Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107156/6/Sch/Rd

Linz, 21.12.2000

VwSen-107156/6/Sch/Rd Linz, am 21. Dezember 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des F vom 13. Juli 2000 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 19. Juni 2000, VerkR96-1963-2000 Mg, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 24. Juli 2000, GZ wie oben, wegen Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 19. Dezember 2000 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen auf jeweils 6.000 S (entspricht 436,04 €) und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils drei Tage herabgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des Straferkenntnisses wie folgt ergänzt wird:

"Sie haben es als gemäß § 9 Abs.3 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter des Absenders, der M GmbH, wie am ... ".

II. Der Kostenbeitrag zum erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren ermäßigt sich auf insgesamt 1.200 S (entspricht 87,21 €). Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 19 und 20 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 19. Juni 2000, VerkR96-1963-2000 Mg, über Herrn F, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 7 Abs.3 Z2 iVm 27 Abs.1 Z2 GGBG und 2) §§ 7 Abs.3 Z2 iVm 27 Abs.1 Z2 GGBG Geldstrafen von 1) 10.000 S und 2) 10.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) zehn Tagen und 2) zehn Tagen verhängt, weil er es als verantwortlicher Absender, wie am 26. Jänner 2000 um 9.44 Uhr bei der Anhaltung des Lkw mit dem Kennzeichen, beladen mit Gefahrengut der Klasse 8/42b (1 Kanister 1824 Natriumhydroxidlösung 2/5F zu 40 kg, 1 Karton 1950 Druckgaspackungen 3/3 (b) zu 14 kg, 10 Kartons 1170 Ethanol Lösung, Ethylalkohol 3/5 (c) zu 446 kg, 2 Kartons 1266 Parfümerieerzeugnisse zu 38 kg) in Wals, Bundesstraße, Fahrtrichtung Autobahn auf Höhe des Hauses Bundesstraße 8 (Einfahrt Metro) festgestellt worden sei (Fahrer W),

1) unterlassen habe, dem Beförderer ein vorschriftsgemäßes Beförderungspapier zu übergeben, da die Anzahl der Versandstücke, die Gesamtmenge der Güter sowie Name und Anschrift des Empfängers gefehlt hätten;

2) das Fahrzeug zur Beförderung übergeben habe (Beförderungsart: Versandstücke), wobei die schriftliche Weisung für die Klasse-8-Produkte nicht übergeben worden seien; (Rn 10381 Abs.1 lit.c ADR).

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 2.000 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Eingangs ist in formeller Hinsicht zu bemerken, dass die Ergänzung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses im Hinblick auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geboten war. Dieser zufolge muss im Spruch eines Strafbescheides ausgeführt sein, aus welcher Stellung des Beschuldigten zu der juristischen Person, für die er verwaltungsstrafrechtlich haftet, sich dessen Verantwortlichkeit ergibt (VwGH 12.5.1989, 87/17/0152, VwGH 13.7.1989, 89/09/0011 uva).

Im Übrigen ist in der Sache auszuführen, dass der Berufungswerber den relevanten Sachverhalt nicht in Abrede gestellt hat. Demgemäß hat der Fahrer der mit der Beförderung beauftragten Transportfirma versehentlich unrichtige Beförderungspapiere an sich genommen, welche ihm vom Absender des Gefahrguttransportes, also der M GmbH, für die der Berufungswerber verantwortlicher Beauftragter in den Angelegenheiten von Gefahrguttransporten war, in der Form übergeben worden waren, dass diese in ein bestimmtes für den Lenker vorgesehenes Fach gelegt wurden. Dieser hat die Papiere nicht überprüft - ein Ansprechpartner seitens des Absenders war zum frühmorgentlichen Abholzeitpunkt des Transportes noch nicht anwesend -, weshalb es laut Aussage des Berufungswerbers zu der Beanstandung kommen konnte.

Es kann, und hier hat sich der Berufungswerber einsichtig gezeigt, kein Zweifel daran bestehen, dass für dieses Versehen die Verantwortlichkeit beim Absender gelegen war. Selbst wenn man davon ausgeht, dass auch dem Lenker vorschriftswidriges Verhalten anzulasten war, ändert dies nichts an der Verantwortlichkeit des Absenders, zumal eine Delegierung von gesetzlichen Verpflichtungen an andere Personen - von ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigungen abgesehen - nicht möglich ist (VwGH 11.12.1985, 84/03/0110).

Angesichts dieser Sach- und Rechtslage kann an der Verantwortlichkeit des Berufungswerbers für die gegenständlichen Übertretungen nicht gezweifelt werden.

Zur Strafzumessung:

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

Beim Berufungswerber liegt der sehr maßgebliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit vor, der diesbezüglich Berücksichtigung finden konnte. Dieser lässt erwarten, dass auch mit der herabgesetzten Strafe noch das Auslangen gefunden werden kann, um ihn künftighin von der Begehung einer solchen Übertretung abzuhalten, wozu noch kommt, dass sich der Genannte einsichtig gezeigt hat.

Wie der Berufungswerber auch glaubwürdig versichert hat, wurden von ihm die Agenden eines für Gefahrguttransporte Verantwortlichen im Rahmen der M GmbH erst einen Tag vor dem Vorfall übernommen. Diese hat naturgemäß auch mit diesem Tag begonnen, es war ihm aber noch nicht möglich gewesen, sich seine Zuständigkeit entsprechend zu organisieren bzw auf den hier verfahrensgegenständlichen Transport Einfluss zu nehmen. Dieser Umstand vermag zwar keinen Schuldausschließungsgrund darzustellen, kann aber wohl einem solchen weitgehend nahekommend angesehen werden.

Die Berufungsbehörde hat es daher für vertretbar angesehen, von der Bestimmung des § 20 VStG Gebrauch zu machen, wobei allerdings einer gänzlichen Ausschöpfung der dort vorgesehenen Möglichkeit zur Strafherabsetzung der in der Regel hohe Unrechtsgehalt von Delikten im Zusammenhang von Gefahrguttransporten entgegenstand.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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