wäre. Es wären aber dennoch die Daten aufgeschrieben worden.

3.2.2. Die Zeugin I Hschilderte den Vorfall wie folgt:

Sie sei damals über den Fußgängerübergang gegangen und hätte von rechts das Fahrzeug kommen sehen. Die Berührung mit dem PKW sei im Bereich des Mercedessterns erfolgt. Sie hätte sich mit der Hand auf der Motorhaube abgestützt und sei zwei Schritte nach links ausgewichen. Dort wäre sie zu Stehen gekommen, nicht zu Sturz. Die einzige Berührungsstelle zwischen dem Auto und ihr wäre im Bereich des Oberschenkels gewesen. Bei der Stoßstange sei sie nicht angekommen; ihre Hose wäre ganz leicht beschmutzt gewesen.

Frau F sei daraufhin sofort ausgestiegen und hätte sich bei ihr entschuldigt. Frau F hätte ihr auch angeboten, sie zum Arzt zu bringen, was sie aber abgelehnt hätte. Sie hätte ihr zwar gesagt, dass sie eine leichte Prellung verspüre, aber dass sie nicht zum Arzt wolle. Auch ein Fußgänger sei dazu gekommen und habe gefragt, ob etwas passiert sei; weil sie aber gesagt hätte, dass nichts passiert sei, sei dieser weitergegangen. Dann wären sie zu einem Parkplatz gegangen und dort hätte ihr Frau Frank ihre Daten gegeben und sie ihr die ihrigen. Daraufhin sei sie zu einer Bekannten gegangen und anschließend nach Hause. In der Nacht hätte sie Schmerzen verspürt und sei daher deshalb am nächsten Tag zum Arzt gegangen. Nach dem Arztbesuch hätte sie Frau F angerufen und ihr mitgeteilt, dass der Arzt eine stärkere Prellung festgestellt hätte und ihr eine Salbe verschrieben hätte. Die Verletzung stamme sicherlich vom Verkehrsunfall; sie schloss es aus, dass sie sich zu Hause oder woanders angestoßen hätte.

3.2.3. Beim Lokalaugenschein wurde Folgendes festgestellt:

Die Berufungswerberin kam mit dem PKW, den sie damals auch zur Tatzeit gefahren hatte, zur Verhandlung. Es handelte sich um einen PKW der Marke Mercedes Type 320 Elegance. Bei diesem PKW stellt die Stoßstange bzw die darauf befindliche Kennzeichentafel den vordersten Punkt des Fahrzeuges dar. Die Motorhaube ist schräg nach hinten gezogen, vorne in der Mitte befindet sich der ebenfalls schräg nach hinten gezogene Kühlergrill. Die Zeugin I H demonstrierte an der Motorhaube des Fahrzeuges, wie der Anstoß damals zu Stande gekommen wäre. Demnach kippte sie seitlich rechts gegen die Motorhaube im Bereich des Kühlergrills und stützte sich dabei mit der rechten Hand auf der Motorhaube ab.

Auch das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates simulierte diese Darstellung nach und stellte fest, dass bei einem Kippen rechts aus der stehenden Position gegen die Frontpartie des Fahrzeuges sowohl der obere Rand des Kühlergrills im Oberschenkelbereich als auch die Stoßstange im Kniebereich in etwa gleich intensiv berührt werden.

3.3. Demnach steht fest, dass die Zeugin I H über den Schutzweg auf der S ging und dabei mit dem Pkw der Berufungswerberin, die nach links in die S eingebogen war, in Berührung kam. Aufgrund der Demonstration von Frau H am Pkw der Berufungswerberin anlässlich der mündlichen Verhandlung ist es nachvollziehbar, dass sie mit ihrem rechten Oberschenkel im oberen Bereich am Pkw der Berufungswerberin anstieß, und zwar im Bereich des oberen Randes des Kühlergrilles. Allerdings berührte sie bei ihrer Darstellung des Anstoßes anlässlich der Verhandlung zugleich auch mit dem Knie die Stoßstange des Mercedes.

Zu berücksichtigen ist, dass diese Simulation am stehenden Fahrzeug erfolgte. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass bei einer hastigen Ausweichbewegung der Zeugin nach links und dem bremsbedingten Absinken des Vorderwagens des Mercedes der Anstoß zuerst im Oberschenkelbereich erfolgte und es erst nachher zu einer Berührung der Stoßstange im Kniebereich kam. Aufgrund des mittlerweile eingetretenen Stillstandes des Fahrzeuges ist es nachvollziehbar, dass dabei jedoch keine Verletzung im Kniebereich entstand. Somit aber ist die von der Zeugin angegebene Prellung im Oberschenkelbereich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unfallsbedingt. Die Diagnose des Hausarztes Dr. K und die Stellungnahme des Polizeiarztes vom 4.4.2000 sind somit bestätigt.

3.4. Fest steht weiters, dass die Berufungswerberin sofort angehalten und der Fußgängerin angeboten hat, sie zu einem Arzt zu bringen, was diese aber abgelehnt hat. Die Berufungswerberin gab in der Folge der Fußgängerin bereitwillig ihre persönlichen Daten bekannt und erstattete dann selbst Anzeige bei der Polizei, als sie nachträglich von der Verletzung der Frau H Kenntnis erhalten hatte.

