Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107168/18/Le/Km

Linz, 23.11.2000

VwSen-107168/18/Le/Km Linz, am 23. November 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 11. Kammer (Vorsitzender: Dr. Weiß, Beisitzer: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Leitgeb) über die Berufung des F F, F 16c, L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G K, R 2, W, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 25.7.2000, GZ: III/S - S -17.445/00 1, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.11.2000 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsver-fahrens in Höhe von 4.000 S (entspricht  290,69 Euro) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstraf-gesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 25.7.2000 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 5 Abs.2 Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 15.5.2000 um 03.45 Uhr in L vom Parkdeck des "I" kommend in Richtung W Straße bis vor das Objekt W Straße 1-3 den Pkw mit dem Kennzeichen L- gelenkt, wobei aufgrund der Alkoholisierungssymptome wie deutlicher Alkoholgeruch der Atemluft, schwankender Gang, gerötete Augenbindehäute, die Vermutung bestand, er könnte sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben. Er habe sich am 15.5.2000 um 03.50 Uhr in Linz, W Straße 1-3 gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 5.8.2000, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Diese Berufung wurde im Berufungsverfahren durch den rechtsfreundlich verfassten Beweisantrag vom 23.8.2000 ergänzt.

Im Wesentlichen wurde das Straferkenntnis mit der Begründung bekämpft, dass es sich bei der gegenständlichen Verkehrsfläche um keine öffentliche Verkehrsfläche handle, weshalb der Berufungswerber sein Fahrzeug nicht auf einer öffentlichen Verkehrsfläche gelenkt hätte und daher ein Alkotest nicht hätte durchgeführt werden dürfen. Jedenfalls wäre er dieser Meinung gewesen, weil im Bereich dieser Rampenabfahrt keine Verkehrszeichen angebracht wären, die auf das Vorhandensein einer öffentlichen Verkehrsfläche hindeuten.

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Zur vollständigen Klärung des Sachverhaltes hat der Unabhängige Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und am 21.11.2000 auch durchgeführt. An dieser nahm der Berufungswerber mit seinem Rechtsvertreter teil; der Vertreter der Erstbehörde hatte sich telefonisch entschuldigt. Der Meldungsleger RI. H K sowie sein Kollege RI. E Z wurden als Zeugen befragt.

3.2. Demnach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Berufungswerber war am Tattag im Lokal "M" im Bereich des Einkaufsmarktes "I" im Stadtteil N H. Gegen 03.45 Uhr fuhr er mit seinem Kombi, der zuvor auf dem oberen Parkdeck abgestellt gewesen war, die Abfahrt hinunter, am Parkplatz entlang, bog an dessen Ende nach rechts ab, fuhr bis vor das Lokal "M D" und stellte diesen dort auf einem durch Bodenmarkierung gekennzeichneten Parkplatz ab. Bei dieser Fahrt wurde er von einer Funkstreifenbesatzung beobachtet, die gerade von der W Straße kommend in diesen Parkplatz eingefahren war. Die Beamten folgten dem Berufungswerber und führten, nachdem dieser sein Fahrzeug abgestellt hatte, eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch. Dabei stellten sie Alkoholisierungssymptome wie Alkoholgeruch, gerötete Augenbindehäute und schwankenden Gang fest. Der Berufungswerber kam zwar der Aufforderung zur Herausgabe des Führerscheines nach, verweigerte aber trotz zwei- bis dreimaliger Aufforderung die Durchführung des Alkomattestes.

Bei der gegenständlichen Verkehrsfläche handelt es sich um einen großen Parkplatz, der für den Merkurmarkt sowie eine Reihe von Geschäften im sogenannten I offen steht. Auf diesen Parkplatz kann man sowohl von der W Straße als auch von der Nebenfahrbahn der S Straße B zufahren. Bei keiner dieser Zufahrten ist ein Schranken angebracht. Zumindest bei der Einfahrt von der W Straße ist unter der dort angebrachten Geschwindigkeitsbeschränkung auf 15 km/h eine große Hinweistafel angebracht, wonach es sich hier um einen Privatparkplatz handelt, auf dem gemäß § 1 Abs.2 StVO die Verkehrsvorschriften und Verhaltensregeln der Straßenverkehrsordnung gelten.

Der Berufungswerber legte selbst einige Lichtbilder vor, die den Parkplatz nahezu gänzlich besetzt zeigen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Die Unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder.

Da im vorliegenden Verfahren der Berufungswerber mit einer Geldstrafe in Höhe von 20.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer berufen.

4.2. Der Berufungswerber vertritt die Auffassung, dass der gegenständliche Parkplatz keine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne der StVO wäre.

Damit ist er nicht im Recht:

§ 1 Abs.1 StVO bestimmt Folgendes:

"(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können."

Die Begriffe "öffentliche Straße" im Sinne der Landesstraßengesetze und "Straße mit öffentlichem Verkehr" im Sinne der StVO sind nicht identisch. Sicher ist, dass eine Straße, die aufgrund der erwähnten Gesetze als öffentlich gilt, auch als Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen ist. Andererseits ist aber die Öffentlichkeit einer Straße nicht unbedingte Voraussetzung zu deren Qualifikation als Straße mit öffentlichem Verkehr; es können vielmehr auch nicht öffentliche Straßen (Privatstraßen) Straßen mit öffentlichem Verkehr sein.

