Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107160/5/Sch/Rd

Linz, 31.08.2000

VwSen-107160/5/Sch/Rd Linz, am 31. August 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 8. August 2000 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 14. Juli 2000, VerkR96-4724-1999-OJ/KB, wegen Übertretungen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 14. Juli 2000, VerkR96-4724-1999-OJ/KB, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) Art. 6 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und 2) Art. 8 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85, Geldstrafen von 1) 3.000 S und 2) 3.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 72 Stunden und 2) 72 Stunden verhängt, weil er am 15. Oktober 1999 um ca. 16.40 Uhr den LKW mit dem Kennzeichen samt Anhänger mit dem Kennzeichen auf der B 127 in Richtung Linz bei Straßenkilometer 15,8 gelenkt habe, wobei bei der Fahrzeugkontrolle festgestellt worden sei, dass er am 14. Oktober 1999

1) die Tageslenkzeit von 9 Stunden überschritten habe, da er eine Lenkzeit von 14 Stunden und 15 Minuten aufgewiesen habe, und

2) die tägliche Ruhezeit von 9 Stunden vom 14. Oktober auf den 15. Oktober 1999 nicht eingehalten habe, da lediglich eine Ruhezeit von 4 Stunden und 10 Minuten ersichtlich gewesen sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 600 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Eingangs ist zur Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung darauf zu verweisen, dass der Oö. Verwaltungssenat diesbezüglich den Rechtsmittelwerber zu einer Stellungnahme eingeladen hat, da nach der Lage des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes von einer Verspätung der Berufung auszugehen gewesen wäre.

Der Rechtsmittelwerber hat aber glaubwürdig dargelegt, zum Hinterlegungszeitpunkt ortsabwesend gewesen zu sein, sodass die Berufung im Sinne des § 17 Abs.3 Zustellgesetz als rechtzeitig eingebracht anzusehen war.

In der Sache selbst war zu erwägen:

Gemäß Art.4 Z1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/1985 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr gilt diese Verordnung nicht für Beförderungen mit Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5t nicht übersteigt.

Diese Bestimmung gebietet, dass der Spruch eines Strafbescheides einen entsprechenden Hinweis darauf zu enthalten hat, dass das verwendete Fahrzeug die erwähnte Gewichtsgrenze überschritten hat (vgl. das Erkenntnis des VwGH in einem nahezu gleichgelagerten Sachverhalt vom 14. Mai 1997, 97/03/0018).

Im vorliegenden Fall hat die Erstbehörde den Spruch des Straferkenntnisses nicht in diesem Sinne abgefasst, auch liegen keine hinreichenden Verfolgungshandlungen vor, die es der Berufungsbehörde ermöglichen würden, allenfalls eine Ergänzung des Bescheidspruches in Erwägung zu ziehen. Der Berufung hatte daher aus diesen formellen Erwägungen heraus Erfolg beschieden zu sein, ohne auf die Stichhältigkeit der Berufungsgründe selbst eingehen zu müssen bzw zu können.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird festgestellt, dass in der Gendarmerieanzeige vom 15. Oktober 1999 das oben erwähnte Tatbestandsmerkmal enthalten ist.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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