Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-107146/11/Br/Bk

Linz, 12.09.2000

VwSen - 107146/11/Br/Bk Linz, am 12. September 2000

DVR.0690392

ERKENNTNIS

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, vom 17. Februar 2000, Zl.: VerkR96-2731-1999, wegen einer Übertretung der StVO 1960 und des FSG, nach der am 12. September 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

I. Der Berufung wird in Punkt 1. Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Im Punkt 2. wird der Berufung mit der Maßgabe Folge gegeben, dass unter Anwendung des § 21 VStG von einer Bestrafung abgesehen jedoch eine Ermahnung ausgesprochen wird. Der Schuldspruch wird in diesem Punkt jedoch mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tatvorwurf die Fahrt "bis nächst W 1 bis 3, dem dort gelegenen Parkplatz" zu bezeichnen hat.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr.51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000 - AVG iVm § 21, § 24 § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 29/2000 - VStG.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber zwei Geldstrafen (800 S und 500 S) und für den Nichteinbringungsfall zwei Ersatzfreiheitsstrafen (24 Stunden und fünfzehn Stunden) verhängt, weil er am 1.10.1999 zwischen 23.25 Uhr und 23.50 Uhr in Linz, Wegscheider Straße Nr. 1 bis 3 (Parkplatz)

  1. den Autobus mit dem Kennzeichen , derart abgestellt habe, dass Straßenbenützer am Wegfahren gehindert wurden;
  2. den Führerschein nicht mitgeführt und einem gemäß § 35 Abs.2 FSG zuständigen Organ auf Verlangen nicht zur Überprüfung ausgehändigt habe.

1.1. Begründend erachtete die Behörde erster Instanz die Übertretungen in der "zweifelsfreien Aussage und der dienstlichen Wahrnehmung zweier Organe der Straßenaufsicht" als erwiesen. Sie folgte demnach der schon im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens dargelegten Verantwortung des Berufungswerbers, das Fahrzeug nicht abgestellt zu haben, nicht.

2. Der Berufungswerber rügt in seiner fristgerecht erhobenen und fälschlich als Einspruch bezeichneten Berufung im Ergebnis die Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz. Hinsichtlich des Punktes 2. führte der Berufungswerber aus, dass er bei der Fahrt den Führerschein sehr wohl mitgeführt habe, diesen jedoch nach der Fahrt seinem Vater zur Aufbewahrung übergeben habe, welcher ihn nicht finden konnte.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war angesichts der Tatsachenbestreitung im Sinne einer umfassenden und den Grundsätzen des Art. 6 EMRK Rechnung tragenden Wahrheitsfindung trotz 3.000 S unterschreitender Geldstrafen geboten (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, Zl.: VerkR96-2731-1999. Es wurde noch vor der Berufungsverhandlung eine Stellungnahme seitens der Behörde erster Instanz im Hinblick auf die Klärung der Rechtzeitigkeit der Berufungserhebung eingeholt. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde der Berufungswerber als Beschuldigter und als Zeugen dessen Vater sowie Herr F einvernommen. Ein Vertreter der Behörde erster Instanz nahm entschuldigt an der Berufungsverhandlung nicht teil.

