Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107158/2/Ga/La

Linz, 24.08.2000

 

VwSen-107158/2/Ga/La Linz, am 24. August 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung des Ing. S M in T gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. Juli 2000, VerkR96-4763-2000-Pa/K, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird hinsichtlich des Strafausspruchs bestätigt, dies mit der Maßgabe, dass die Strafverhängungsnorm "§134 Abs.1 KFG" zu lauten hat. Der Berufungswerber hat als Beitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 100 S (entspricht  7,27 €) zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 Abs.1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 20. Juli 2000 wurde der Berufungswerber einer Übertretung des "§ 45 Abs.6 iVm § 134 KFG" für schuldig befunden; er habe gemäß § 9 Abs.1 VStG als außenvertretungsbefugtes Organ einer bestimmten Gesellschaft, diese als Besitzerin eines bestimmten amtlichen Probefahrtkennzeichens, dafür einzustehen, dass für eine örtlich näher beschriebene, am 28. April 2000 durch einen namentlich genannten Lenker stattgefundene Probefahrt nicht der hiefür gesetzlich vorgeschriebene Nachweis geführt wurde. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn "gemäß § 134 KFG" eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) kostenpflichtig verhängt.

Über die dagegen erhobene, nur die Strafe bekämpfende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat, nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt, erwogen:

Zufolge der ausdrücklich auf die Strafe eingeschränkten Berufung ist der Schuldspruch in diesem Fall rechtskräftig (unangreifbar) geworden.

Ihre Ermessensentscheidung zur Strafhöhe hat die belangte Behörde erkenn-

bar auf § 19 VStG gestützt und dargelegt, dass sie die subjektive Tatseite in der Annahme von Fahrlässigkeitsschuld im Grunde des § 5 Abs.1 VStG verwirklicht sah. Mildernde und erschwerende Umstände seien nicht zu berücksichtigen gewesen.

Der Berufungswerber begehrt die Anwendung des § 21 VStG ("Absehen von der Strafe").

Nach § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann dem Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Nach ständiger Judikatur zu § 21 Abs.1 VStG kommt dessen Anwendung nur dann in Betracht, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (statt vielen: VwGH 16.11.1993, 93/07/0023). Dass dies vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage im vorliegenden Sorgfaltsverstoß zutreffe, ist weder aus dem Akt ersichtlich, noch wird derartiges vom Berufungswerber mit dem Hinweis auf ein (angeblich) schikanöses Vorgehen durch einen bestimmten Polizisten gegen den als Fahrer involviert gewesenen Sohn des Berufungswerbers, welches Vorgehen hier die ausnahmsweise Erteilung einer Abmahnung rechtfertigen könne, dargetan.

Die Anwendung des § 21 VStG kam daher nicht in Betracht, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber der Beitrag zum Tribunalverfahren in der gesetzlichen Höhe (20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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