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Die Unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder.

Da im vorliegenden Verfahren die Berufungswerberin mit einer Geldstrafe in Höhe von 1.500 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. § 4 Abs.2 StVO bestimmt, dass dann, wenn bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden sind, die im Abs.1 genannten Personen Hilfe zu leisten haben; sind diese dazu nicht fähig, so haben sie unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Ferner haben sie die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen.

Die im Abs.1 genannten Personen sind alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Verkehrsunfall jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis, das sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ereignet und Personen- oder Sachschaden zur Folge hat (VwGH 15.5.1990, ZfVB 1991/3/1056).

Nach dieser Bestimmung sind sohin die Pflichten der Unfallbeteiligten zu unterscheiden in eine Hilfeleistungspflicht und eine Meldepflicht an die nächste Sicherheitsdienststelle.

Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren steht fest, dass die Berufungswerberin der Fußgängerin I H an Ort und Stelle angeboten hat, sie zu einem Arzt zu bringen (was diese aber ablehnte).

Frau F hat damit ihrer Hilfeleistungspflicht entsprochen.

Der Meldepflicht kam sie dagegen nicht nach, weil sie nicht sofort die nächste Polizeidienststelle verständigte. Sie führte aus, geglaubt zu haben, es sei kein Personenschaden entstanden.

Hier hat sie die Situation aber falsch eingeschätzt:

Nach der Judikatur des VwGH ist der Tatbestand des § 4 Abs.2 StVO schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zum Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Unfalles, insbesonders aber die Möglichkeit der Tötung oder Verletzung einer Person, zu erkennen vermocht hätte. Bereits in diesen Fällen setzt die Verständigungspflicht im Sinne des § 4 Abs.2 ein (siehe etwa VwGH vom 17.10.1980, ZfVB 1981/6/1664).

Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, dass es bei Beurteilung der Verständigungspflicht darauf ankommt, ob die entstandenen Verletzungen einer ärztlichen Versorgung bedürfen oder nicht (VwGH 13.2.1979, ZfVB 1979/5/2008 u.a.).

Die Verständigungspflicht dient auch dem Zweck, dass die Sicherheitsbehörde sich vom körperlichen Zustand der unfallbeteiligten Lenker (etwa im Hinblick auf eine allfällige Alkoholisierung) überzeugen können (VwGH 22.3.1991, ZfVB 1992/3/335).

Wenn ein Pkw mit einem Eigengewicht von über 1.500 kg (der Pkw der Berufungswerberin hat laut Zulassungsschein eine Masse von 1.535 kg) an einen Menschen anstößt, so ist bei einem leichten Anstoß an eine Fußgängerin im Fahrzeug selbst höchstwahrscheinlich nichts zu verspüren, was die Berufungswerberin auch angegeben hatte. Allerdings besteht objektiv betrachtet bei jedem Anstoß die Möglichkeit, dass ein Fußgänger dabei verletzt wurde.

Nach der oben zitierten Judikatur setzt die Verständigungspflicht aber bereits dann ein, wenn objektiv die Möglichkeit besteht, dass eine Verletzung entstanden ist. Diese objektive Möglichkeit bestand somit und hätte daher die Berufungswerberin als kausal Unfallbeteiligte die Polizei verständigen müssen.

Dadurch aber, dass sie die Polizei nicht verständigte, hat sie die ihr angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen.

4.3. Bei der Beurteilung der subjektiven Tatseite, also des Verschuldens, ist zu berücksichtigen, dass sich die Berufungswerberin sofort um die Fußgängerin kümmerte, ihr anbot, sie zum Arzt zu bringen (was diese aber ablehnte) und dass sie mit Frau H die persönlichen Daten austauschte.

Sie fuhr also nicht einfach davon, sondern war von sich aus um Frau H bemüht.

Daran, die Polizei zu verständigen, dachte sie im Moment nicht, weil ihr - nach eigenen Angaben - so etwas noch nie passiert war. Als sie allerdings von der Verletzung der Frau H erfuhr, erstattete sie selbst Anzeige.

Daraus ist erkennbar, dass die Berufungswerberin den Vorfall nicht verschleiern oder sich ihrer möglichen Verantwortung entziehen wollte. Dies ist auch durch die Aussage der Frau H als Zeugin bestätigt.

Das Verschulden der Berufungswerberin an der angelasteten Verwaltungs-übertretung ist somit als geringfügig einzustufen; da auch die Folgen der Übertretung unbedeutend sind (immerhin hat die Berufungswerberin später selbst die Polizei verständigt, als sie von der Verletzung erfahren hatte), konnte der Strafausspruch entfallen. Um allerdings die Berufungswerberin auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens hinzuweisen, erscheint der Ausspruch einer Ermahnung erforderlich, um sie als Autolenkerin auf die Verständigungspflicht des § 4 Abs.2 StVO eindringlich hinzuweisen.

Zu II.:

Da die verhängte Strafe durch die vorliegende Berufungsentscheidung aufgehoben wurde, sind die Kosten des Verfahrens gemäß § 66 Abs.1 VStG von der Behörde zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens waren der Berufungswerberin nicht aufzuerlegen, weil der Berufung zumindest teilweise Folge gegeben wurde (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. L e i t g e b

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