Eine "Straße mit öffentlichem Verkehr" liegt dann vor, wenn der Verfügungsberechtigte (Straßenerhalter) auf ihr den allgemeinen, wenn auch unter Umständen auf bestimmte Personengruppen beschränkten Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr zulässt. Behält sich hingegen der Verfügungsberechtigte die individuelle Zulassung bestimmter Personen zum Fahrzeugverkehr auf der Straße für jedermann (zB. durch Hinweistafeln oder Schranken) erkennbar vor und stellt er diese individuelle Zulassung auch im Sinne des Ausschlusses anderer Personen von dieser Benützung durch bestimmte Maßnahmen regelmäßig sicher (zB. durch bauliche Hindernisse, Bewachung, Einbringung von Besitzstörungs- oder Eigentumsfreiheitsklagen), so liegt eine Straße ohne öffentlichen Verkehr vor. (Siehe hiezu näher Messiner, Straßenverkehrsordnung, 10. Auflage, 1999, Seiten 3f, Anm 3 zu § 1).

Der gegenständliche Parkplatz ist ein Privatparkplatz, der jedoch von den Betreibern für jedermann geöffnet ist. Es sind an den Einfahrten keine Schranken angebracht und es gibt auch keine Bewachung, die Personen von der Einfahrt auf diesen Parkplatz ausschließen würden. Dieser Parkplatz soll vielmehr dazu dienen, potenziellen Kunden der dort befindlichen Geschäfte und Lokale Parkmöglichkeiten für ihre Kraftfahrzeuge zu bieten.

Es besteht daher kein Zweifel daran, dass dieser Parkplatz eine öffentliche Verkehrsfläche ist.

Der Berufungswerber hat selbst angegeben, vom oberen Parkdeck kommend auf eben diesen Parkplatz hinuntergefahren und auf diesem jedenfalls die Strecke bis zum Lokal "M D" gefahren zu sein. Er ist somit auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs.1 StVO gefahren.

Auf dieser Straße galt somit die StVO, weshalb er verpflichtet gewesen wäre, der Aufforderung zur Atemluftalkoholuntersuchung nachzukommen.

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass diese Aufforderung zur Atemluftalkoholuntersuchung von dem einschreitenden Polizeibeamten korrekt ausgesprochen und ein- bis zweimal wiederholt wurde. Der Berufungswerber war von den Polizeibeamten beim Lenken seines Fahrzeuges gesehen worden und stellten diese auch Alkoholisierungssymptome wie deutlichen Alkoholgeruch, gerötete Augenbindehäute und schwankenden Gang fest. Damit waren die Voraussetzungen für die Aufforderung zum Alkomattest im Sinne des § 5 Abs.2 StVO erfüllt. Dennoch hat der Berufungswerber diese Aufforderung negiert und die Untersuchung verweigert.

Damit aber hat er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung erfüllt.

4.3. Selbst dann, wenn man dem Berufungswerber hinsichtlich des Tatbestandsmerkmales "Straße mit öffentlichem Verkehr" einen Rechtsirrtum zubilligen wollte, wäre dieser unbeachtlich:

Vorauszuschicken ist, dass der Berufungswerber als geprüfter Autolenker die maßgeblichen Vorschriften der StVO kennen muss. Die Bestimmung des § 1 Abs.1 StVO ist eine maßgebliche und wichtige Bestimmung, deren Kenntnis von jedem Autofahrer verlangt werden muss.

Aufgrund der Größe und Anordnung des Parkplatzes sowie dem Fehlen von Schranken hätte dem Berufungswerber daher klar sein müssen, dass dieser Parkplatz eine Straße mit öffentlichem Verkehr ist. Immerhin ist auch sein Auto auf diesen Parkplatz gekommen; seine Verantwortung, dass ein Freund gefahren wäre und er nicht mehr wisse, wie er auf diesen Parkplatz gekommen sei, ist schlichtweg unglaubwürdig, ebenso wie seine Behauptung, er wäre noch nie zuvor auf diesem Parkplatz gewesen. Gegen seine Einlassung spricht jedenfalls, dass er in der Nähe wohnt und dass auch sein Kombi auf diesem Parkdeck abgestellt war.

Im Zweifel zumindest hätte der Berufungswerber der Aufforderung nachkommen müssen; wenn sich im Nachhinein herausgestellt hätte, dass dieser Parkplatz keine öffentliche Verkehrsfläche gewesen wäre, hätte das Alkotestergebnis ohnedies nicht verwertet werden dürfen.

4.4. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, dass diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde.

Dabei musste als erschwerend die einschlägige Vorstrafe gewertet werden.

Ausgehend von einem Strafrahmen von 16.000 S bis 80.000 S ist auch bei einer Nettopension von 8.000 S eine Strafe in der verhängten Höhe aus general- und spezialpräventiven Gründen erforderlich, um dem Berufungswerber die Schwere seiner Übertretung vor Augen zu führen und ihn vor weiteren derartigen Übertretungen abzuhalten.

Auf die Möglichkeit, ein Gesuch auf Ratenzahlung bei der Erstbehörde einzubringen, wird hingewiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da im vorliegenden Fall eine Geldstrafe in Höhe von 20.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 4.000 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. W e i ß

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