Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107164/7/Br/Bk

Linz, 12.09.2000

VwSen-107164/7/Br/Bk Linz, am 12. September 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn R, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz, vom 21.7.2000, Zl.:S-4.791/00-4, wegen Übertretung des KFG, nach der am 12. September 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 26/2000 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 29/2000 - VStG.

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 240 S (entspricht 17,44 € = 20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wegen der Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.200 S und für den Nichteinbringungsfall 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kfz, Kz. , auf Verlangen der Behörde - der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung - vom 10.1.2000, mit Schreiben vom 11.1.2000 (vom Berufungswerber wohl fälschlich datiert mit 11.12. 2000) keine dem Gesetz entsprechende (falsche) Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Kfz am 29.11.1999 um 15.45 Uhr gelenkt habe.

1.1. Die Erstbehörde stützte ihre Entscheidung im Ergebnis auf die o.a. schriftliche Mitteilung des Berufungswerbers, nämlich keine Auskunft erteilen zu können, weil das Fahrzeug (gemeint zur fraglichen Zeit) nicht gefahren worden sei.

2. Der Berufungswerber verantwortet sich in seiner noch binnen offener per FAX an die Behörde erster Instanz gerichtete Berufung im Ergebnis abermals dahingehend, dass sein Fahrzeug zur fraglichen Zeit nicht unterwegs gewesen sei.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war hier angesichts der Bestreitung von Tatsachen zur Wahrung der Grundsätze gemäß Art. 6 EMRK, trotz der Möglichkeit angesichts einer unter 3.000 S liegenden Strafe von einer Verhandlung absehen zu können, dennoch geboten (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bundespolizeidirektion Linz vom 14. August 2000, Zl.: S-4.791/00-4. An der Berufungsverhandlung nahm auch ein Vertreter der Behörde erster Instanz teil. Als Zeuge wurde der Anzeigeleger hinsichtlich des StVO-Deliktes mit Blick auf einen Ablesefehler des Kennzeichens gehört. Bereits vor der Berufungsverhandlung wurden die diesbezüglichen, anlässlich der Geschwindigkeitsmessung am Fahrzeug des Berufungswerbers gemachten Handaufzeichnungen des Meldungslegers, vorgelegt.

Der Berufungswerber erschien trotz persönlicher Ladung zur Berufungsverhandlung unentschuldigt nicht.

5. Auf Grund der schlüssigen Handaufzeichnungen, die der Meldungsleger anlässlich der Lasermessung anfertigte, ist ein Irrtum im Ablesen des Kennzeichens auszuschließen. Diese Aufzeichnungen finden sich neben anderen Fahrzeugdaten auf einem Kalenderblatt. Konkret beinhaltet diese Aufzeichnung das Kennzeichen, die Fahrzeugmarke (BMW) und die Farbe (weiß), sowie die Vorfallszeit (15.45 Uhr) und die nicht messfehlerberichtigte Fahrgeschwindigkeit (96 km/h). Der Meldungsleger legte im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Befragung schlüssig dar, dass er diese Daten originär erfasste - nämlich unmittelbar im Anschluss an seine Geschwindigkeitsmessung des nach dem Kennzeichen identifizierten Fahrzeuges - und nicht etwa nur im Wege einer Zulassungsanfrage nachrecherchiert hat.

Wenn daher der Berufungswerber lediglich behauptet, dass sein Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt nicht unterwegs gewesen sei und er daher eine Lenkerauskunft nicht erteilen habe können, kann diesbezüglich seiner Darstellung nicht gefolgt werden. Dieses Vorbringen wurde vom Berufungswerber durch keine nachvollziehbaren Fakten unterstrichen. Schließlich befolgte er nicht einmal den Verhandlungstermin, anlässlich dessen er die Gelegenheit zur genaueren Ausführung seines Vorbringens gehabt hätte. Primär wurde die Berufungsverhandlung ausschließlich zu diesem Zweck anberaumt.

An einer zumindest auf fahrlässig unterbliebenen Auskunftserteilung vermag angesichts dieses Beweisergebnisses kein Zweifel bestehen. Immerhin wurde der Berufungswerber bereits in der Lenkeranfrage darauf hingewiesen, dass ein Nichterteilen der Auskunft strafbar ist.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat Folgendes erwogen:

6.1. Beim gegenständlichen Verwaltungsstraftatbestand handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, für dessen Begehung fahrlässiges Verhalten genügt (§ 5 Abs.1 VStG). Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter, das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte ( § 5 Abs.2 VStG).

6.1.1. Gemäß § 103 Abs.2 des KFG 1967 kann die Behörde von einem Zulassungs-besitzer eines Kraftfahrzeuges Auskunft darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Die Auskunft hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Eine dieser Gesetzesbestimmung entsprechende Auskunft hat so gestaltet zu sein, dass der Behörde im Ergebnis ohne weitere Ermittlungen die Feststellung eines verantwortlichen Fahrzeuglenkers möglich ist (vgl. unter vielen VwGH 25.9.1991, Zl. 91/02/0031).

Aus der zitierten Vorschrift des zweiten Satzes des § 103 Abs. 2 KFG ist ersichtlich, dass sich der Zulassungsbesitzer (bzw. im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung) von der ihn primär treffenden Auskunftspflicht dadurch befreien kann, dass er (sie) die Person benennt, die die Auskunft erteilen kann (VwGH 27.6.1997, 97/02/0249 mit Hinweis auf die vergleichbare Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers im Erkenntnis vom 14. Jänner 1994, Zl. 93/02/0197).

Aus diesem rechtlichen Blickwinkel wurde mit der tatsächlich wohl unzutreffenden Mitteilung - das Fahrzeug sei zum Vorfallszeitpunkt nicht unterwegs gewesen - gegen diese Gesetzesbestimmung verstoßen.

6.2. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.2.1. Konkret sei zur Strafzumessung noch ausgeführt, dass dieser Übertretung ein nicht unbedeutender Tatunwert zu Grunde liegt. Dieser ist insbesondere darin zu erblicken, dass vom Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten erwiesenermaßen ein erhöhtes Unfallrisiko ausgeht, an dessen Ahndung ein nicht unbedeutendes rechtliches Interesse besteht. Dieses wurde durch den Berufungswerber auf Grund eines zumindest auf Fahrlässigkeit beruhenden Verhaltens vereitelt.

Es kann diesem Strafausmaß somit selbst beim Strafmilderungsgrund der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers objektiv nicht entgegengetreten werden. Vielmehr ist hier das Strafausmaß mit bloß 1.200 S durchaus noch niedrig bemessen worden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. B l e i e r