Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-107150/2 /SR/Ri

Linz, 04.09.2000

VwSen-107150/2 /SR/Ri Linz, am 4. September 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 29. Juni 2000, VerkR96-6433-2000, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), zu Recht erkannt:

I.  Der Berufung wird stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird ersatzlos behoben.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 29/2000 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z2 und § 51e Abs.2 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 26/2000 - VStG

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und mangels Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs.2 VStG 1991 somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG 1991 nach außen hin zur Vertretung berufene verantwortliche Organ des Zulassungsbesitzers, der Firma G, zu verantworten, dass am 5.4.2000 um 08.55 Uhr der von Herrn L auf der Bundesstraße 145 im Ortsgebiet von Altmünster gelenkte Pkw Citroen mit dem Kennzeichen , Fahrgestellnummer nicht mit einer den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprechenden Begutachtungsplakette versehen war (Kennzeichen auf der Begutachtungsplakette VB-2CEL).

 

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 9 Abs.1 VStG 1991 i.V. § 36 lit.e KFG 1967

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Schilling falls diese uneinbringlich ist, gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von § 134 Abs.1 KFG 1967

500,00 24 Stunden

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

50,00 Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s.10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet);

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 550,00 (entspricht 39,97 €)."

2. Gegen dieses am 5. Juli 2000 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 7. Juli 2000 - und damit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen aus, dass es der Bw als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma G., zu verantworten habe, dass der "Pkw Citroen mit dem Kennzeichen , Fahrgestellnummer nicht mit einer den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprechenden Begutachtungsplakette versehen gewesen sei und die Begutachtungsplakette das Kennzeichen " aufgewiesen habe. Die "angelastete Verwaltungsübertretung sei durch die dienstliche Wahrnehmung des Gendarmeriebeamten und durch das Unbestrittenlassen der angelasteten Verwaltungsübertretung ausreichend" erwiesen.

2.2. Dagegen wendet der Bw ua. ein, dass der Pkw Citroen XM mit dem Kennzeichen Ende März 2000 abgemeldet und dieses Kfz auf Grund einer Verwechslung verwendet worden sei.

3.1. Auf Grund des vorgelegten Verwaltungsaktes steht unbestritten fest, dass der Pkw Citroen mit der Fahrgestellnummer , versehen mit der Begutachtungsplakette Nr. AC26243 - Kennzeichen und trotz der Anbringung des behördlichen Kennzeichens , ohne zum Verkehr zugelassen zu sein, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet worden ist.

3.2. Auch wenn die Verantwortung des Bw betreffend der Verwechslung der Fahrzeuge nicht überzeugend wirkt, da das verwendete Kraftfahrzeug mit der festgestellten Fahrgestellnummer vor der Abmeldung nicht auf das Kennzeichen zugelassen war, ist eindeutig nachvollziehbar, dass das verwendete Fahrzeug nicht zum Verkehr zugelassen war. Im Gegensatz zur Bescheidbegründung ist dies ohne Stellungnahme des Bw aus der Anzeige erkennbar und somit kann die "angelastete Verwaltungsübertretung" durch die dienstliche Wahrnehmung des Beamten auch nicht erwiesen sein.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch eines seiner Mitglieder, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das mit Berufung angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war, hatte die mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs. 2 Z1 VStG zu entfallen.

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, soferne die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen bestimmt ist.

Unstrittig ist der Bw zur Vertretung nach außen berufen und hat keinen verantwortlichen Beauftragten bestellt.

§ 36 KFG (auszugsweise):

Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs.7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn

..........

e) bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs.1b fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs.5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.

Wie bereits festgestellt, wurde das bezeichnete Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet, obwohl es nicht zum Verkehr zugelassen worden ist.

Entsprechend § 36 lit.e leg.cit. ist eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette nur bei zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen erforderlich. Mangels Zulassung bedurfte das verwendete Kraftfahrzeug keiner Begutachtungsplakette. Die Frage, ob die Begutachtungsplakette den Vorschriften entspricht, stellt sich daher nicht.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

§ 5 Abs.1 VStG normiert nur eine Schuldvermutung, nicht eine Vermutung, dass der Beschuldigte das Verhalten gesetzt hat. Die objektive Tatseite ist von der Behörde von Amts wegen zu ermitteln. Hätte die Behörde erster Instanz die entsprechenden Ermittlungen gepflogen, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass die objektive Tatseite nicht vorgelegen ist.

§ 45 Abs.1 Z2 VStG (auszugsweise):

Die Behörde hat von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

......

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat ...

Da der Bw die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat, war von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens zu dieser Anlastung abzusehen und die Einstellung zu verfügen.

Einer allfälligen Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens durch die Behörde erster Instanz betreffend der im Akt sonst angeführten Verwaltungsübertretungen steht diese Entscheidung nicht entgegen.

5. Gemäß § 66 Abs.1 VStG entfällt damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Stierschneider

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum