Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107162/6/Sch/Rd

Linz, 24.11.2000

VwSen-107162/6/Sch/Rd Linz, am 24. November 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 31. Juli 2000, vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 26. Juli 2000, S-19.318/99-4, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 26. Juli 2000, S-19.318/99-4, über Herrn H jun., wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) und 2) je § 16 Abs.1 lit.d StVO 1960 Geldstrafen von 1) und 2) je 800 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) und 2) je 24 Stunden verhängt, weil er am 6. Mai 1999 um 16.18 Uhr in Linz, Linke Brückenstraße, Fahrtrichtung stadteinwärts, Kreuzung Ontlstraße (zwei Schutzwege) mit dem Kraftfahrzeug, Kennzeichen, auf dem

1) ersten Schutzweg, und

2) zweiten Schutzweg überholt habe, obwohl der Verkehr im Bereich der Schutzwege nicht durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt worden sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 160 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28. September 1989, G 52/89 ua, Folgendes ausgesprochen:

"§ 55 Abs.8 idF der 13. StVO-Nov BGBl 1986/105 ist verfassungswidrig. Die Bestimmung widerspricht dem aus Art. 18 Abs.2 iVm Art. 139 B-VG abzuleitenden verfassungsrechtlichen Gebot, von der Verwaltung gesetzte und mit allgemeiner Verbindlichkeit ausgestattete Normen (Anordnung von Bodenmarkierungen, an die das Gesetz Gebote und Verbote knüpft) als Verordnung zu erlassen. Anders als jene faktischen Maßnahmen, mit deren Hilfe der Straßenerhalter die Gestalt von Verkehrswegen verändert (zB durch Gehsteige, Straßen mit Gleisen von Straßenbahnen, unübersichtliche Straßenstellen, Brücken und Unterführungen etc), bilden bestimmte Bodenmarkierungen ähnlich den Verkehrszeichen Symbole, mit deren Hilfe von der StVO vorgesehene Gebote und Verbote (zB Halte- und Parkverbote) ausgedrückt werden sollen. Solche Bodenmarkierungen haben als Kundmachung von Verordnungen in Erscheinung zu treten."

Ohne Zweifel stellen Schutzwege Bodenmarkierungen dar, die Ge- und Verbote für die Verkehrsteilnehmer nach sich ziehen. Zu verweisen ist etwa auf die Bestimmung des § 16 Abs.1 lit.d StVO 1960, welcher von der Erstbehörde auch im vorliegenden Fall angewendet wurde, welche das Überholen auf und unmittelbar vor ungeregelten Schutzwegen verbietet. Auch für den ruhenden Verkehr (§ 24 Abs.1 lit.c StVO 1960) und für den Fußgängerverkehr (§ 76 Abs.6 leg.cit.) zieht die Anordnung eines Schutzweges auf einer Verkehrsfläche entsprechende verpflichtende Verhaltensregeln nach sich. Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass solche Bodenmarkierungen verordnungspflichtig im Sinne der eingangs angeführten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sind.

Über Anfrage des Oö. Verwaltungssenates hat die zuständige Behörde der Stadt Linz anher mitgeteilt, dass für die verfahrensgegenständlichen Schutzwege keine Verordnungen vorhanden seien. Die entsprechenden Verfahren würden aber umgehend durchgeführt.

Sohin muss auf den Vorfallszeitpunkt bezogen davon ausgegangen werden, dass die gegenständlichen Bodenmarkierungen nicht verordnet waren, weshalb sie für den Berufungswerber im verwaltungsstrafrechtlichen Sinne auch keine Relevanz entfalten konnten. Damit hatte der Berufung Erfolg beschieden zu sein, ohne auf das Berufungsvorbringen und insbesondere dessen Stichhältigkeit eingehen zu können.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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