5. Der Berufungswerber und dessen Vater waren am fraglichen Abend gemeinsam mit je einem Reisebus mit einer Reisegruppe in Linz unterwegs. Gegen 23.30 Uhr wurde noch ein Mc-Donalds Lokal in der Wegscheider Straße aufgesucht. Während der Zeuge R - Vater des Berufungswerbers - mit dem größeren Reisebus als erster vor dem Mc-Donalds eintraf, dort die Reisegruppe aussteigen ließ und in weiterer Folge den Bus unweit vom Lokal auf einem Parkplatz abstellte, folgte ihm der Berufungswerber nach und ließ ebenfalls vor diesem Lokal seine Fahrgäste aussteigen. Zwischenzeitig kam der Zeuge R bereits zu Fuß zum Lokal zurück und übernahm den Bus von seinem Sohn, damit dieser mit seinen Fahrgästen bereits ins Lokal gehen konnte. Schließlich wurde dieser Bus vom Zeugen R ebenfalls am unweit gelegenen (gleichen) Parkplatz wie schon der andere Bus vor ordnungsgemäß geparkten Pkw abgestellt, sodass diese präsumtiv am Wegfahren gehindert wurden. Da sich letztlich der Zeuge G von den Fahrzeugen entfernte und sich ebenfalls ins Mc-Donalds begab, wurde in weiterer Folge der Zeuge M - durch den größeren Bus (der dem Zeugen G "zugeteilte" Bus) - tatsächlich am Ausparken bzw. Wegfahren vom Parkplatz für ca. 30 Minuten gehindert. Im Verlauf der bereits eingeleiteten Intervention von Polizeiorganen wurden schließlich einige Personen der zum behindernden Bus gehörenden Reisegruppe aufgefunden und durch diese in Erfahrung gebracht, dass sich die Buslenker und deren Gäste im nahegelegenen 'Mc-Donaldslokal' befinden. Zuerst traf der Zeuge G am Ort des Geschehens (bei den Bussen) ein und erklärte schon bei dieser Gelegenheit, dass er und nicht der Berufungswerber auch den zweiten Bus - der dem Beschuldigten zugeteilte Bus - an der inkriminierten Örtlichkeit abgestellt hätte. Nachdem in weiterer Folge auch der Beschuldigte am Vorfallsort eintraf, konnte keiner der beiden Buslenker den Führerschein vorweisen.

5.1. Diese Vorfallsschilderung findet sich bereits in der Anzeige bestätigt und wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung im Ergebnis widerspruchsfrei sowohl vom Beschuldigten als auch von dessen Vater - der ausführlich über das Entschlagungsrecht und insbesondere die Bindung an die Wahrheitspflicht im Falle der Aussage belehrt worden war - bestätigt. Auch die Aussage des am Wegfahren gehinderten Lenkers, Herr F, ließ keine dem entgegenstehende Beurteilung zu. Schon aus diesem Grund entbehrt diesbezüglich die von der Behörde erster Instanz mit dem Hinweis auf die Angaben der Meldungsleger gepflogenen Beweiswürdigung einer sachlichen Grundlage. Es entspricht durchaus den Denkgesetzen, dass der Busunternehmer und Vater des als Aushilfslenker tätigen Beschuldigten den Bus im Zuge des Aussteigens der Fahrgäste vor dem Zielort - dem Lokal Mc-Donalds - übernahm und ihn zum nahegelegenen Parkplatz lenkte, um ihn dort abzustellen. Diesbezüglich wurde der Zeuge G - wie er anlässlich der Berufungsverhandlung angab - mittels Strafverfügung offensichtlich hinsichtlich des ihm zugeteilten Busses auch rechtskräftig bestraft.

Da in Wahrheit keine sachlichen Argumente gegen diese in sich schlüssige und bereits von Anfang an - ja selbst schon in der Anzeige festgehaltenen - gepflogenen Sachverhaltsdarstellung ins Treffen geführt werden können, war dieser Verantwortung auch zu folgen.

5.2. Hinsichtlich des Punktes 2.) ist jedoch von der im Ergebnis unbestrittenen Tatsache auszugehen, dass auch der Berufungswerber seinen Führerschein nicht vorweisen konnte. Sollte es tatsächlich zugetroffen haben, dass er diesen vor dem Lokalbesuch seinem Vater zur Aufbewahrung übergab, wird ihm diesbezüglich hinsichtlich der gesetzlichen Verpflichtung, diesen auch vorzuweisen, die Verantwortung nicht abgenommen. Letztlich ist es nicht gerade überzeugend, wenn vor den Organen der Straßenaufsicht im Ergebnis beide Lenker die Verantwortung diesbezüglich von sich zu schieben versuchten, indem sich der Berufungswerber auf seinen Vater auszureden versuchte, während dieser wiederum die Tasche worin sich die Führerscheine befinden hätten sollen, vorübergehend als verloren gegangen hinzustellen versuchte.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat Folgendes erwogen:

Zu Punkt 1.

Rechtlich folgt dem Beweisergebnis folgend, dass bereits bei bloßem Zweifel an der Tatbegehung von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung nach § 45 Abs.1 Z1 VStG zu verfügen ist (vgl. VwGH 12.3.1986, Zl. 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122).

Zu Punkt 2.

Der § 14 FSG lautet: Jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges hat unbeschadet der Bestimmungen des § 102 Abs. 5 KFG 1967 auf Fahrten mitzuführen

  1. den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein oder Heeresführerschein oder
  2. beim Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen den Mopedausweis oder Heeresmopedausweis oder, falls ein solcher nicht erforderlich ist, einen amtlichen Lichtbildausweis oder einen Führerschein und auf Verlangen die entsprechenden Dokumente den gemäß § 35 Abs. 2 zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen.

Da ein fehlendes Verschulden durch die oben unter 5.2. dargelegte Sachverhaltsschilderung nicht entkräftet und der Berufungswerber kein anderes Vorbringen erstattet hat, war von zumindest auf Fahrlässigkeit beruhender Deliktsbegehung, der unterbliebenen Aushändigung des Führerscheines auszugehen. Um dieser Bestimmung keine einer Vollziehbarkeit entgegenstehende

Auslegung angedeihen zu lassen, ist auf die Aushändigung des Führerscheines abzustellen. Hiefür ist wohl das Mitführen des Führerscheins unabdingbare Voraussetzung. Der Tatbestand ist schon dann als erfüllt anzusehen, wenn der Führerschein lediglich nicht ausgefolgt wird - etwa weil man ihn während der Amtshandlung nicht findet. Würde man die Tatbestandsmäßigkeit in einer kumulativen Voraussetzung erblicken wollen, könnte, um einer Bestrafung zu entgehen, letztlich im Nachhinein immer unwiderlegbar das Mitführen behauptet werden (vgl. VwGH 11.5.1990, 89/18/0175).

Der Berufungswerber hat hier nicht glaubhaft zu machen vermocht, dass ihn an der Erfüllung dieses Tatbestandes kein Verschulden trifft, weshalb Verschulden zumindest in Form der Fahrlässigkeit iSd § 5 Abs.1 VStG anzunehmen ist.

Von der Verhängung einer Strafe kann nach § 21 VStG jedoch abgesehen werden, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Der im Rahmen des Berufungsverfahrens festgestellte Sachverhalt lässt die Annahme des Vorliegens dieser Voraussetzungen bei objektiver Betrachtung gerechtfertigt erscheinen.

Um jedoch letztlich dem Berufungswerber doch vor Augen zu führen, dass er eine Bagatellisierung der grundsätzlichen Bedeutung jener im § 14 Abs.1 Z1 FSG niedergelegten und daher auch ihn als Kraftfahrzeuglenker treffenden Pflicht, bei jeder Fahrt für das von ihm gelenkte Kfz den vorgeschriebenen Führerschein mitzuführen (und auf konkretes Verlangen auszuhändigen) zu unterlassen habe, war von der Erforderlichkeit einer Ermahnung zu künftigem Wohlverhalten (und größerer Sorgfaltsübung, wodurch ein so sorgloser Umgang mit einem Dokument wie einen Führerschein - dass man ihn gegebenenfalls einfach nicht zur Hand hat - jedenfalls hintangehalten werden sollte) auszugehen, weshalb diese Ermahnung gleichzeitig zu erteilen war (vgl. auch h. Erk. v. 29. 12. 1999, VwSen-106750/2/Ga/Fb).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

Beschlagwortung:

Führerschein, Aushändigen, Mitführen

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum