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des Landes Oberösterreich
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VwSen-107151/2/Kei/Km

Linz, 18.10.2001

VwSen-107151/2/Kei/Km Linz, am 18. Oktober 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des J G, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. K M, U 7, 5 M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 30. Juni 2000, Zl. VerkR96-6542-1999-Fs, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:

  1. Der Berufung wird im Hinblick auf die Schuld und im Hinblick auf die Ersatzfreiheitsstrafe keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Geldstrafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 5.000 S (entspricht 363,36 €) herabgesetzt wird.
  2. Rechtsgrundlage:
  3. § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs. 1 VStG.

  4. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 500 S (entspricht 36,34 €), zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet:

"Sie lenkten am 30.10.1999 um 08.50 Uhr den PKW, Marke Mercedes, mit dem amtlichen Kennzeichen BR-, auf der B, im Ortsgebiet von K, Gemeinde K, Bezirk R i.I., in Fahrtrichtung R und haben bei Strkm. 35,713 die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich überschritten. Mittels geeichtem Laser-Geschwindigkeitsmessgerät wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 51 km/h festgestellt."

Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch "§ 20 Abs.2 StVO 1960" übertreten, weshalb er gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 6.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Tage).

Ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 600 S wurde vorgeschrieben.

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Bw brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:

Der gegen den Beschuldigten gerichtete Tatvorwurf entspreche nicht den Tatsachen. Der Beschuldigte halte nach wie vor seine Verantwortung aufrecht, wonach es sich bei der auf Höhe Strkm. 35,713 am 30.10.1999 um 8.50 Uhr durchgeführten Messung um eine Fehlmessung handle.

Anhand der Aussagen der einschreitenden Beamten hätte in keinster Weise logisch und technisch schlüssig nachvollzogen werden können, ob das verwendete Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät in einwandfreier Weise bedient worden sei.

Es wurde beantragt, dass das angefochtene Straferkenntnis vom 30.06.2000, AZ VerkR96-564-1999-Fs ersatzlos behoben und das Strafverfahren mangels nicht erwiesenen Tatvorwurf eingestellt wird.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 7. August 2000, Zl. VerkR96-6542-1999-Fs, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Sachverhalt, der in der als erwiesen angenommenen Tat des Spruches des gegenständlichen Straferkenntnisses (§ 44a Z.1 VStG) angeführt ist, wurde durch den Oö. Verwaltungssenat als erwiesen angenommen auf Grund der Aussagen, die im Verfahren vor der belangten Behörde gemacht wurden durch Revierinspektor A (Niederschrift vom 30. März 2000) - diese Person hat die gegenständliche Messung durchgeführt - und Revierinspektor S (Niederschrift vom 11. April 2000). Den angeführten Aussagen der beiden Gendarmeriebediensteten wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass die beiden angeführten Gendarmeriebediensteten unter Wahrheitspflicht ausgesagt haben (s. die §§ 49 und 50 AVG, 24 VStG). Auch wurde berücksichtigt, dass der Bw nicht bestritten hat, dass er im gegenständlichen Zusammenhang das Fahrzeug gelenkt hat.

Dass die Eichung des gegenständlichen Messgerätes vorschriftsgemäß erfolgt ist, ergibt sich auch aus dem Eichschein.

Die Verwendungsbestimmungen im Hinblick auf das gegenständliche Messgerät wurden eingehalten. Diese Beurteilung ergibt sich aus den Aussagen des Revierinspektors A (s. die o.a. Niederschrift).

Es konnte nicht gefunden werden, dass der gegenständliche Messvorgang nicht vorschriftsgemäß erfolgt ist.

Es wird auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 16. März 1994, Zl. 93/03/0317, hingewiesen: "Ein vorschriftsgemäß geeichter Laser-Verkehrsgeschwindig-keitsmesser der Bauart 'LTI 20.20 TS/KM' stellt grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit dar. Ebenso wie bei der Radarmessung ist auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten aufgrund der Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten."

Der objektive Tatbestand des § 20 Abs.2 StVO 1960 wurde im gegenständlichen Zusammenhang verwirklicht.

Ein Schuldausschließungsgrund oder ein Rechtfertigungsgrund liegt nicht vor.

Das Verschulden des Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert. Das Verschulden des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da das Verschulden nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

Zur Strafbemessung:

Es liegt eine einschlägige Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor (Strafverfahren der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn Zl. VerkR96-7522-1997-Pre). Dies wird durch den Oö. Verwaltungssenat als erschwerend gewertet (§ 33 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG). (Die übrigen durch die belangte Behörde als erschwerend gewerteten einschlägigen Vormerkungen sind getilgt). Ein weiterer Erschwerungsgrund liegt nicht vor. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 20.000 S netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflichten: keine.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als beträchtlich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Die Aspekte der Generalprävention und der Spezialprävention werden berücksichtigt.

Die Geldstrafe wurde herabgesetzt, weil - wie oben ausgeführt - der Oö. Verwaltungssenat von weniger einschlägigen Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 5.000 S ist insgesamt angemessen.

Einer verhängten Geldstrafe von 5.000 S würde eine angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche entsprechen. Die durch die belangte Behörde mit 6 Tagen festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe war zu bestätigen.

Es war aus den angeführten Gründen spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, das sind 500 S, vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Keinberger

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VwGH vom 21.12.2001, Zl.: 2001/02/0267-3

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